Gebrauchte Karte abgeraucht

Roemmi schrieb:
Ich habe den Accelero Xtreme IV 280(x) Kühler lediglich abgeschraubt. Es war kein orginialer mehr drauf sondern bereits ein größerer vormontiert.
Beweise, dass du beim Transport nichts beschädigt hast. Kannst du das? Nein. Wie willst du dann etwas noch schwierigeres beweisen, wie, dass das Teil davor schon defekt war?
 
70€ mag für viele nicht viel Geld sein für mich jedoch einiges. Andernfalls würde ja ja nicht privat eine Grafikkarte kaufen „müssen“ weshalb ich vermutlich hoffnungslos an irgendwelche Möglichkeiten klammere.
 
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Roemmi schrieb:
Andernfalls würde ja ja nicht privat eine Grafikkarte kaufen „müssen“
Tja, da hast aber eben weder Garantie noch Gewährleistung. Solche "Extras" zahlst bei nem Kauf über nen Händler eben mit, der muss das schließlich einpreisen.
 
70 Euro ist 'ne Menge Geld. Als ich vor über 7 Jahren noch Single war, konnte ich von 70 Euro für fast zwei Wochen einkaufen gehen.
 
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Und selbst wenn er einen User findet, der den gleichen Defekt irgendwo gepostet hat.
Dann kommt als Konter, er hatte die Karte 2mal.
Und wie soll man beweisen, dass es die selbe Person ist.
IP Adressen zurückverfolgen muss man auch erstmal rechtlich durchdrücken.
 
"Dies ist ein Privatverkauf gebrauchter Ware. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeder Gewährleistung. "

So habe ich das in einer Stellungnahme von eBay zu solchen Themen gelesen.
 
Händler zu Unternehmer = Gewährleistung 1 Jahr
Händler zu Endverbraucher = Gewährleistung 2 Jahre
(gilt nicht nur bei ebay)

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte haben Sie jedoch auch dann, wenn es sich um einen Kauf bzw. um eine Ersteigerung von einer Privatperson handelt. Doch Vorsicht: Verkauft jemand "von privat", so kann er diese gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ausschließen. Weist er schriftlich in der Beschreibung seiner Auktionsware auf den Ausschluss der Gewährleistungsrechte hin, so kann der Ersteigerer keinerlei Reklamationsrechte in Anspruch nehmen. Es sei denn, der Verkäufer verschweigt einen Mangel arglistig. Dann kann der Käufer alle Gewährleistungsansprüche wahrnehmen, selbst wenn der Verkäufer diese vorher in seinem eBay-Angebotstext ausgeschlossen hat.
Quelle

Für jeden privaten oder gewerblichen Verkäufer gilt grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Warenübergabe.
Quelle hab ich schon genannt, zweit-letzter Absatz

Hinweis: Treffen Sie in der Artikelbeschreibung überhaupt keine Regelung zur Gewährleistung, bleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren!
Quelle schon genannt


Achten Sie auf eine deutliche Formulierung. Allgemeine Hinweise wie "keine Rücknahme" oder "keine Garantie" sind rechtlich riskant, da sie nicht eindeutig sind. Auch der häufig zu findende Hinweis auf das EU-Recht ist nicht korrekt.
Und wenn derartige Floskeln im Artikeltext stehen, dann hat der Verkäufer Pech gehabt.

Eine deutlicher Gewährleistungsausschluss könnte etwa lauten: "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft."
 
Noch was anderes. Karte bei Kleinanzeigen gekauft.
Gibt es da irgendwas schriftliches zur Übergabe?

Bei der Plattform gibt es ja nichts was eine rechtliche Grundlage liefert. Selbst eine Verabredung zum Treffen für die Übergabe ist keine Beweis, dass diese auch stattgefunden hat.

Aber was stand denn in der Anzeige?
 
Polishdynamite schrieb:
Die Aussage "Gekauft wie gesehen" ist blödsinn! Wenn man nachweisen kann, dass der Defekt schon vorher bestanden wird man das Geld zurück bekommen, notfalls übers Zivilgericht!

Wegen 70 Euro Streitwert wird es keine Gerichtsverhandlung geben. Dafür findet sich ja nicht mal mehr'n Anwalt, der den Fall annimmt.
 
Der Vollständigheit wegen, der Händler darf beim Privatverkauf auf ein Jahr reduzieren muss dies aber explizit erwähnen!
 
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Nun hat er die Anzeige bereits deaktiviert. Ich denke ich muss mich mal mit EBay in Verbindung setzen ob die noch prüfen können, ob genau das geschrieben wurde. Ich bin nicht ganz sicher ob er das getan hat.
 
Sterntaste schrieb:
Wegen 70 Euro Streitwert wird es keine Gerichtsverhandlung geben. Dafür findet sich ja nicht mal mehr'n Anwalt, der den Fall annimmt.
Wegen arglistiger Täuschung/Betrug aber sicherlich, das ist die Grundlage um vor dem Zivilgericht zu klagen!
 
Roemmi schrieb:
Kalt ist sie nicht gewesen, lag sogar auf dem Beifahrersitz der vorher noch Sitzheitzung an hatte das kann ich also ausschließen.
und verpackt hast du sie in einer antistatischen Transporthülle?
Du hast dich korrekt geerdet mit einem Erdungskabel als du sie eingebaut hast?
Auch ansonsten die Karte nur geerdet angefasst?

ich tippe auf 3x nein
 
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Der eigentliche Knackpunkt ist doch, dass er jetzt irgendwie Beweisen muss, dass die Karte vorher schon defekt war. Anders kommt man da eh nicht weiter. Aber da sehe ich schwarz.

Ich hab mir meine letzte Grafikkarte auch über ebay Kleinanzeigen gekauft. Allerdings habe ich darauf bestanden, dass ich live vor Ort sehen will, dass die Karte funktioniert. 2 Verkäufer waren davon scheinbar abgeschreckt und haben einen Rückzieher gemacht :D Bzw. dann hieß es "ich hab den Rest vom PC bereits verkauft". Klingt für mich eher nach Ausreden. Also schwarze Schafe gibt's immer. Vor allem wenn man so unverbindlich irgendwelche Waren verkaufen kann.
 
Roemmi schrieb:
Nun hat er die Anzeige bereits deaktiviert. Ich denke ich muss mich mal mit EBay in Verbindung setzen ob die noch prüfen können, ob genau das geschrieben wurde. Ich bin nicht ganz sicher ob er das getan hat.
Ebay bietet nur die Plattform und hält sich bei den Inhalten komplett raus.
Die werden da nicht helfen.
 
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Roemmi schrieb:
70€ mag für viele nicht viel Geld sein für mich jedoch einiges. Andernfalls würde ja ja nicht privat eine Grafikkarte kaufen „müssen“ weshalb ich vermutlich hoffnungslos an irgendwelche Möglichkeiten klammere.

Das wird für Dich zu der Abteilung "Lehrgeld" zählen.
Wenn Du schon von Privat kaufst, lasse es Dir IMMER vorführen und nicht nur 5 Sekunden lang. Und wenn jemand meint, es ginge gerade nicht, der Hund liegt im Sterben, die Mama kalbt oder der Chef hat eben angerufen oder die Freundin möchte umgehend beschlafen werden, völlig Wumpe, dann nicht kaufen. Einen Rechtsstreit brauchst Du auch nicht anzufangen, das kostet nur Zeit und macht viel Ärger, selbst mit Rechtsschutz, die den Fall möglicherweise auch nicht übernehmen wollen wird wegen Geringfügigkeit. Letztlich müsste man beweisen, dass der Verkaufsgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe bereits defekt war. Allein die Tatsache, dass da ein anderer als der Original-Lüfter drauf war, hätte Dich von der Vertrauensseligkeit abbringen müssen.
 
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