lachZ0fant schrieb:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Sonst könnte man sich ja drauf berufen das man nichts davon mit bekommen hätte.
Das ist nur bedingt richtig (siehe zB. § 17 StGB), wenngleich die Anforderungen an einen Verbotsirrtum sehr hoch sind und nur äußerst selten greifen, sodass du im Ergebnis damit bis auf absolute Ausnahmefälle richtig liegst.
Die Ausgangssperre in Bayern ist als Allgemeinverfügung erlassen worden, das ist ein Verwaltungsakt, der sich an eine Vielzahl von Personen richtet. Nach Art. 35 III S. 2 BayVwVfG kann dieser öffentlich bekannt gegeben werden (was auch geschehen ist), nach Art. 43 I S. 1 BayVwVfG wird die Allgemeinverfügung mit der Bekanntgabe wirksam.
Das ganze läuft im wesentlichen dreistufig:
1. Stufe: Erlass der Allgemeinverfügung durchs Gesundheitsministerum.
2. Stufe: verstößt nun jemand gegen die Allgemeinverfügung, können die Behörden (Polizei, Gesundheitsamt) die Allgemeinverfügung vollziehen. (bspw. durch Anwendung von körperlichem Zwang, Zwangsgeld != Bußgeld, ...). Sie können die Allgemeinverfügung somit vollziehen, auch wenn keine persönliche Bekanntgabe (s.o.) erfolgt ist.
Auf diesen ersten beiden Ebenen ist es VÖLLIG egal, ob sich der betreffende informiert hat oder nicht. Ob der Betreffende also um die Allgemeinverfügung weiß, ist für diese Art Maßnahmen irrelevant.
3. Erst auf der dritten Stufe erfolgt dann die Verhängung eines Bußgeldes oder gar eine Strafanzeige.
Hier könnten dann § 17 StGB (bei Strafanzeige) bzw. § 11 OwiG (bei Bußgeld) greifen. Dazu müsste man den Richter aber schon davon überzeugen, dass man die letzten Wochen überhaupt nichts von der ganzen Krise mitbekommen hat. Das dürfte kaum gelingen.
Eine gesetzliche Verpflichtung, sich zu Informieren ist mir nicht bekannt. Allerdings sollte man dies schon im Eigeninteresse tun, da man - wie bereits gesagt - mit § 17 StGB (bzw. § 11 OwiG) vor Gericht kaum durchdringen wird.
Nur meine Laienmeinung.