News Gewährleistung trotz Root und Flash?

... und jetzt?
Mal ernsthaft, was ist das denn für ne News?

Die Gewährleistung bei Mängeln technischer Natur bleibt in den 6 Monaten nach Kauf erhalten, danach muss man per Gutachten nachweisen, dass der Mangel beim Kauf bestand.
Auch bei den ersten 6 Monaten müsste mir der Hersteller nachweisen, dass der Mangel durch das Rooten kommt...
Und nun? Das Gutachten hat das ja auch belegt und man hätte vor dieser "News" beim Händler wieder klopfen können. Kaum ein Händler zu dem ich gehe (ansonsten würde ich nicht mehr hin gehen) würde ein Handy mit defektem Display in den ersten 6 Monaten nicht mehr ersetzen oder reparieren, weil da ein JB drauf ist oder es gerootet ist.
Das wärs ja noch.

PS:
@DigDug: Auch im Garantiefall interessiert sich Apple da nicht dafür. Ich hatte 3 Mal eine Garantieabwicklung mit iPhones. 1 konnte ich auf die OFW zurückflashen vor dem Einsenden, beide andere nicht. Dennoch wurden die Anstandslos getauscht.
 
Und Heute wollte ich CM10 auf mein Smsrtphone Flashen ;)
 
Die News ist sehr undurchsichtig geschrieben! Damit werden jetzt viele verwirrt, es ist denn so schwer einen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie zu machen und zur erklären dass die Garantiebedingungen vom Garantiegeber bestimmt werden und dieser in der Regel der Hersteller ist und somit Root zur Ablehnung der Garantie führen kann und der Hersteller nur die Gewährleistung gibt, wenn der Endverbraucher direkt beim Hersteller gekauft hat? Ist das denn so schwer, dies in der News zu schreiben
Ergänzung ()

redlabour schrieb:
War jedem mit selbst nur rudimentärem Rechtsverständnis auch vorher klar. :rolleyes:

Sinnlose News.

Sinnloser Post, mindestens 50% der CB User kennen den Unterschied nicht und der Otto-Normal-Verbraucher erst Recht nicht.
 
Anders als bei Apple haben die Konsumenten bei Android jederzeit die Möglichkeit den Hersteller zu wechseln. Deswegen sehe ich auch keinen Bedarf für gesetzliches Eingreifen - Hersteller die sich hier falsch verhalten, werden halt nicht mehr gekauft.

Ansonsten erinnert mich diese ganze Sache ein wenig an früher, als auf PCs kleine Aufkleber klebten, auf denen stand, daß das Öffnen des Gehäuses zum Verlust der Ansprüche führen würden. Wurde von den Gerichten für nichtig erklärt.

Ansonsten wurde zur regelmäßigen Verwirrung um Gewährleistung und Garantie schon das nötigste gesagt, bis auf:

dgschrei schrieb:
Garantie ist eine komplett freiwillige Leistung des Herstellers und untersteht dementsprechend auch völlig dessen Willkür.
Jein. Der Hersteller kann die Garantiebedingungen freiwillig und willkürlich festlegen. Sind sie aber erst einmal festgelegt, dann sind sie ab Kauf des Produktes Teil des Vertrages und der Kunde kann sich darauf berufen.
Nix mehr mit Willkür. Und da kommt es dann halt auf die Formulierungen an. Wenn der Hersteller bspw. eine Garantie auf die Funktionsfähigkeit der Hardwaretasten gibt, kann er die Garantieleistung kaum verweigern, weil das Gerät gerooted wurde. Außer natürlich, es stünde explizit in den Garantieregelungen, daß ein Rooten eben das bewirkt. Nur: Meistens steht es nicht darin oder zumindest nicht eindeutig.

TheShaft schrieb:
Bin gespannt wie lange es dauert bis die ersten Hater ankommen und ein EU-Bashing Kommentar schreiben, weil "EU" in der Überschrift steht.

Die 2 Jahre Gewährleistung MUSS erhalten bleiben, da gibts (zumindest nach deutschem Recht) eigentlich keine Interpretationsfreiheit. [...]
Nur gilt für die Gewährleistung ja, daß nur solche Mängel abgedeckt sind, die schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorlagen. (sechs Monate Beweislast so, dann 18 Monate so). Die Hersteller/Händler sagen halt: Fehler durch rooten, also erst nachträglich, also kein Fall für die Gewährleistung.
Da ist die Interpretation und Schwierigkeit. Wenn der Händler nicht kostenlos austauscht, müßte man seine Gewährleistung einklagen. Viele scheuen das, also bleibt die gegenwärtige Lage uneinheitlich.

PS.: Europa, seine Regionen und Völker sind großartig und liebenswert. Die EU dagegen kann gar nicht soviel gebasht werden, wie sie es verdient hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Erinnert sich einer noch an das Programm Guru-Musi auf dem Amiga?

Das bewegte den Schrittmotor des Floppy Laufwerks so, dass es "El Condor Pasa" spielte. Ganz gesund konnte es für das Laufwerk nicht sein. Ob es da fair gewesen wäre ein so kaputt gespieltes Laufwerk zur Garantiereparatur einzuschicken?

Oder aktuell auf Androids zu beziehen, nach dem Rooten kann man versuchen die CPU zu übertakten. Fallen die dabei evtl. "schmelzende" Bausteine auch unter Garantie? Schön finde ich es nicht aber man kann auch nicht erwarten, dass die Hersteller einen Blankoscheck ausfüllen?
 
Merle schrieb:
... und jetzt?
Mal ernsthaft, was ist das denn für ne News?

Die Gewährleistung bei Mängeln technischer Natur bleibt in den 6 Monaten nach Kauf erhalten, danach muss man per Gutachten nachweisen, dass der Mangel beim Kauf bestand.
Auch bei den ersten 6 Monaten müsste mir der Hersteller nachweisen, dass der Mangel durch das Rooten kommt...

Da haben wir den ersten schon, der nichts verstanden hat, im Garantiefall kann natürlich der Garantiegeber die Bedingungen frei wählen und wenn ein Root zum Garantieverlust führt, dann helfen dir auch 100 Gutachter nicht, denn die Garantie bestimmt der Garantiegeber!

Anders sieht es bei der Gewährleistung aus.
 
Das Gutachten hat mich schon etwas Geld gekostet, darum habe ich nicht den Weg zum Gericht gesucht, denn warum soll ich die Kosten selber tragen

Liegt z.B. ein Hardware-Defekt vor und zeigt das Gerät keine äußerlichen Schäden und / oder ist nicht geöffnet worden, ist das Bereits ein Beweis. Es gibt entsprechende Gerichtsurteile. Es ist besser, sich erst einmal an die Verbrauchberatung etc. zu wenden, bevor man Geld für einen Gutachter ausgibt.

Jeder Händler, der nach den 6 Monaten bei einem äußerlich unbeschädigten und ungeöffneten Gerät "Probleme" macht bzw. nicht erst einmal richtig prüft, ob der Anspruch tatsächlich unbegründet ist, betrachte ich als unseriös.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Ribery88:
Nochmal lesen. Ich bin niemals auf die Garantie eingegangen. Der Hersteller wird ebenfalls nur erwähnt, weil er in der Originalquelle auch als Verkäufer angeführt wird, welcher dann auch Gewährleistung bieten muss.
Aber danke. Du hast es nicht verstanden :)
 
Die News ist gerade nicht klar ausgedrückt und deshalb sollte man beim Posten sich klarer ausdrücken! Wenn du tatsächlich nur die Gewährleistung meinst, dann hättest du im Nachsatz den direkten Kauf beim Hersteller sagen müssen
 
Wattwanderer schrieb:
Erinnert sich einer noch an das Programm Guru-Musi auf dem Amiga?

Das bewegte den Schrittmotor des Floppy Laufwerks so, dass es "El Condor Pasa" spielte. Ganz gesund konnte es für das Laufwerk nicht sein. Ob es da fair gewesen wäre ein so kaputt gespieltes Laufwerk zur Garantiereparatur einzuschicken?

Oder aktuell auf Androids zu beziehen, nach dem Rooten kann man versuchen die CPU zu übertakten. Fallen die dabei evtl. "schmelzende" Bausteine auch unter Garantie? Schön finde ich es nicht aber man kann auch nicht erwarten, dass die Hersteller einen Blankoscheck ausfüllen?

Rooten bedeutet nicht zwangsläufig, dass man das Ding übertaktet. Man kann auch einfach nix machen, nur die Spannung absenken etc.

Sollten jedoch Schäden auftreten, die durch Betrieb außerhalb der Spezifikationen entstehen (OC als Beispiel) erlischt die Gewährleistung. Genauso kompliziert wird es, wenn beim Flashen der Bootloader zerschossen wird. An sich Kundenfehler und nicht in der Gewährleistung, solang kein Gerätefehler die Ursache für den defekten Bootloader ist. Der Gesetzgeber mutet dem Händler jedoch zu diese recht seltenen Fälle innerhalb der ersten 6Monate auf seine Schippe zu nehmen.

Ansonsten gilt: Man besitzt ein Produkt nicht wirklich, solang man die GARANTIEbestimmungen nicht verletzt hat ;)
 
Um es noch mal ganz klar zu sagen: Wenn er euch das Teil erstmal verkauft hat, muss es den Hersteller nach EU-Recht einen S****ß kümmern, was mit dem Gerät dann ist.

Garantie ist zwar freiwillig, aber er muss dann schon das machen, was er in den Garantieschein schreibt.

Oder aktuell auf Androids zu beziehen, nach dem Rooten kann man versuchen die CPU zu übertakten

das geht nicht nur mit rooten. Dafür musst du den bootloader enstperren und einen OC-Kernel flashen.
Mir fallen wirklich keine Szenarien ein, wie man mit Rootrechten einen Hardwaredefekt erzeugen könnte.
Man kann aber natürlich dann nicht sein Handy wegen "Softwareproblemen" einschicken :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Diese Regelung gilt aber nur für die ersten sechs Monate nach dem Kauf, danach tritt die sogenannte Beweislastumkehr in Kraft, bei der der Käufer nachweisen muss, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.
Was ist das denn für ein Käse der da auf CB geschrieben wird? Die Beweislastumkehr tritt erst nach der abgelaufen Garantie des Herstellers in Kraft.

Beispiel Apple: Die geben 1 Jahr Garantie auf ihre Geräte. Theoretisch tritt diese hier also nach einem Jahr in Kraft und nicht nach 6 Monaten...der Käufer hat dann noch 12 Monate Gewährleistung beim Händler wo er dann halt beweisen muss das es nicht sein verschulden war.

Zusammengefasst: Wenn ich ein Android Gerät roote wo der Hersteller 2 Jahre Garantie drauf gibt muss der das also nach dem Gesetz zwingend in diesen 2 Jahren reparieren...oder seh ich das jetzt falsch?
 
Was ist das denn für ein Käse der da auf CB geschrieben wird? Die Beweislastumkehr tritt erst nach der abgelaufen Garantie des Herstellers in Kraft.
Ahhhhh nein nein nein... Jetzt muss doch noch einer was dazu schreiben...
Garantie des Herstellers ist FREIWILLIG.
Unberührt und ungeachtet dessen, hast du AB KAUF 6 Monate Gewährleistung ohne Beweislastumkehr und ab da weitere 18 Monate mit Beweislastumkehr.
Gewährleistung und Garantie haben NICHTS miteinander zu tun. Nichts. Rein gar nichts.

Du kannst beim Händler die Gewährleistung in Anspruch nehmen, dieses kann es zur Garantie einschicken, um dir dein Gerät als wieder funktionsbereit zur Verfügung zu stellen.
Dann hast du aber bereits einen Nachbesserungsanspruch gehabt.

Wenn du das Ding direkt selber zur Garantie einschickst, weiss ich das nicht so sicher.

Dennoch, bitte differenziere.
 
Zuletzt bearbeitet: (Schreibfehler -.-)
Hmm... Also so wie ich das verstehe geht's mehr um folgendes:

Manuel H. hat sein Gamsung Salaxy S III gerootet. Dessen Disyplay ist nun defekt und Manuel nimmt nun seinen Gewährleistungsanspruch wahr und reklamiert dies bei seinem fiktivem Händler Cmazon.de. Dieser schickt das defekte Smartphone nun bei Gamsung ein, der wiederrum die Reperatur verweigert, da an dem Gerät gepfuscht (gerootet) wurde.

Laut der EU-Verordnung aber hat der Hersteller das Gerät trotzdem zu reparieren. Auf wessen kosten kann aber dem Kunden am Ende egal sein, solange es innerhalb der rersten 6 Monate geschieht.
 
Gerade mal die Originalquelle überflogen.

"If your device becomes defective in the first 6 months, it is presumed that the defect was there all along, so you should not need to prove anything."

Das klingt erstmal schön, aber zumindest im deutschem Recht ist das nicht so einfach. Der BGH hat in der sogenannten "Zahnriemenentscheidung" (BGHZ 159, 215) klargestellt, dass die Vermutung des § 476 BGB (da steht das was in der RL steht im deutschen Gesetzt) nur greift wenn ein Mangel vorliegt. Wenn man also einen Mangel hat wird vermutet dass der bei Gefahrübergang vorlag. In einem solchen Fall ist es ja aber gerade fraglich, ob das Gerät einen Mangel hat und deshalb kaputt ging oder ob nicht der Käufer das Gerät durch seine Softwarespielchen (= Bedienungsfehler) kaputt gemacht hat.

Zumindest vor deutschen Gerichten hätte man daher mit dieser Argumentation wohl keine Aussicht auf Erfolg.
 
@elev1N:
Ja so ist es. Im Endeffekt kann es aber sein, dass hier ein Gutachten benötigt wird.
Was diese "News" nun faktisch ändert, ist, dass ich als Kunde, wenn mir vom Händler vorgeworfen wird, der Mangel käme vom rooten, nicht den Gutachter zahlen muss. Denn nun müsste der Händler ja MIR nachweisen, dass das rooten an dem Mangel in den ersten 6 Monaten schuld war.
Davor hätten sie das so nicht anerkennen müssen (müssen vielleicht rechtlich schon, aber ich bin kein Anwalt) und ich hätte unter Umständen als Kunde in Vorleistung gehen müssen oder bezahlen müssen, um ein Gutachten zu haben.
Diese Händler hätte ich jedoch sofort substituiert.
 
Beispiel Apple: Die geben 1 Jahr Garantie auf ihre Geräte. Theoretisch tritt diese hier also nach einem Jahr in Kraft und nicht nach 6 Monaten...der Käufer hat dann noch 12 Monate Gewährleistung beim Händler wo er dann halt beweisen muss das es nicht sein verschulden war.

Versteh jetzt nicht ganz was Du meinst... Aber ja, Apple gibt nur 1 Jahr Garantie, die man gegen teuren Aufpreis auf 2 Jahre erweitern kann. Was Apple eher nicht erwähnt: Parallel zur Garantie stehen uns als EU-Kunden sowieso zwei Jahre Gewährleistung zu. Auch wenn man direkt bei Apple kauft. Der Vertriebspartner, die Apple Retail GmbH, sitzt ja in DE.
 
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