@blastinMot 1.1.4 Die Errichtung von Glasfaser-Hausnetzen (Glasfaser-NE4) ist
nicht Gegenstand dieses Vertrages. Eine Vollverkabelung (FttH)
kann bei Bedarf durch den Vertragspartner gesondert bei OXG
beauftragt werden. Unbeschadet gesetzlicher Regelungen zum
Recht auf Abschluss öffentlicher Telekommunikationsnetze in
den Räumlichkeiten von Teilnehmern (§ 145 Abs. 1 und Abs. 2
TKG) deckt die Gestattung auch den Netzabschluss ab. Dazu
besteht für den Fall, dass Bewohner einen Endkundenvertrag
über glasfaserbasierte Telekommunikationsdienstleistungen
mit einem die Glasfaser-Netze der OXG auf Vorleistungsbasis
nutzenden TK-Dienstleister schließen, die Möglichkeit, dass OXG
bedarfsgetrieben die Verbindung einzelner Wohneinheiten mit
dem Glasfaser-HÜP jeweils durch ein separates Glasfaser-Kabel vornimmt, welches in einer Glasfaser-Anschlussdose endet
(Glasfaser-Wohnungsanschluss; Glasfaser-Wohnungsanschluss
und Glasfaser-Hausanschluss nachfolgend zusammenfassend:
„Netzinfrastruktur“). Die Errichtung des Glasfaser-Hausanschlusses erfolgt unabhängig davon, ob ein Endkundenvertrag
mit einem TK-Dienstleister geschlossen wird.