Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte haben Sie jedoch auch dann, wenn es sich um einen Kauf bzw. um eine Ersteigerung von einer Privatperson handelt. Doch Vorsicht: Verkauft jemand "von privat", so kann er diese gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ausschließen. Weist er schriftlich in der Beschreibung seiner Auktionsware auf den Ausschluss der Gewährleistungsrechte hin, so kann der Ersteigerer keinerlei Reklamationsrechte in Anspruch nehmen. Es sei denn, der Verkäufer verschweigt einen Mangel arglistig. Dann kann der Käufer alle Gewährleistungsansprüche wahrnehmen, selbst wenn der Verkäufer diese vorher in seinem eBay-Angebotstext ausgeschlossen hat.