Idon schrieb:
Es gibt kein "Aussage gegen Aussage". Vor ordentlichen Gerichten ist grundsätzlich derjenige beweisbelastet, der etwas möchte. Hier also der TE.
Das stimmt doch so nicht.
Ich gebe dir ein Beispiel:
Person A erstellt Strafanzeige gegen Person B.
Person B behauptet das war nicht so.
Person A hat nur eine Aussage gemacht, keine Zeugen.
Weitere Ermittlung wird eingestellt, da Aussage gegen Aussage.
Das war jetzt aus dem Strafrecht, aber auch im Zivilrecht würde das spätestens vor Gericht so beurteilt werden, da beide Seiten einfach nur eine Behauptung aufstellen, daher braucht es immer Zeugen und Beweismittel.
Vorsatz wäre in dem Fall die Karte als funktionierend zu verkaufen in dem Wissen das sie kaputt ist. Der Zustand versifft ist schon mal ein Merkmal auf unsachgemäßen Gebrauch, den der Verkäufer so auch angeben müsste, außer man sagt gekauft wie gesehen, aber wie gesagt, es kommt genau darauf an was gesagt / versprochen wurde.
Idon schrieb:
Was Vorsatz (welcher auch immer) mit versifft zu tun hat erschließt sich mir auch nicht; das Argument ist unschlüssig.
Weil ich das auch so nicht gesagt habe, Vorsatz wäre über den Zustand zu lügen, was ich explizit erwähnte. Ich unterstelle dir hier vorsätzlich etwas falsches zu behaupten, denn so dämlich schätze ich dich nicht ein das nicht verstanden zu haben.
Du hast Recht was Anschuldigungen angeht, allerdings sollte man auch seine Rechte in Anspruch nehmen.
Eine einfache Art sich abzusichern wäre gewesen mit Zeuge die Karte abzuholen und wenn der Käufer gesagt hätte "die Karte funktioniert" und dann zu Hause im Beisein eines Zeugen festgestellt wird, die Karte ist Sondermüll, dann hat der Verkäufer sehr schlechte Karten.
In diesem Fall hier profitiert der Verkäufer nur davon, dass es schwierig ist die Situation zu beweisen / nachzustellen, daher immer auf solche Sachen achten und sich absichern.
Der Verkäufer würde mit gutem Anwalt vor Gericht z.B. einfach abstreiten das er die Karte als funktionierend verkauft hat, was willst da machen als Käufer!? Der kann da alles sagen.
Wenn er sich mit dem Verkäufer jetzt nicht privat einigt oder Beweismittel hat, kann er die Sache abhaken.
Idon schrieb:
"Gekauft wie gesehen", wenn auch im Detail nicht korrekt, ist der Standard im Gebrauchtwarenhandel. Davon abweichende Eigenschaften müssen gesondert vereinbart werden, nicht umgekehrt.
Das ist nicht der Standard, er muss sogar explizit Gewährleistung ausschließen. Aber ich weiß, wie du das gemeint hast^^
Idon schrieb:
Ein möglicher Gewährleistungsausschluss hat mit der Frage der vom Standard abweichenden zugesicherten Eigenschaften überhaupt nichts zu tun; zumindest nicht im Kontext der Diskussion.
Naja, ich erstelle doch nicht 100 neue Kommentare, du editierst ja deinen Beitrag auch noch nach. So lange du nix löschst ist mir das doch egal.
Ehrlich gesagt hängst du dich hier an Sachen auf die völlig egal sind, ich habe schon bei der Sache mit versifft darauf verwiesen, dass das nur ein Indiz ist und am Ende völlig frei wäre wie und ob das überhaupt mit einbezogen wird. Hier ist die Karten jedenfalls offensichtlich kaputt, also verstehe ich eh nicht warum du ständig über was anderes reden möchtest / willst, schließlich habe ich diesbezüglich gesagt was Sache ist. Du brauchst das dann nicht so hin stellen als wäre das dann erledigt wenn man nur sagt das mit versifft spielt keine Rolle, die Karte ist völlig kaputt. Du könntest echt gut nen Rechtsanwalt abgeben, immer irgendwie raus reden^^^
Idon schrieb:
Ein guter Anwalt würde nicht behaupten, dass die Karte als nicht funktionierend verkauft wurde. Das hätte dann explizit in der Beschreibung stehen müssen und der TE hätte dafür dann sicher keine 70€ bezahlt. Mit dieser Behauptung hätte der Verkäufer also tatsächlich viel dafür getan um den Fall wider Erwarten doch noch zu verlieren.
Weiterhin hilft der Zeuge nur bedingt weiter. Nämlich dann, wenn er bezeugen könnte, dass die Karte bereits beim Verkäufer nicht funktioniert hat.
Ein guter Anwalt behauptet alles, was letztlich zum Erfolg führt. Du denkst da ziemlich einfach. Was in der Anzeige stand ist hinterher völlig irrelevant. Ich gebe dir ein Beispiel wie man das deichseln kann (als guter Anwalt) man sagt einfach beim Verkauf vor Ort wurde das anders besprochen und so verkauft. Was willst machen? Es ist eine Kleinanzeige, der Text im Internet hat da hinterher überhaupt keine Relevanz als Beweismittel, da beide Seiten hinterher über den letztlich erfolgten Kauf etwas anderes behaupten können. Im Internet gab es keinen Kaufvertrag! Bitte mal richtig nachdenken!
Idon schrieb:
Zuletzt ist das wahllose anzeigen von Leuten kein "Reche in Anspruch nehmen". Man sollte bei allem, was keine Anzeige gegen Unbekannt ist, schon wirklich vernünftige Anhaltspunkte haben.
Der Verkäufer ist Ihm durch den Kauf ja wohl bekannt, daher ist wahllos jemand anzeigen hier eine völlig falsche Formulierung. Recht in Anspruch nehmen ist darauf bezogen das der Kaufvertrag (wie vereinbart) eingehalten wird und wenn es anders versprochen war als man es erhalten hat ist das schlichtweg Betrug und ganz ehrlich, ich würde demjenigen dann mal sagen was Sache ist und zwar mit Zeugen, das wäre das letzte mal das er so etwas gemacht hätte, falls es denn so gewesen wäre. Ich sage hier nochmal ausdrücklich, ich war nicht dabei.
Idon schrieb:
Warum sollte es im Internet keinen Kaufvertrag gegeben haben?
Weil E-Mail nicht als Beweismittel vor Gericht zugelassen ist, bzw. dort wohl kaum etwas zu Stande gekommen ist, was als Kaufvertrag gewertet würde, denn dort müsste der Kauf genau festgehalten werden mit Unterschrift, die Übergabe und der eigentliche Verkauf fand nicht im Internet statt, dort wurde lediglich der Artikel angeboten. Das ist ein anderer Fall als über normales Ebay, etc... ^^
Sorry, langsam wird es schon absurd mit dir.
Idon schrieb:
Du verkennst, dass sich eine falsche Verdächtigung - und der würde man sich womöglich aussetzen - nur dann einschlägig ist, wenn man eine konkrete Person benennt. Deshalb ist es klug stets Anzeige gegen Unbekannt zu stellen, sofern eben sinnvoll möglich, und dann lediglich einen Verdacht zu äußern.
Das würde voraus setzen, dass er Käufer die Daten des Verkäufers nicht hat - möglich, hier aber unwahrscheinlich.
Anzeige gegen Unbekannt wäre hier besonders absurd - sofort eingestellt.
Verdacht zu äußern ist das eine, Anzeige das andere. Bitte mal Unterschied lernen und ich würde davon abraten irgendwas zu machen, wenn man nicht konkret Beweise / Zeugen hat, was ich mehrfach erwähnte.
Idon schrieb:
Warum vermischt du eigentlich ständig Strafrecht mit Zivilrecht? Ist dir der Unterschied nicht bekannt?
Wenn ich hier so lese was du mir Antwortest trollst du genau genommen nur in der Gegend rum. Im Zivilrecht wird so eine Anklage gerne mal zugelassen, endet dann aber ohne Ergebnis und mit hohen Kosten. Das ist der Nachteil bei der Sache, weswegen ich im konkreten Fall davon auch absehen würde, wenn man keine Beweise und oder Zeugen vorweisen kann. Im Strafrecht würde hier gar nichts passieren, außer es ist eine konkrete Straftat nachweisbar, was hier nur mit Zeugen oder durch das Objekt selbst und ein Gutachten hierzu möglich wäre.
Idon schrieb:
Grundsätzlich lügen gute Anwälte auch nicht vor Gericht
Dein lustigster Satz heute. Wenn du angeklagt wirst, darfst du nach deutschem Recht alles behaupten was du willst, selbst vorsätzliche Lüge ist nicht strafbar. Und der Anwalt sagt natürlich nur, was Ihm der Mandant sagt und dann zum Vorteil gereicht. Teilweise weiß der Anwalt doch selbst nicht was die Wahrheit ist, ist Ihm im Grunde auch völlig egal, denn genau darum geht es gar nicht. Ich finde lustig wie du meinst da würde es um Wahrheit gehen oder vor Gericht sagt man grundsätzlich die Wahrheit, wenn man angeklagt ist. Das wird maximal aus taktischen Gründen erwogen, wenn eine mildere Strafe heraus springt und die Beweislage erdrückend ist. Vielleicht solltest du dich mehr mit der Materie beschäftigen und ich kann dir nur dazu sagen das ich da 2 gute Anwälte kenne, die das so 1:1 sagen, was ich eben formuliert habe