News Hessisches Verfassungsschutzgesetz: BVerfG erklärt weite Teile für verfassungswidrig

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Karl S. schrieb:
Feaser hat ja mit ihrem gescheiterten Compact Verbot bereits bewiesen, dass man keinen Anstand mehr vor geltendem Recht und Gesetz hat.
Gut gemeinter Rat. Auch hier solltest du noch mal richtig lesen, da das Vereinsverbot doch gültig ist. Und die Begründung ist schon typisch deutscher Föderalismus, und zeigt halt auch, die Problematik auf. Es bringt dem guten Herrn Elsässer ziemlich wenig, wenn nur das Magazin erlaubt bleibt, der rest der Struktur aber nicht. Und ich habe mehrfach das Compact in der Hand gehabt, und sehe die 94 Seitige Begründung als rechtens. Das BVerfG nebenbei auch. Deren Begründung ist, dass Pressefreiheit über Menschenrechte geht. Und da sind selbst Juristen nicht einig drüber. Die Beweislage ist hingegen laut Richtern sehr eindeutig. Das ist wie mit dem KTF und Co, die Leute sollten vllt wieder selbst die Urteile mal lesen, anstatt es sich von FoxNews für arme, vorlesen zu lassen.
 
@Rockstar85
Sehr amüsant. Was du schreibst stimmt von hinten bis vorne nicht, aber ich werde dir aber gerne helfen.
Compact ist rechtlich kein Verein, dass Magazin wird von einer Firma herausgegeben. Also willst du mir sagen, dass das Verbot eines nicht existierenden Vereins gültig ist? Herzlichen Glückwunsch!
Das du die Begründung als rechtens siehst ist schön für dich. Das Verwaltungsgericht in Köln hat klar gemacht, dass die Belege für ein Verbot unzureichend sind, vor allem in Bezug auf "die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit". Und das BVerG hat das Verbot in zweiter Instanz ebenso abgelehnt.
Was ist also dein Punkt?
Auch einige linke Journalisten wie die der TAZ lehnten das Verbot ab. Es geht hier also nicht um links oder rechts, sondern um die Pressefreiheit als Ganzes. Und dahingehend bin ich sehr froh, dass sich die Demokratie nochmal als wehrhaft genug erwiesen hat, um ein Verbot auf falscher Grundlage zu verhindern. Auch wenn es dir nicht schmeckt.
 
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Karl S. schrieb:
Sehr amüsant. Was du schreibst stimmt von hinten bis vorne nicht, aber ich werde dir aber gerne helfen.

Ich muss dich enttäuschen, aber das genaue Gegenteil ist der Fall:

Karl S. schrieb:
Compact ist rechtlich kein Verein, dass Magazin wird von einer Firma herausgegeben.

"Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss." Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Karl S. schrieb:
Das du die Begründung als rechtens siehst ist schön für dich. Das Verwaltungsgericht in Köln hat klar gemacht, dass die Belege für ein Verbot unzureichend sind, vor allem in Bezug auf "die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit". Und das BVerG hat das Verbot in zweiter Instanz ebenso abgelehnt.

Nein! "Dem Antrag der COMPACT-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht heute mit bestimmten Maßgaben stattgegeben." Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Es wurde bloß die aufschiebende Wirkung gegen das Verbot wiederhergestellt. Das Verbot ist nach wie vor rechtmäßig und wirksam.
Btw.: Vorm Bundesverfassungsgericht war Compact nie...
 
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