Händler tritt vom Kauf zurück. Was kann ich machen?

Ich denke hier kommt eher Anfechtung wegen Irrtum zum tragen BGB §119 da durch die Falsche Bezeichnung des Monitors, die an gegebenen Verkaufsmerkmale nicht stimmen.
 
Ich denke der Händler war einfach zu faul zwei verschiedene Mails, eine für die PayPal Zahler und eine für die Überweiser, zu schreiben.

Und immer wieder erschreckend und unterhaltsam zugleich, wie viel es scheinbar nicht einmal schaffen den ersten Post zu lese, bevor sie mit ihrem Halbwissen um sich werfen :rolleyes:
 
uincom schrieb:
Wie bereits richtig erwähnt, erfolgte kein Rücktritt. Die Anfechtung wurde auch nur hilfsweise erklärt. Ich denke nicht, dass da ein Vertrag überhaupt vorlag. Jedenfalls kannst du so oder so recht wenig tun. Am Besten ist wohl, wenn du ein bisschen herumheulst. Vielleicht kriegst du dann einen Gutschein als nette Entschädigung.
Natürlich lag ein Vertrag vor! Willensbildung: Ich biete an - erste Willenserklärung seitens des Anbieters. Ich bin bereit zu Kaufen - 2. Willenserklärung seitens des potentiellen Käufers = Kaufvertrag.

Der Verkäufer hat widerrufen, wahrscheinlich auf seiner Shopseite oder im Betreff der E-Mail. Hilfsweise erklärt er im Text der Mail die Absicht der Anfechtung. Alles korrekt gelaufen und es gibt keine Beanstandung, es sei denn man besteht unbedingt auf dem Kauf und sucht Gründe, um den Verkäufer zum Verkauf zu zwingen.
 
Schreib kein Unsinn. Die Webseite ist kein Angebot sondern eine Aufforderung Angebote abzugeben. Der TE hat angeboten. Der Händler hat sicher irgendwo vermerkt, dass die Annahme erst mit Versandbestätigung erfolgt. Details wissen wir aber nicht.
Der Verkäufer kann nicht widerrufen. Er hat hilfsweise angefochten.
 
Laut den AGB ist ein Kaufvertrag zustande gekommen und die Mail ist eine Anfechtung nach §119 BGB, was aber auch eine Schadensersatzleistung gegenüber dem Geschädigten §122 BGB nach zur Folge hat. Ersetzt werden kann natürlich nur der Vertrauensschaden, d.h. der Schaden, der entstanden ist durch das Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages. Dieser ist jedoch begrenzt auf die Höhe des Erfüllungsschadens, d.h. dem Schaden, der durch die Nichterfüllung entstanden ist, der jedoch bei Erfüllung nicht eingetreten wäre.

Praktisch bedeutet dies, dass wenn Du den Monitor woanders für x Euro hättest kaufen können, dies aber unterlassen hast weil Du ihn ja bei dem Händler noch günstiger bekommen solltest und es nun woanderes immer noch x Euro kosten würde, hättest Du keinen Anspruch auf Schadenersatz. Kostet er jetzt aber mehr als x Euro, z.B. x+20€, so würde Dir diese Differenz des Angebotes welches Dir entgangen ist weil Du ja schon bei dem Händler gekauft hattest und dem aktuellen Preis zustehen. Nicht zustehen würde Dir der Betrag um den das Angebot unter dem derzeit besten Angebot lag, wenn der Händler also den Monitor um 50€ unter dem aktuellen Preis angeboten hat und ein nächst günstigere eben um 20€, dann ist der zu ersetzende Schaden eben 20€ und nicht 50€. Die 20€ sind der Vertrauensschaden, denn im Vertrauen auf die Erfüllung des geschlossenen Vertrages hast Du das nächste bessere Angebot nicht angenommen und hättest dies aber getan, hätte es das irrtümliche Angebot nicht gegeben.
 
Zuletzt bearbeitet:
mazzury schrieb:
Für welches Leid denn 'ne Entschädigung? Geld gab es umgehend zurück, sie entschuldigen sich sehr höflich und freundlich ... was denn noch?


Wo holst Du das denn her? Aus § 144 BGB um drei Ecken?

Zwischen den Zeilen klingt dezent durch, dass hier wohl ein anderes Bildschirm-Modell mit vermutlich gehobenerer Ausstattung zu einem, sagen wir, untypischen Preis bestellt wurde. Typischer Preisauszeichnungsfehler halt. Könnte man ja fast auf die Idee kommen, dass der TE es drauf angelegt hat, schon allein wegen des hier zur Schau gestellten Beharrens auf einen gültigen Kaufvertrag...

Man kann nur einen gültig zustande gekommen Vertrag anfechten. Ein ungültigen/nicht zustande gekommenen Vertrag kann man per se nicht anfechten. Und anfechten wiederum bedeutet, wie das Wort bereits nahelegt, dass man damit nicht zwangsweise recht bekommt sondern es ist zunächst mal der Versuch, einen gültigen Vertrag rückwirkend aufzuheben. https://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung Wie geschrieben ist ein Veto gegen die Anfechtung hier aber eher nicht von Erfolg gekrönt, da der Anfechtungsgrund plausibel nachvollziehbar dargelegt werden kann (Fehlbeschreibung des Monitors bzw. falsche Bepreisung)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich möchte mich bei allen Beteiligten erst ein mal für die Tips und Infos bedanken. :)

Bevor das hier noch zu einem Streit ausartet möchte ich diesen Thread gerne schließen.

Ich stehe mit dem Händler in Kontakt und werde alles Weitere mit ihm klären. Ein paar Punkte sind mir noch seitens Händler unklar wie z.B. warum der Monitor in den letzten zwei Wochen zwei Preiserhöhungen durchlaufen ist und nun "plötzlich" ein "Fehler" aufgefallen ist. Meiner Meinung nach hätte ein Fehler schon bei der ersten Preiserhöhung auffallen müssen.

Das alles finde ich ein wenig komisch...

Nun gut. Danke nochmal an alle für die Hilfe :)
 
Eins noch...
Mustis schrieb:
Ein ungültigen/nicht zustande gekommenen Vertrag kann man per se nicht anfechten.
Man ficht eh nicht einen Vertrag an, sondern seine eigene Willenserklärung. Kleiner, feiner Unterschied. Sagt Dir auch Deine Quelle so.
 
Wenn da steht , dass mit der paypalb der Kaufvertrag zustande kommt, dann kommt der damit auch zu Stande. Der Händler hat diesem, als er die paypalzahlung im Programm aufgenommen hat , ja zugestimmt!
 
Paypal ist eine Bank, die Zahlungen abwickelt. Was hat die mit dem Vertragsgeschäft zwischen zwei anderen Parteien zu tun?
 
Wenn Sie die Zahlungsart PayPal gewählt haben, kommt der Vertrag zum Zeitpunkt Ihrer Bestätigung der Zahlungsanweisung an PayPal zustande. (3.3)

Das steht nunmal in den AGB von einer der Parteien (Händler). Ansonsten hat PayPal nichts damit zu tun ;)
 
Nein, das stimmt so nicht nikooo1987. Wenn Paypal diese Regelung willkürlich getroffen hätte, wäre sie nicht rechtens. Denn nicht Paypal bestimmt, wann ein Vertrag zustande kommt, sondern das Gesetz oder (im Rahmen des Gesetzes) die Vertragsparteien. Wenn aber, wie hallo7 dankbarerweise dargestellt hat, der Händler entscheidet, dass seinerseits der Vertrag mit der Zahlungsanweisung an PayPal zustande kommt, dann kann der Händler dies für sich so entscheiden.

Der Händler hat hier also nichts akzeptiert, er hat es so angeboten und selbst entschieden.
 
@Tandeki:

Bitte ließ dir die Beiträge genau durch.

Dass die Zahlung per PP direkt in einen Kaufvertrag mündet ist Vorgabe der AGB des Händlers.

LG criss
 
Wo ist denn jetzt Dein Problem? Die AGB sagen doch auch aus, wenn Sie "Sofortüberweisung gewählt haben, kommt der Vertrag zum Zeitpunkt der Bestätigung der Zahlungsanweisung an die SOFORT AG zustande." Die SOFORT AG hat auch nichts weiter damit zu tun, der Vertrag kommt eben in beiden Fällen zustande, wenn der Händler weiß das er das Geld bekommt, was beide Anbieter ihm ja denn mitteilen. Hier wurde mit Paypal gezahlt und das Geld muss angekommen sein, es wurde ja auch wieder zurück überwiesen, von daher kann es keinen Zweifel am Zustandekommen des Kaufvertrages geben, PUNKT AUS!

Dieser Kaufvertrag wurden wegen Irrtums angefochten mit der Folge das der Käufer einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer hat. "Aufgrund dieses Irrtums müssen wir, rein vorsorglich, einen eventuell entstandenen Kaufvertrag anfechten." Das mit dem rein vorsorglich und eventuell entstandenen hätten sie sich sparen können, denn weiter unten ist ja der Hinweis, dass der Kunde bereits bezahlt hat und die Zahlung eingegangen ist, womit nach deren eigenen AGB eben ein "bindender Vertrag" zustande gekommen ist, übrigens bei jeder der drei Zahlungsarten.
"Ihre bereits getätigte Zahlung werden wir selbstverständlich schnellstmöglich erstatten. "

Es geht nur noch darum welche Höher der Schadensersatz haben könnte und dafür ist eben neben dem Preis bei digitalo entscheidend, welches der Preis war für den digitalo den Monitor angeboten hat, welche anderen Angebote es in der Zwischenzeit gab die der TE hätte wahrnehmen können und was der heute kostet. Die Preisentwicklung bei Geizhals war ja recht schwankend, statt der aktuell ab 388,66€ gab es den auch schon ab 160,88€, dann wieder etwa für den aktuellen Preis und dann noch einmal für etwas über 160€. Die 160,88€ könnten der irrtümliche Preis von Digitalo gewesen sein, aber andere Anbieter gehen dann oft auch mit dem Preis runter und daher wäre es wichtig zu wissen zu welchem Preis der TE den Monitor in der Zeit nach Abschluss des Vertrages woanders hätte kaufen können und dies wegen des bereits geschlossenen Kaufvertrages unterlassen hat. Die Differenz zum aktuellen Preis wäre der Schadensersatz der dem TE zusteht, nicht die Differenz des aktuellen Preises zum irrtümlich ausgewiesenen Preis bei Digitalo. Hat kein anderer Händler den Monitor in der Zwischenzeit günstiger angeboten als er derzeit zu haben ist, dann steht dem TE kein Schadensersatz zu.
 
Das grundlegende Problem ist, dass die AGB erst gelten als Bestandteil des Vertrags. Indirekt kann man sie wohl auch bei der Frage heranziehen ob ein Vertrag geschlossen wurde.

Die restlichen Ausführungen von Holt sind dagegen grob falsch. Er verwechselt das positive und negative Interesse beim Schadensersatz. Bei Anfechtungen gibts nur das negative und er beschreibt das positive Interesse.
 
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