Arcturus128
Captain
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Falsch. Wenn du einen Anspruch geltend machen willst, trägst du dafür die Beweislast. Warum sollte der Hersteller beweisen müssen, dass du die Bedingungen für die Garantie nicht erfüllst?smart- schrieb:In so einem Fall einfach Klage einreichen. Die müssen dir nachweisen, dass du damit Mining gemacht hast. Ist aber nicht beweisbar... daher gewinnst eh.
Da gebe ich dir recht. Für die ehrlichen Leute hätte es nur Vorteile, wenn bei einer GPU ebenso wie bei einer SSD gewisse Nutzungsdaten aufgezeichnet würden.Stunrise schrieb:Bei SSDs beschwert sich ja auch niemand, dass diese Daten (SMART) gespeichert und jederzeit ausgelesen werden können.
Inwiefern werden Miner denn "abgestraft", wenn lediglich ein paar Nutzungsdaten in der Grafikkarte gespeichert werden?dersuperpro1337 schrieb:Nur, weil viele Anwender etwas gegen Mining haben, sollen diejenigen abgestraft werden, die ihre gekaufte Hardware dafür verwenden?
Du erzählst du würdest deine Rechte kennen, verbreitest hier aber Unwahrheiten. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf gilt die Beweislastumkehr und der Händler muss gegenüber dem Käufer beweisen, dass dieser keinen Anspruch hat. Nach mehr als sechs Monaten, also auch nach den von dir genannten sieben Monaten, muss der Käufer seinen Anspruch beweisen.MeyLee schrieb:Die gesetzliche Gewährleitung ist eben für den gesamten Zeitraum der 2 Jahre gültig und berechtig zum nachbessern eines defekten Produktes. Wenn deine Grafikkarte also im 7 Monat nach dem Kauf defekt ist muss ich dem Händler überhaupt nicht beweisen das die kaputt ist um eine Nachbesserung zu bekommen. Er ist verpflichtet mir diese zu reparieren.
Wie du auf etwas anderes kommst ist mir schleierhaft, aber bitte verbreite nicht falsches Wissen. Wandlung gibt es übrigens auch nicht mehr.
Du kennst offenbar nicht den Unterschied zwischen Gewährleistung/Sachmängelhaftung und Herstellergarantie. Ob der Hersteller eine Abwicklung im Rahmen der Garantie ablehnt oder nicht ist für einen Anspruch gegen den Händler völlig unerheblich.MeyLee schrieb:Bin gespannt wie das die Händler dann versuchen zu kompensieren wenn der Miner im Laden steht und seine Gewährleistung haben will, der Händler diese vom Hersteller aber abgelehnt bekommt in Form der Herstellergarantie.
Selbstverständlich darf er das. Nämlich wenn mehr als sechs Monate seit dem Kauf vergangen sind und du deinen Anspruch nicht beweisen kannst.MeyLee schrieb:In Deutschland "darf" dich kein Händler an den Hersteller verweisen innerhalb der 2 Jahre - Er darf deine Nachbesserung nicht ablehnen quasi.
Stimmt absolut. Da müssen die normalen Leute nicht auch noch für erhöhte Kosten durch Garantieabwicklung von "vergewaltigten" Karten aufkommen.FranzvonAssisi schrieb:Ich persönlich gönne den Minern ihren Spaß, aber ich finde der normale Consumer bezahlt schon mehr als genug wegen deren Masseneinkäufen.
Der Hersteller braucht doch gar keinen Grund. Garantie ist freiwillig und die Bedingungen können recht frei gestaltet werden.Y-Chromosome schrieb:Für mich ist das einfach nur ein dem Hersteller sehr willkommener Grund die Garantiebedingungen aushöhlen zu können.
Was hat Sachmängelhaftung mit Mining zu tun? Nichts. Wer Mining betreibt hat nach wie vor einen Anspruch auf Sachmängelhaftung gegenüber dem Händler. GPUs die für Mining verwendet wurden können vielleicht im Rahmen einer Garantie ausgeschlossen werden, nicht aber bei der Sachmängelhaftung. Die Sachmängelhaftung bezieht sich ja juristisch sowieso nur auf solche Mängel, die seit dem Kauf bestehen und ist keine Garantie für eine 24-monatige Funktionstüchtigkeit.Y-Chromosome schrieb:Faktisch läuft das dann auf eine Verkürzung der Gewährleistung auf sechs Monate hinaus, denn erstens ist die Garantie keinen Pfifferling mehr wert, da der Hersteller immer behaupten wird, die Karte wurde zum Mining eingesetzt und zweitens ist damit auch der zwei jährge Gewährleistungsanspruch weg, denn der Kunde wird ja ab dem sechsten Monat dem Verkäufer beweisen müssen, dass er nicht gemined hat ... was ja objektiv unmöglich ist ... außer man holt sich ein sündhaft teures Gutachten.
Ein Miner kann sich in den ersten sechs Monaten also bequem auf die Beweislastumkehr berufen und seinen Anspruch gegen den Händler geltend machen. Nach mehr als sechs Monaten müsste er, ebenso wie jeder normale Kunde, beweisen, dass die Grafikkarte schon bei Gefahrübergang (Kauf/Erhalt) mangelhaft war und sich der Mangel erst jetzt geäußert hat. Dies ist jedem Kunden i. d. R. nicht möglich und man ist auf Kulanz des Händlers angewiesen.
Das ist leider das grässliche Gesicht des Kapitalismus.Kasjopaja schrieb:Es gab damals Geräte die 20 Jahre lang funktionierten. Autos die nach 50 Jahren immernoch 1a funktionieren. Dem Hersteller hats nix gebracht den A ist er Pleite oder B hat er einfach umgeschwenkt. Geplante obsoleszenz ist hierbei das Stichwort. Anders kannst du heute trotz immer neuer standards keine neukäufe fördern. Äußerst lukrative Strategie.
Undervolten Miner nicht i. d. R. die GPUs?Shelung schrieb:Die Bedingungen in den Mining Farmen sind weitaus härter als das 24/7 Mining in jemandes Heim PC. Ist Quasi wie grenzwertiges OC mit Overvolting.
Nein, sie waren früher tatsächlich besser. Ob der Mixer oder die Küchenmaschine mit starkem Motor und Metallgetriebe (heute mit schwachem Motor und Kunststoffgetriebe) oder die unverwüstliche mechanische Tastatur (vor 5 Jahren gab es für 150 € nur Rubberdome, mittlerweile hat sich hier netterweise viel getan).Shelung schrieb:Das Geräte früher angeblich länger gehalten haben liegt einfach daran das sich Technisch einfach wesentlich gröber waren.
Kluger Einwand. Die vereinbarte Beschaffenheit bezieht sich aber in erster Linie auf das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, nicht Hersteller. Eine Grafikkarte wird gewöhnlich auch zum Mining benutzt und wenn der Händler nicht ausdrücklich eine 24/7-Nutzung untersagt wird er in den ersten sechs Monaten oder wenn der Kunde den Anspruch beweisen kann kaum Ansprüche abwehren können.chithanh schrieb:Wenn der Hersteller ausdrücklich warnt, dass die Grafikkarte nicht zum Mining geeignet ist und dadurch beschädigt werden kann, dann zählt das auch zur vereinbarten Beschaffenheit.
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