random_sdg
Lt. Junior Grade
- Registriert
- Mai 2014
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Tausch ist im Prinzip auch ein Veräußerungsgeschäft, aber nicht so einfach zu bewerten wie bei Transaktionen, bei denen € oder $ im Spiel sind.
Ich vermute, dass sich die jeweiligen Sachbearbeiter damit noch sehr schwer tun. Das deutsche Steuerrecht ist für solche Transaktionen noch nicht wirklich ausgelegt. Bei normalen Währungen gibt es offizielle Wechselkurstabellen, die zur Bewertung herangezogen werden können. Bei Kryptowährungen gibt es unterschiedliche Preise an den diversen Börsen und die Handelnden können auch noch eigene Preise für die Transaktion ausmachen. Bei voller Transparenz gegenüber dem FA würde ich einfach sämtliche Krypto-zu-Krypto-Transaktionen einreichen und abwarten, was die damit machen. Bei Geschäften von Bitcoin zu Ethereum zu Litecoin zu Monero wird die Bewertung ein Albtraum. Ich kann mir vorstellen, dass das Finanzamt so etwas erst einmal nur zur Kenntnis nimmt, aber für die Besteuerung ignoriert. Quasi wie stille Reserven. So lange es keine Richtline der Finanzverwaltung gibt, ist es auch möglich, dass die jeweiligen Finanzämter das unterschiedlich handhaben. - Kommt evtl. auch auf die Entwicklung der jeweiligen Wallets an. So etwas würde ich beim jeweiligen Sachbearbeiter fragen, evtl gibt es, ohne offizielle Richtlinie der Finanzveraltung, finanzamtsinterne Anweisungen, wie das zu handhaben ist. Vielleicht gibt es in der aktuellen Fachliteratur - NWB zum Beispiel - bereits Empfehlungen für die Steuerberater, wie man das geschickt verpacken sollte. Aber dazu fehlt mir der Zugang. Ich würde den schwarzen Peter zum Sachbearbeiter schieben und abwarten. Einspruch kann man immer noch einlegen.
Beispiel: Du kaufst für 1.000 € US$. Transferierst die auf ein Währungskonto, das in US $ geführt wird. Nur eine Umbuchung, da fällt nichts an. Jetzt kaufst du mit diesen US $ eine andere Währung, Britische Pfund. Der Sachbearbeiter kann problemlos in seiner offiziellen Tabelle nachgucken, was diese Pfund zum Zeitpunkt des Kaufs in Euro Wert waren und den entsprechenden Gewinn oder Verlust (bezogen auf die 1.000 €, mit denen du angefangen hast) errechnen und der Besteuerung unterwerfen. Bei Kryptowährungen müsste er sich, so lange es keine solchen Tabellen gibt, alles mühsam selbst zusammen suchen. Das macht keinen Spaß und es ist nur menschlich, wenn so etwas erst einmal ignoriert werden würde, so lange es keine entsprechenden Verwaltungsanweisungen gibt. Aber so lange das im Ermessen des Sachbearbeiters liegt, sind einige Varianten möglich.
Ich vermute, dass sich die jeweiligen Sachbearbeiter damit noch sehr schwer tun. Das deutsche Steuerrecht ist für solche Transaktionen noch nicht wirklich ausgelegt. Bei normalen Währungen gibt es offizielle Wechselkurstabellen, die zur Bewertung herangezogen werden können. Bei Kryptowährungen gibt es unterschiedliche Preise an den diversen Börsen und die Handelnden können auch noch eigene Preise für die Transaktion ausmachen. Bei voller Transparenz gegenüber dem FA würde ich einfach sämtliche Krypto-zu-Krypto-Transaktionen einreichen und abwarten, was die damit machen. Bei Geschäften von Bitcoin zu Ethereum zu Litecoin zu Monero wird die Bewertung ein Albtraum. Ich kann mir vorstellen, dass das Finanzamt so etwas erst einmal nur zur Kenntnis nimmt, aber für die Besteuerung ignoriert. Quasi wie stille Reserven. So lange es keine Richtline der Finanzverwaltung gibt, ist es auch möglich, dass die jeweiligen Finanzämter das unterschiedlich handhaben. - Kommt evtl. auch auf die Entwicklung der jeweiligen Wallets an. So etwas würde ich beim jeweiligen Sachbearbeiter fragen, evtl gibt es, ohne offizielle Richtlinie der Finanzveraltung, finanzamtsinterne Anweisungen, wie das zu handhaben ist. Vielleicht gibt es in der aktuellen Fachliteratur - NWB zum Beispiel - bereits Empfehlungen für die Steuerberater, wie man das geschickt verpacken sollte. Aber dazu fehlt mir der Zugang. Ich würde den schwarzen Peter zum Sachbearbeiter schieben und abwarten. Einspruch kann man immer noch einlegen.
Beispiel: Du kaufst für 1.000 € US$. Transferierst die auf ein Währungskonto, das in US $ geführt wird. Nur eine Umbuchung, da fällt nichts an. Jetzt kaufst du mit diesen US $ eine andere Währung, Britische Pfund. Der Sachbearbeiter kann problemlos in seiner offiziellen Tabelle nachgucken, was diese Pfund zum Zeitpunkt des Kaufs in Euro Wert waren und den entsprechenden Gewinn oder Verlust (bezogen auf die 1.000 €, mit denen du angefangen hast) errechnen und der Besteuerung unterwerfen. Bei Kryptowährungen müsste er sich, so lange es keine solchen Tabellen gibt, alles mühsam selbst zusammen suchen. Das macht keinen Spaß und es ist nur menschlich, wenn so etwas erst einmal ignoriert werden würde, so lange es keine entsprechenden Verwaltungsanweisungen gibt. Aber so lange das im Ermessen des Sachbearbeiters liegt, sind einige Varianten möglich.
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