Joe Walker
Lieutenant
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- März 2008
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Ich denke hier kommt eher Anfechtung wegen Irrtum zum tragen BGB §119 da durch die Falsche Bezeichnung des Monitors, die an gegebenen Verkaufsmerkmale nicht stimmen.
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Natürlich lag ein Vertrag vor! Willensbildung: Ich biete an - erste Willenserklärung seitens des Anbieters. Ich bin bereit zu Kaufen - 2. Willenserklärung seitens des potentiellen Käufers = Kaufvertrag.uincom schrieb:Wie bereits richtig erwähnt, erfolgte kein Rücktritt. Die Anfechtung wurde auch nur hilfsweise erklärt. Ich denke nicht, dass da ein Vertrag überhaupt vorlag. Jedenfalls kannst du so oder so recht wenig tun. Am Besten ist wohl, wenn du ein bisschen herumheulst. Vielleicht kriegst du dann einen Gutschein als nette Entschädigung.
mazzury schrieb:Für welches Leid denn 'ne Entschädigung? Geld gab es umgehend zurück, sie entschuldigen sich sehr höflich und freundlich ... was denn noch?
Wo holst Du das denn her? Aus § 144 BGB um drei Ecken?
Zwischen den Zeilen klingt dezent durch, dass hier wohl ein anderes Bildschirm-Modell mit vermutlich gehobenerer Ausstattung zu einem, sagen wir, untypischen Preis bestellt wurde. Typischer Preisauszeichnungsfehler halt. Könnte man ja fast auf die Idee kommen, dass der TE es drauf angelegt hat, schon allein wegen des hier zur Schau gestellten Beharrens auf einen gültigen Kaufvertrag...
Man ficht eh nicht einen Vertrag an, sondern seine eigene Willenserklärung. Kleiner, feiner Unterschied. Sagt Dir auch Deine Quelle so.Mustis schrieb:Ein ungültigen/nicht zustande gekommenen Vertrag kann man per se nicht anfechten.
Wenn Sie die Zahlungsart PayPal gewählt haben, kommt der Vertrag zum Zeitpunkt Ihrer Bestätigung der Zahlungsanweisung an PayPal zustande. (3.3)