Kündigung
Auch ein 400-Euro-Beschäftigter kann weder "von heute auf morgen" kündigen noch gekündigt werden. Hier gelten dieselben Regeln wie für alle Arbeitnehmer:
* in den ersten 6 Monaten ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Falls eine Probezeit vereinbart ist (das muß ausdrücklich geschehen sein), gilt eine Frist von 2 Wochen zu jedem Tag für beide Seiten, wenn keine andere Frist vereinbart ist.
* ab dem siebten Monat gilt das Kündigungsschutzgesetz, d.h. der Arbeitgeber kann nur aus den im Gesetz genannten Gründen kündigen (der Arbeitnehmer auch ohne Grund). Das gilt nicht für Betriebe mit 10 oder weniger Arbeitnehmern. Bei der Berechnung dieser Zahl gilt ein geringfügig Beschäftigter nur als "halber Arbeitnehmer." Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 in diesem Arbeitsverhältnis standen, gilt noch eine Übergangsregelung.
* ab dem siebten Monat oder wenn keine Probezeit vereinbart war können beide Seiten nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats kündigen. Wenn der Arbeitgeber kündigt, verlängert sich diese Frist nach 2 Jahren Beschäftigung schrittweise bis auf 7 Monate zum Monatsende (auch abhängig vom Alter des Arbeitnehmers).
* durch einen Tarifvertrag, in sehr kleinen Unternehmen und bei kurzfristigen Beschäftigungen kann auch eine kürzere Frist vereinbart werden,
* der besondere Kündigungsschutz z.B. für Schwangere, Schwerbehinderte, Mitglieder des Betriebsrates und Wehrpflichtige gilt auch für geringfügig Beschäftigte,
* vor jeder Kündigung muß, soweit vorhanden, der Betriebsrat gehört werden,
* die Kündigung kann nur schriftlich erklärt werden,
* wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung (schriftlich im Arbeitsvertrag!) endet oder wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag unterschreibt, gelten alle Regelungen über Kündigungsfristen und Kündigungsschutz nicht mehr.
Falls der Arbeitnehmer der Meinung ist, daß eine Kündigung rechtswidrig war, kann er sie durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung muß die Klage beim Gericht eingegangen sein - andernfalls gilt in den meisten Fällen die Kündigung als akzeptiert. Der Arbeitnehmer kann die Klage selbst schriftlich einreichen (entscheidend ist das Eingangsdatum) oder mündlich beim Arbeitsgericht zu Protokoll erklären. Sicherer ist es, einen Rechtsanwalt (kostenpflichtig) oder die Gewerkschaft (kostenfrei, falls Mitglied) damit zu beauftragen.