Die rechtliche Grundlage für die Nutzung einer Bodenplatte für einen Kaminofen wird, wie andere
Kaminofen Vorschriften auch, durch die Feuerungsverordnung der Bundesländer (kurz: FeuVO) geregelt. Laut der Vorschrift ist eine Montage der Platten immer dann verpflichtend, wenn Sie Ihren Kaminofen auf einem Teppichboden, Holz, Laminat oder auf einem anderen Untergrund, der brennbar ist, platzieren. Lediglich bei Fliesenböden können Sie auf die schützenden Platten verzichten. Bei Fußböden aus brennbaren Materialien gibt die FeuVO demgegenüber explizit an, welche Abmessungen mindestens ein Funkenschutzplattenmodell aufweisen muss.
Ausgehend von der Ofen-Größe muss sich in diesem Fall die Bodenplatte auf mindestens 50 Zentimeter nach vorne und jeweils mindestens 30 Zentimeter seitlich über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken. Diese Vorschrift zu den Abständen müssen Sie beim Kauf zum Beispiel einer Glasplatte oder einer sandgestrahlten Ausführung zwingend einhalten.