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Paypal hat sich an alle Verträge gehalten (oder wo haben sie einen Vertrag gebrochen?)
Paypal kann somit nicht verklagt werden
und wenn man jemanden deswegen nicht verklagen kann,
kann man auch keine Gerichtsurteile diesbezüglich Finden.
Das sagt mir zumindest mein Gesunder Menschenverstand.
wie gesagt, du darfst gerne Gerichtsurteile suchen in denen der Verkäufer Erfolgreich
gegen die Paypal Käuferschutz Entscheidung geklagt hat.
Findest du keine, bist du wohl im Unrecht. Klingt hart, ist aber so!
Diese Wiederholungen fanden einzig und allein statt um DIR den Sachverhalt klar zu machen... was aber nicht ging, da dein Menschenverstand dem im Weg war~
Lord Wotan schrieb:
Eins solltest du dich aber schon noch fragen, wenn du alles richtig gemacht hast und in recht warst, warum nur hast du verloren, wenn du eine Antwort dazu weißt kannst du uns ja teilhaben lassen.
Ich hätte sehr wohl gewinnen können, hätte ich nicht den Fehler gemacht und meinen Gewährleistungsausschluss selbst ausgehebelt. Aber auch das wurde schon totgequatsch...
Komisch ist nur, du sagst es geht hier nur um mich. Wenn andauert jemand Tausend Urteile wiederholt. Was ist mit den anderen die meine Meinung Teilen. Werden die jetzt auch unter den Teppich gekehrt wie Paypal?
Noch eine Interessante Frage crazy, wie hast du denn deinen Gewährleistungsausschluss selbst ausgehebelt? Richtig über Paypal. Und ihr sagt Paypal spielt zum Fall keine rolle. Echt, wer versteht hier jetzt was falsch?
dann sag doch mal wo sich paypal rechtswidrig verhalten hat?
Ohne Paypal hätte eventuell der Käufer Geklagt, dass Ergebnis wäre vermutlich das selbe gewesen.
Ich wiederhole: Gesunder Menschenverstand ersetzt nicht das Jurastudium, das 1. und das 2. Staatsexamen.
Wäre es so einfach, wie manche es sich hier machen, bräuchten wir gar keine Juristen. Die Realität sieht natürlich anders aus. Nichts für ungut, aber wenn man einen Spezialisten zu Rate ziehen sollte, ist es dämlich, zu meinen, man wüsste es besser -- und sehr teuer werden kann das auch.
Aber, nur zu, verklag' doch mal PayPal, wenn Du in einer ähnlichen Lage bist. Wenn dann die Klage folgerichtig abgeschmettert wird, wirst Du's wohl akzeptieren (müssen).
Wäre es so gewesen, wie Du es siehst, meinst Du nicht, der Richter hätte darauf hingewiesen? Oder zumindest der Anwalt?
Es ist ziemlich vermessen, dem Anwalt Unfähigkeit zu unterstellen, wenn man selber a) kein Jura studiert hat, b) nicht das 1., c) nicht das 2. Staatsexamen bestanden und d) nie als Jurist gearbeitet hat.
Es werden keine Urteile wiederholt, es werden dir mehrere Urteile aufgezeigt. Und das werden sie, damit du endlich einsiehst das PayPal nicht die zu verklagende Partei war.
Lord Wotan schrieb:
Was ist mit den anderen die Meinung Teilen. Werden die von dir auch als blöd angesehen?
Von mir wird niemand als Blöd angesehen. Du allerdings bist in meinen Augen komplett Beratungsresitent - Und deswegen sag ich jetzt nichts mehr dazu (weil es einfach komplett sinnfrei wäre) und möchte dich nochmal bitten den Thread nicht mit andauernden Wiederholungen zu füllen. Danke
Der Kaufvertrag ist zunächst wirksam zustande gekommen. Der Widerruf muss schriftlich oder durch Rücksendung der Sache erfolgen. Das Telefonat ist daher keinesfalls ausreichend, außerdem wäre die Aufzeichung bei gericht nicht verwertbar. Da Sie keinen wirksamen Widerruf erklärt haben, blieb der Vertrag wirksam.
Es kommt nicht darauf an, was mit paypal vereinbart wurde, denn paypal entscheidet nicht über das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Verkäufer, dieses richtet sich allein nach dem BGB.
Der Anwalt des Verkäufers hat also Recht, wenn er von Ihnen die Erfüllung des Vertrages fordert.
Und hier ein wirklich spektakulärer Fall, PayPal belastete das Konto des Verkäufers voll nach einem Disput, nahm dem Verkäufer also $ 1.500,00 ab und leitete nur $ 200,00 an den Käufer weiter, mit der Begründung, das Konto des Verkäufers hätte keine genügende Deckung aufgewiesen, PayPal rechnete wohl nicht damit, dass Verkäufer und Käufer auch nach der Entscheidung noch Kontakt hatten.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gegenüber Paypal Ltd. werden dem Käufer keine Ansprüche zustehen, denn Vertragspartner des Käufers ist nicht Paypal, sondern der Verkäufer.
Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß der Käufer den rechtsgrundlos gezahlten Kaufpreis wieder zurückerhält. Hat er den Betrag also an Paypal zur Weiterleitung an den Käufer gezahlt, und leitet Paypal das Geld nicht an den Käufer weiter, hat der Verkäufer seine Leistungspflicht auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht erfüllt und kann von dem Käufer in Anspruch genommen werden.
Es wäre also an dem Verkäufer, gegen Paypal vorzugehen, wenn von dort der Kaufpreis nicht vollumfänglich an den Käufer erstattet wird, da er ansonsten dem Käufer haftet.
Eine Inanspruchnahme Paypals durch den Käufer halte ich daher nicht für möglich.
Da Vertragspartner ohnehin nicht die Paypal GmbH in Deutschland, sondern Paypal Ltd in Irland wäre, kann die Firma auch nur in Großrbritannien in Anspruch genommen werden; ein Mahnbescheid nach deutschem Recht wird ausscheiden; das gilt auch für Ebay, da es sich bei Paypal und Ebay um rechtlich verschiedene Firmen handelt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Wenn ich mir den oben von reactor 1 aufgezeigten "spektakulären" Fall genauer betrachte, in dem der um Rat gefragte Anwalt die Auskunft gibt, dass nicht Paypal vom Käufer zu verklagen sei, sondern der Verkäufer, fällt mir auf, dass es sich dabei ja nicht um den Paypal-Käuferschutz handeln kann, wie er im Fall des TE vorliegt; allenfalls ist es vielleicht so, dass in diesem Fall, der Käuferschutz auf maximal $ 200 begrenzt gewesen sein musste (ist wohl ein etwas älterer Fall), denn ansonsten hätte Paypal doch voll zahlen müssen, wie es das ja bei dem Fall von cr@zy auch gemacht hat; dort hatte cr@zy ja auch das Geld nicht auf dem Konto und der Käufer erhielt doch die volle Summe erstattet.
Das zeigt ja doch schon recht deutlich, dass sich solche Fälle immer in vielen entscheidungsrelevanten Details unterscheiden und man nicht einfach einen ähnlichen Fall heranziehen kann, um zu beweisen, dass der vorliegende Fall genau so ausgehen und entschieden werden müsste, wie der als Beispiel zitierte.
Jedenfalls ist es doch wohl so, dass im Falle des TE der Käufer sehr wohl Paypal hätte verklagen können, wenn ihm der als Käuferschutz garantierten Betrag von Paypal - mit welcher Begründung auch immer- nicht ausbezahlt worden wäre, denn im vorliegenden Fall lag dieser Betrag ja offensichtlich im garantierten Bereich bis zu dem Paypal die Käuferschutzgarantie abgibt.
Wenn es aber so ist, dass der Käufer Käufer Paypal verklagen muss, um die Garnetieleistungen zu erhalten, falls Paypal sich entscheidet, diese Zahlung zu verweigern, dann richtet sich diese Klage unzweifelhaft eben gegen Paypal, denn dafür hat Paypal ihm ja die Käuferschutzgarantie gegeben. Und was wäre diese Garantie wert, wenn Paypal sagen könnte, der Kaufvertrag ist ja nicht mit Paypal geschlossen, sondern zwischen Verkäufer und Käufer, also müsse der Käufer auch den Verkäufer verklagen; Paypal könnte sich damit immer darum drücken, für seine Garantien auch einzustehen, sofern Paypal das Geld seinerseits vom Verkäufer nicht erhielte, weil der nicht zahlen will oder nicht kann; genau für diesen Fall wird aber die Käuferschutzgarantie abgegeben; soweit der Verkäufer freiwillig leistet, bedarf es üebrhaupt keines Käuferschutzes.
Die Rechtsgrundlage für den Käufer, Paypal auf die Zahlung der garantierten Summe verklagen zu können, ergibt sich aus der Mitgliedschaft des Käufers über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay mit Wirkung gegen Paypal als angeschlossenem Erfüllungspartner Ebays deshalb eindeutig.
Was aber letzlich nichts anderes heißt, dass es diese vertragliche Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer via Paypal als Garantieleister doch gibt und dass demzufolge sowohl Verkäufer als auch Käufer als Partner dieses Dreiecksvertages über den Käuferschutz Paypal auch verklagen können oder können müssen, wenn Paypal bezüglich des Betrages, welcher der Garantieleistung unterliegt, nicht korrekt bzw. zum Schaden des einen oder anderen Vertragspartners, sprich des Käufers oder Verkäufers, handelt.
Im vorliegenden Falle war das jedenfalls so, Paypal hat zum Nachteil des Verkäufers entschieden, dass die vom Käufer vorgetragenen Gründe den Garantiefall auslösen; war diese Entscheidung falsch, dann ist Paypal auch deswegen zu verklagen; denn Paypal garantiert ja nicht nur beim Vorliegen von Sachmängel gemäß BGB, sondern leistet diese Garantie auch bei Beanstandungen, die über die bügerlich-rechtlichen Sachverhalte hinausgehen.
Wenn nun der Verkäufer via Paypal Käuferschutz für Mängel in Anspruch genommen wird, die außerhalb der BGB-Kriterien liegen, kann er, falls diese zu Unrecht vom Käufer reklamiert wurden, ja nur Paypal verklagen, den für eine Klage gegen den Käufer gäbe das Gesetz in einem solchen Falle keine Anspruchsgundlage ab; insofern kann man die Klagemöglichkeit des Verkäufers gegen Paypal nicht ausschließen.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich dann genauso folgerichtig, dass immer nur Paypal die zu verklagende Parrtei sein kann, wenn es darum geht, die Rechtmässigkeit der Entscheidung Paypals zum Garantiefall anzufechten und um ggfls. zu Unrecht eingezogenes Geld zurückzuerlangen.
Unmittelbare Klagen zwischen Verkäufer und Käufer aus Kaufvertrag, ergeben sich deshalb nur in soweit, als es nicht um die Entscheidung Paypals bezüglich des Garantiefalls geht; geht es um die Entscheidung Paypals über die Garantieleistunng, ist Paypal auch die zu beklagende Partei !
Nichts für ungut, aber Du vergleichst fröhlich Äpfel mit Birnen. Im von Dir zitierten Falle hat PayPal Geld einbehalten, dass sie hätten weiterleiten müssen.
Im Falle von Crazy hat PayPal auf Weisung des Käufers hin das Geld eingezogen. PayPal war also Erfüllungsgehilfe.
Nichts für ungut, aber ich bin bass erstaunt, wie hier Laien sich Urteile über etwas anmaßen, was ein gründliches Studium der Rechtswissenschaften voraussetzt. "Gesunder Menschenverstand" hat wenig bis gar nichts mit der Rechtslage zu tun. Es hilft da schon eher, die einschlägigen Gesetze und die dazugehörigen Kommentare gelesen und verstanden zu haben. Als Laie ist das schwer bis unmöglich. Nicht umsonst wird ein Studium mit zwei Staatsexamina vorausgesetzt.
Wenn ich mir den oben von reactor 1 aufgezeigten "spektakulären" Fall genauer betrachte, in dem der um Rat gefragte Anwalt die Auskunft gibt, dass nicht Paypal vom Käufer zu verklagen sei, sondern der Verkäufer, fällt mir auf, dass es sich dabei ja nicht um den Paypal-Käuferschutz handeln kann, wie er im Fall des TE vorliegt; allenfalls ist es vielleicht so, dass in diesem Fall, der Käuferschutz auf maximal $ 200 begrenzt gewesen sein musste (ist wohl ein etwas älterer Fall), denn ansonsten hätte Paypal doch voll zahlen müssen, wie es das ja bei dem Fall von cr@zy auch gemacht hat; dort hatte cr@zy ja auch das Geld nicht auf dem Konto und der Käufer erhielt doch die volle Summe erstattet.
Dieser Fall hat überhaupt nichts mit dem Thread zu tun, er war nur für Interessierte gedacht und sollte nur ein Beispiel sein, für das, was passieren kann. PayPal ist selbst nicht ohne. Immer wieder von mir dargestellt.
Auch hier wird wieder das Problem verkannt und zwar völlig. Es ist doch augenscheinlich, dass PayPal das Geld in die eigene Tasche gesteckt hat. Und das passiert sehr oft. Der Käufer erhält das, was auf dem Konto zu greifen ist, wenn er was erhält. Diese Regel besteht auch heute noch in den Fällen, wo nicht über eBay gekauft wurde.
13.2 Sonstige Online-Käufe. Auch wenn Sie einen Artikel auf einer anderen Website als eBay mit PayPal bezahlt und Sie den Artikel nicht erhalten haben, können Sie uns dies über die Seite "Konfliktlösungen" melden. Es gelten dieselben Fristen wie in der Käuferschutzrichtlinie. PayPal wird aber keine Entscheidung in Fällen treffen, wenn der Artikel erheblich von der Beschreibung abweicht oder es sich um eine persönliche Zahlung handelt.
Sollte PayPal den Antrag des Käufers für berechtigt halten, buchen wir den Zahlungsbetrag zurück auf das PayPal-Konto des Käufers, dies kann davon abhängen, ob das PayPal-Konto des Verkäufers zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben aufweist. Sollte kein Guthaben vorhanden sein, kann PayPal die Verfügung des Verkäufers über sein PayPal-Konto beschränken. Der Käufer hat auf diese Leistung von PayPal aber keinen Anspruch. Die Haftung des Verkäufers gemäß Ziffer 10.1 wird hierdurch nicht begrenzt.
Es läuft also so ab: PayPal friert schon bei Einreichung der Käuferbeschwerde den gesamtem streitigen Betrag beim Verkäufer ein. Die Haftung der Verkäufer gilt generell, nicht nur für eBay Käufe.
Entscheidet PayPal für den Käufer, bekommt er das, was sich noch auf dem Konto befindet. War der Betrag, der ihm zustand, EUR 1.000,00 und befanden sich auf dem Konto des Verkäufers vor der Einfrierung nur EUR 100,00, so bekommt der Käufer genau diese EUR 100,00 und keinen Cent mehr und PayPal schließt den Fall.
ABER: Das Konto des Verkäufers ist jetzt mit EUR 900,00 in den Miesen. Und auf diese EUR 900,00 verzichtet PayPal natürlich nicht. Bei Powersellern kann schon am nächsten Tag durch einkommende Zahlungen das Konto ausgeglichen sein, dann hat PayPal auf Kosten des Käufers einen Gewinn von EUR 900,00 gemacht. Der Fall war ja abgeschlossen.
Weiter: Käuferschutz ist nicht gleich Käuferschutz. PayPal ist nicht gleich PayPal. PayPal hat seine Unternehmen strukturiert. Z. B. PayPal.com, PayPal.uk, PayPal.de und andere mehr.
Und überall sind (teilweise) andere Bedingungen, weil die Rechtslage in den Ländern verschieden ist.
Ein Beispiel: In D genügt es für PayPal, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er die Ware abgeschickt hat. Das ist aber nicht ohne Grund so festgelegt. Man richtet sich streng nach § 447 BGB.
§ 447 BGB
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Das gilt immer, wenn es um eine Schickschuld geht. Bei privaten Verkäufern geht es immer um eine Schickschuld, bei gewerblichen Verkäufern auch. Nur handelt es sich bei gewerblichen Verkäufern um eine sog. modifizierte Schickschuld. Der gewerbliche Verkäufer haftet, bis der Verbraucher die Ware in den Händen hält. § 447 BGB ist nicht anzuwenden, das ergibt sich aus § 474 BGB.
Der private Verkäufer hat also alles erforderliche getan, wenn er die Sendung dem Versandunternehmen übergeben hat. Die Preisgefahr geht auf den Käufer über, geht die Sendung auf dem Transport verloren, ist es das Risiko des Käufers. Die Gefahr geht aber nur über, wenn der Verkäufer die Sendung richtig adressiert, angemessen verpackt und das Transportunternehmen sorgfältig ausgewählt hat, dann ist er aus dem Schneider.
PayPal.de macht keinen Unterschied, ob gewerblicher Verkäufer oder privater Verkäufer: Es muss nur die Einlieferung bewiesen werden.
Da es in anderen Ländern andere Vorschriften gibt, läuft es auch anders. Bei PayPal.com z. B. muss bei einem Artikel, der teurer ist als $ 255,00, nicht nur nachgewiesen werden, dass die Sendung eingeliefert wurde, sondern es muss auch der Nachweis erbracht werden, dass sie angekommen ist und zwar nicht irgendwie und irgendwo, sondern der Name des Empfängers auf der Empfangsbescheinigung muss nachgewiesen werden.
Kann der Verkäufer die Unterschrift nicht nachweisen, greift der Käuferschutz. Versendet also ein amerikanischer Verkäufer eine Sendung an einen Roberto Corleone = angemeldete PayPal Adresse in Italien und die Freundin, die mit ihm zusammen wohnt, nimmt die Sendung an und unterschreibt mit "Monica Berlusconi", hat der Verkäufer Pech gehabt, die Sendung hat nicht den "richtigen" Empfänger erreicht. Von der deutschen Mentalität der Zusteller, die Sendung einem Nachbarn auszuhändigen und den unterschreiben zu lassen, wollen wir gar nicht reden.
Deshalb ist die Begeisterung der Amerikaner, per PayPal-Zahlung etwas nach Europa zu senden, was teurer ist als $ 255,00 = 0.
Eine weitere Falle ist: Es ist entscheidend für den Käuferschutz, auf welcher eBay Webseite man sich eingeloggt hat. Nur auf eBay.de ist der Käuferschutz unbegrenzt. In anderen Ländern ist er begrenzt, unterschiedlich nach der Wertung eines Verkäufers durch PayPal. Z. B. $ 200,00 oder $ 1.000,00.
Hat man sich direkt auf eBay.com eingeloggt, gelten für einen deutschen Käufer auch nur diese Bedingungen. Gibt es einen Disput, wird der auch in englischer Sprache direkt von eBay.com abgewickelt.
13.1 Kauf auf eBay. PayPal bietet nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie einen Schutz ausschließlich für Käufe auf eBay.de an, die mit PayPal bezahlt werden. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie wird hiermit Bestandteil dieser Nutzungsbedingungen. Für andere eBay-Websites können andere Käuferschutzprogramme gelten. Sie können immer nur den Käuferschutz in Anspruch nehmen, der auf der eBay-Website, auf der Sie einen Kauf abgeschlossen haben, angeboten wird.
Also: Niemals direkt über die eBay-Start-Seite sich in einem fremden Land einloggen, unten kann man sich ja direkt ein Land aussuchen, sondern immer erst über eBay.de einloggen und dann sich über die Länder-Auswahl sich zu einem bestimmten vorarbeiten, dann ist man über eBay.de eingeloggt.
Es gibt keine Gnade bei PayPal, wenn es anders ist, im Gegenteil, oft behauptet PayPal, der Käufer wäre über eBay.com eingeloggt gewesen, obwohl er über eBay.de eingeloggt war, nur um nicht in vollem Umfang haften zu müssen.
Auch wenn der Käuferschutz nur $ 200,00 beträgt, weil der deutsche Käufer so dumm war, sich über eBay.com einzuloggen und dieser Schutz oben rechts bei dem Angebot auch ausgewiesen wurde, was der deutsche Käufer übersehen hatte, weil er immer von einer unbegrenzten Haftung ausgeht, er kennt es nicht anders, belastet PayPal natürlich das Konto des Amerikaners mit dem vollen Betrag. kostete der Artikel $ 1.000,00, wird das Konto entsprechend ins Minus gesetzt.
Denn: Der Käuferschutz ist begrenzt, die Haftung des Verkäufers nicht. Das muss man mal nachvollziehen...
Diese wiederum ausführliche und begründete Erklärung erbringe ich nur auf die entsprechende Frage hinsichtlich des konkreten Problems ab.
Alles andere wird nicht mehr beantwortet, es ist ausreichend dargelegt worden, im Grunde erübrigt sich jede weitere Diskussion darüber. Es ist nur eine gebetsmühlenartige Wiederholung der Argumente von denen , die sich hier unter immer neuen Namen anmelden und nur das wiederholen, was längst widerlegt wurde.
@Eulekerwe/wmlu/BimBier
Das man seine Meinung vertritt und diese auch auf bis zum Schluss verteidigt ist eine Sache. Das man komplett Beratungsresitent ist auch. Aber das man praktisch jeden Tag gebanned wird und sich unberechtigter Weise wieder anmeldet grenzt nicht nur an Ignoranz, sondern erfüllt schon den Tatbestand der Dummheit. Ich frage mich echt wie oft du das noch machen willst
Ich hoffe nur das dies das letzte Mal ist und das du bald wieder gebanned wirst. Denn ich glaube wenn das nochmal passiert bitte ich die Mods hier zu zumachen, bringt ja nichts mehr wenn einige diesen Thread nur dazu nutzen um ihre Meinung zu vertreten, ohne auch nur einen Funken von Einsicht zu zeigen
Eigentlich hatte ich mir vorgenommen, so etwas gar nicht mehr zu beantworten. Wie kann denn um Gottes Namen die Käuferschutzrichtlinie Gesetze beugen? Wo PayPal ausdrücklich sagt und keiner kann etwas anderes behaupten, dass die Gesetze vorgehen.
Ok, wie nennt man es dann, wenn ein Dienstleister, der wie in crazy´s Fall, VOR einer Gerichtsverhandlung eine Entscheidung trifft? So musste Crazy klagen, ansonsten hätte der Käufer den Weg zum Anwalt einschlagen müssen. Das Gesetz wird dahingehend gebeugt, dass Paypal vom Käufer mit seinen widrigen AGB eingeschaltet wird, um eben den Gang vor Gericht erstmal zu umgehen.
Ob ein Käufer berechtigt ist, einen Kaufvertrag anzufechten, ist doch einen ganz andere Frage. Vielfach geht es gar nicht um Rücktritt oder Anfechtung (z. B.wegen arglistiger Täuschung), sondern einfach um Nacherfüllung, die ohnehin Vorrang hat. Erst wenn eine Nacherfüllung nicht möglich ist oder ernsthaft und endgültig verweigert wird, kann der Käufer zurücktreten. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist ja ohnehin 2 Jahre, ein Jahr Zeit hat der Käufer, wegen Arglist anzufechten, alles nur eine Sache des Beweises.
Anfechtung war meinerseits vielleicht das falsche Wort, es ging primär darum, dass - egal welchen Grund es hat, der Käufer gegen den Verkäufer vorgehen muss.
Aber nichts ist entschieden, außer dass über den Käuferschutzantrag entschieden wurde. Nun kann sich jeder überlegen, ob es lohnt zu klagen.
Bei Treuhändern ist es doch nicht anders. Wenn der Kunde mit der Leistung nicht einverstanden ist, bekommt der Verkäufer das Geld erst gar nicht ausgezahlt, es wird rückabgewickelt. Wenn Geld auf ein Anderkonto des Notars eingezahlt wurde für einen Hauskauf und die Eintragung ins Grundbuch scheitert, bekommt der Käufer sein Geld zurück. Das ist doch einfach zu verstehen.
Und jetzt kann der Käufer überlegen, ob er am Vertrag festhalten will oder vom Kauf zurücktritt und Schadensersatz einklagt oder was auch immer.
Und genau hier wird es grenzwertig: Ein Haus- oder Wohnungskauf setzt wegen seiner rechtlichen Begleitumstände vom Gesetz aus einen Notar als "Supervisor" voraus. Ebay könnte zwar mit Paypal gleiches anbieten, der Umstand, dass es bei Neumitgliedern unter 50 pos. Bewertungen Pflicht ist, mit Paypal zu bezahlen, macht es für Ungeübte zur Falle. Ebay ist ein Quasi-Monopolist. Und gerade als solcher darf man seinen Mitgliedern nicht aufzwängen sich Bedingungen zu unterwerfen, die von Nachteil für einen selbst sind. Allein die Tatsache, dass man für die ersten Verkäufe Paypal anbieten muss oder aber nicht verkaufen kann, bis wenigstens 50 Bewertungen da sind, ist diskriminierend.
Ich hatte es bereits beschrieben: Paypal mischt sich ein, schickt willkürlich, weil ohne rechtliche Grundlage, Geld zurück und überlässt dann die Parteien ihrem Schicksal.
Das ist doch keine Präjudiz, der Rechtsweg steht doch offen. Vor Gericht interessiert es niemanden, was PayPal vorher veranstaltet hat.
Lediglich die Abwicklung über PayPal ist gescheitert, denk dir doch einfach PayPal weg, entweder hat der Verkäufer Schrott geliefert, dann hält er die Füße still, wurde er betrogen wird er sofort eine Strafanzeige erstatten und eine Zivilklage einleiten.
Und dann wird auf beiden Ebenen geklärt, was Sache ist. Mit den entsprechenden Instrumentarien, gründlich und gewissenhaft, wenn alles gut geht.
Dann kommt es tatsächlich darauf an, wer was beweisen kann oder ob ein Gewährleistungsausschluss, der für PayPal überhaupt keine Rolle spielt, rechtswirksam vereinbart wurde oder was auch immer.
Doch, es ist Präjudiz, weil ein "Otto Normalverbraucher" davon ausgeht, dass sich hinter dem Käuferschutz eine professionelle, juristisch kompetente Institution verbirgt.
Warum mischt sich Paypal überhaupt ein. Wenn sich zwei Kumpels von dir streiten und du weißt nur Ansatzweise worum es geht, ergreifst Du dann spontan für einen der Beiden Partei? Sicher nicht. Dann kommst von jedem der beiden ein weiterer Kumpel dazu, die beide Stein und Bein schwören, dass ihr Kumpel recht hat. Du weißt nicht, warum die beiden dieser Meinung sind, es sind keine Gutachter oder Vertrauenspersonen, Du hast keinen Schimmer... Entscheidenst Du? Nein, Du schickst sie vor Gericht. Sollen Profis entscheiden.
Und genau das iat das Problem bai Paypal. Es wird dem Käufer einfach zu leicht gemacht. Im Prinzip kann ein Käufer sogar bei Nichtgefallen den Kauf rückgängig machen, wo jeder Richter aufgrund der Rechtslage das ablehnen würde.
Eine Haftung hat PayPal dafür doch ausgeschlossen. Du bist doch nicht gezwungen PayPal zu nutzen. Wenn dir das Risiko zu hoch ist als Verkäufer, halte dich von PayPal fern. Nur verzichtest du dann auf die Käufer, die auf PayPal Wert legen, weil sie oft schon unangenehme Erfahrungen gemacht haben und die Nase voll haben, von als "super" beschriebenem Schrott, von nicht erhaltenen Sendungen etc.
Es ist doch einfach, du hast die Wahl.
Haftet deine Bank für eine Fehlüberweisung? Wie kommst du an dein Geld, wenn du einen Zahlendreher in der Kontoverbindung hast? Gerade nach der neuen Rechtslage. Deine Bank wird dir den Vogel zeigen, du musst das Geld mühevoll beim Empfänger einklagen. Und kannst nur hoffen und beten, dass du es jemals zurückbekommst.
Je nach dem, wie dein Status ist, hast Du eben keine Wahl! Eigentlich macht sich ebay selbst damit schon strafbar, weil es damit ein eigenes Unternehmen begünstigt und über Umwege versteckte Kosten produziert, denn man muss bei Paypal bekanntermaßen als Empfänger zahlen, nicht wie bei herkömmlichen Bankgeschäften als Sender.
Wie ich schon beschrieben habe, schützt auch Paypal nicht wirklich vor Schrott. Die Versender müssten eigentlich schon von ebay gebannt werden, wenn sie mehr als X-Mal negativ auffallen. Dann melden sie sich eben wieder neu mit anderem Namen an und machen genauso weiter. Wo ist es dann sicherer? Wie schon gesagt, Du hast immer einen Rechtsweg. Nachteil bei Paypal ist sogar, dass die richtigen Betrüger nicht einmal belangt werden, weil die Sache ja schon über Paypal abgewickelt wurde... Wo ist da das Recht auf Seiten des Kunden? Es findet keine Prüfung und keine Verfolgung echter Straftaten statt.
Das ist nicht zutreffend. Zunächst muss man unterscheiden, ob es sich um einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt. Wenn du meinst, dich in den komplizierten Bestimmungen des internationalen Privatrechts auszukennen, würdest du das sehr schnell erkennen. PayPal hat seinen Sitz in Luxemburg. Es ist kein deutsches Unternehmen, vorrangig ist die Rechtswahl, PayPal hat eben das Recht von Wales rechtswirksam vereinbart. Du kannst Unternehmer sein in Belgien und mit deinen deutschen Käufern das Recht von Malaysia vereinbaren, Unternehmer haben das hinzunehmen, das nennt man Rechtswahl.
Bei Verbrauchern sieht es wieder anders aus, da PayPal in Luxemburg sitzt und (auch) in Deutschland seine Leistungen anbietet, gilt die Rom I VO, man kann als Verbraucher in D gegen PayPal klagen - kein Problem.
Crazy ist Verbraucher, sein Käufer ist Verbraucher und in meinem Beispiel habe ich auch bewußt nur im Sinne von Verbrauchern gesprochen, weil bei Unternehme(r)n grundsätzlich andere Maßstäbe gelten und ein gewisses Fachwissen vorausgesetzt wird.
Wie kann denn ein Verkäufer Steine schicken, ohne damit rechnen zu müssen, dass der Käufer einen Käuferschutzantrag wegen eines von der Beschreibung abweichenden Artikels einreicht?
Überleg doch einfach. PayPal wird dem Käufer aufgeben, eine Strafanzeige zu erstatten, tut er das, wird er entschädigt, das Geld beim Verkäufer wurde schon bei Einreichung der Beschwerde eingefroren, mit Erstattung der Anzeige wird es eingezogen.
Alles andere wird wie immer vor den Gerichten geklärt, wie hier bei einer Rolex Uhr, die nicht im Paket war.
Klar, dann hätte das Gericht es aber ohnehin gemacht, auch wenn Paypal nicht interveniert hätte...
Die Missbrauchsgefahr ist immer gegeben, keine Frage. Das betone ich pausenlos.
Aber auch bei deiner Bank. Wer haftet denn, wenn einer einen Artikel mit einer gefälschten Überweisung bezahlt? Und der Verkäufer hat das Geld erhalten und den Artikel verschickt? Und zwar an die bei eBay angegebene Adresse, überwiesen wurde aber von einem anderen Konto. Der Käufer hat behauptet, es wäre sein Onkel. Ich mache es einfach: Du haftest, ganz allein. Ware weg, Deckadresse, die Bank holt sich von dir das Geld wieder, die Überweisung war gefälscht, eine Leistung ohne Rechtsgrund.
Sowas setzt nun wieder ganz andere kriminelle Energie voraus und steht mit dem Fall, den wir hier besprechen und allem anderen drum herum in keinem Verhältnis. Auch Paypal würde versuchen, sich hier schadlos zu halten...
Ok, wie nennt man es dann, wenn ein Dienstleister, der wie in crazy´s Fall, VOR einer Gerichtsverhandlung eine Entscheidung trifft? So musste Crazy klagen, ansonsten hätte der Käufer den Weg zum Anwalt einschlagen müssen. Das Gesetz wird dahingehend gebeugt, dass Paypal vom Käufer mit seinen widrigen AGB eingeschaltet wird, um eben den Gang vor Gericht erstmal zu umgehen.
Ich weiß nicht, wo der Sinn dieser Frage liegen soll? PayPal bietet einen Käuferschutz an, die Bedingungen sind klar formuliert, der Käufer beantragt diesen Käuferschutz, PayPal trifft eine Entscheidung. Der Käufer erhält sein Geld zurück, der Verkäufer seine Ware.
Selbstverständlich wird der Käufer insofern begünstigt, dass er sein Geld relativ problemlos von PayPal zurück bekommen hat. Dafür wurde der Käuferschutz ja geschaffen. Das ist das Sahnebonbon. Deshalb nutzen ja die Käufer zunehmend PayPal. Wir haben ja hier und da in diesem Thread Aussagen gehört, dass man gerne PayPal als Käufer nutzt, aber niemals PayPal als Verkäufer anbieten würde.
So gesehen, ist PayPal natürlich ein Albtraum. Insbesondere ein Albtraum für die notorischen Schrottverkäufer und Nichtversender, für Fake-Accounts etc.
Und es birgt auch ein gewisses Risiko-Potential für den Durchschnittsverkäufer. Das Risiko wird verlagert vom Käufer in Richtung Verkäufer. Das sollte man als Verkäufer abwägen. Es ist seine Entscheidung. Wenn man vom Missbrauch absieht, der zweifellos gegeben ist, bedeutet das doch nichts anderes, als dass der Verkäufer noch gewissenhafter seine Beschreibung abzufassen hat, wozu er ohnehin vom Gesetz her verpflichtet ist, seinen Artikel gut zu verpacken, was ihm ebenfalls das Gesetz aufträgt, dann hat er schon vieles dazu beigetragen, dass es gar nicht erst zu einem Disput kommt.
Es ist ebenfalls richtig, dass jetzt normalerweise der Käufer, der Schrott geliefert bekommen oder gar keine Ware erhalten hat, klagen müsste. Und das ist der Grund, warum in so vielen Fällen unseriöse Verkäufer kaum etwas zu befürchten haben. Nahezu alle fürchten den vielfach aufwändigen Rechtsweg, der teuer ist, dessen Ausgang ungewiss ist.
Man braucht sich doch nur (wir lassen jetzt eBay mal außen vor) im Netz umzusehen. Händler, für die etwas wie Gewährleistung überhaupt nicht existiert, Widerrufe werden ignoriert, die Kommentare auf z. B. dooyoo.de oder idealo.de sprechen doch eine eindeutige Sprache, wenn man das Geschäftsgebaren gewisser Händler bewertet wird.
Diese Händler setzen einzig und allein darauf, dass kaum jemand klagt. Und damit liegen sie genau richtig. Selbst die Schreiben von Rechtsanwälten werden noch nicht einmal beantwortet. Klagt dann einer tatsächlich, eher die Ausnahme, war es einfach Pech. Zur Verhandlung schickt man noch nicht einmal einen Rechtsvertreter, man kassiert ein Versäumnisurteil und zahlt sofort.
Kalkuliertes Risiko, dass sich ausnahmsweise verwirklicht hat. Ansonsten fahren diese Händler glänzend damit, deshalb können sie auch locker die Preise anderer Händler, die korrrekt arbeiten, unterbieten. PayPal würden die nie anbieten, es wäre das Ende eines Geschäftsmodells. Von den virtuellen Shops, die nur kassieren aber gar nicht über Ware verfügen, sondern nur vorspiegeln, Ware zu haben, ganz zu schweigen, das Geld der Kunden ist weg. Die Hintermänner sitzen im Ausland, unerreichbar für die deutsche Justiz.
Käuferschutz an sich macht also schon Sinn. Das Netz ist teilweise ein rechtsfreier Raum.
Die Zahl der Händler, die als eBay-Power-Seller aus den verschiedensten Gründen Pleite gemacht haben, ist unüberschaubar. Millionen wurden in den Sand gesetzt, in erster Linie das Geld der Kunden.
PayPal behauptet unwidersprochen, dass mehr als 98% der Transaktionen reibungslos über die Bühne gehen. So übel klingt das doch nicht. Man kann also schon Käufer verstehen, die PayPal nutzen trotz aller bekannten Schwächen, für die ohne Zweifel auch PayPal selbst verantwortlich ist.
Ebay könnte zwar mit Paypal gleiches anbieten, der Umstand, dass es bei Neumitgliedern unter 50 pos. Bewertungen Pflicht ist, mit Paypal zu bezahlen, macht es für Ungeübte zur Falle. Ebay ist ein Quasi-Monopolist. Und gerade als solcher darf man seinen Mitgliedern nicht aufzwängen sich Bedingungen zu unterwerfen, die von Nachteil für einen selbst sind. Allein die Tatsache, dass man für die ersten Verkäufe Paypal anbieten muss oder aber nicht verkaufen kann, bis wenigstens 50 Bewertungen da sind, ist diskriminierend.
Sicherlich, insbesondere wenn man Häkchen macht, ohne sich zu überlegen, was man bestätigt hat, man sollte sich schon vorher etwas schlau machen, das kostet aber Zeit, die man nicht investieren will, es soll alles schnell gehen.
Darüber hinaus ist natürlich die Frage berechtigt: Darf eBay seine User unter gewissen Voraussetzungen zwingen, PayPal anbieten zu müssen? Wer ist dafür zuständig? Das Bundeskartellamt. Dieses hat die Sache untersucht und eine Entscheidung getroffen:
Das Bundeskartellamt wird kein Verfahren gegen den Online-Marktplatz eBay einleiten, der seit Februar alle Verkäufer mit weniger als 50 Bewertungspunkten verpflichtet, ein Konto bei der eBay-Tochter PayPal einzurichten, um über deren gebührenpflichtigen Bezahldienst abzurechnen. eBay begründet diese Regel mit dem PayPal-Käuferschutz, der den vollen Kaufpreis erstatte, wenn die Ware nicht geliefert wird oder nicht der Beschreibung entspricht. Das schaffe Vertrauen, was auch den neuen Händler zugute komme. Es gab jedoch Beschwerden gegen die Regel und das Bundeskartellamt prüfte den Fall.
Für die Entscheidung, kein Verfahren zu eröffnen, sprächen zwei Gründe, sagte Kay Weidner vom Bundeskartellamt gegenüber heise online. Zum einen müsste hier der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen. Diese wäre allenfalls anzunehmen, wenn es einen eng abgegrenzten Markt für Online-Auktionen gäbe. Eine solche Abgrenzung sei aber nach Ansicht des Kartellamts nicht sachgerecht. Vielmehr stehe eBay auch im Mitbewerb mit anderen Handelsplattformen und Vertriebswegen, über die teilweise sogar dieselben Händler ihre Ware verkauften.
Zum anderen spreche viel dafür, dass die Interessen des Unternehmens die Schwere des Eingriffs überwiegten, sagte Weidner. Schließlich können die Käufer auch weiterhin wählen, ob sie PayPal nutzen. eBay habe mit Zahlen aus anderen Ländern, in denen der PayPal-Zwang schon früher eingeführt worden war, nachgewiesen, dass die Beschwerden unzufriedener Kunden danach deutlich zurückgegangen sind. Und das Unternehmen sei darauf angewiesen, dass Transaktionen möglichst störungsfrei abgewickelt werden, da andernfalls die Nutzerzahlen sinken.
Ich hoffe nicht, dass jetzt wieder jemand behauptet, das Bundeskartellamt würde das Recht beugen oder es gäbe so etwas wie eine Verschwörung oder dergleichen. eBay ist trotz einer gewissen Marktmacht kein Monopolist, möchte das jetzt nicht weiter ausführen, es ist zutreffend. Und User mit weniger als 50 Bewertungspunkten sind eine Gruppe, die ein gewisses Risikopotential darstellt, das hat eBay wohl nachgewiesen.
Im Übrigen umgehen viele eBay-Verkäufer diese Auflage doch erfolgreich. Viele haben noch nicht einmal ein PayPal-Konto. Schreiben explizit in die Auktion, dass sie keine PayPal-Zahlung akzeptieren. Den PayPal Button kriegen sie nicht weg. Aber durch den Ausschluss wird ein Käufer Schwierigkeiten haben, sich auf das Recht berufen zu können, mit PayPal zahlen zu dürfen. Zumindest haben Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen so entschieden.
Zwar verstoßen diese User gegen die eBay-AGB, jedoch haben diese AGB, genau wie die PayPal AGB keine Schutzwirkung für Dritte, eBay kann zwar Sanktionen aussprechen, aber nur aus dem Vertragsverhältnis heraus zwischen eBay und eBay Verkäufer.
Davon hat aber der Käufer nichts. eBay verfügt auch nicht über das Personal, um alle diese Verstöße zu verfolgen. Im Grunde haben wir eine ähnliche Situation, wie wir sie mit dem Zwang zum kostenlosen Versand hatten. Auch da gab es Tricks genug, diesen zu vermeiden. Wurde so etwas gemeldet, antwortete eBay so:
Sehr geehrter xxx,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie haben uns geschrieben, dass der Verkäufer "yyy" von Ihnen Portokosten verlangt, obwohl diese als kostenlos angegeben wurden. Ich kann Ihre Unzufriedenheit in dieser Situation sehr gut nachvollziehen und helfe Ihnen gern weiter.
Bei regulären Angeboten wird mit Beendigung einer Auktion ein Kaufvertrag nach deutschem Recht geschlossen. Dieser ist für Verkäufer und Höchstbieter gleichermaßen bindend.
Bei widersprüchlichen Angaben des Verkäufers in der Artikelbeschreibung ist juristisch unklar, ob ein bindender Kaufvertrag zustande kommt.
eBay ist es aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes jedoch untersagt, Rechtsauskünfte in konkreten Fällen zu erteilen. Für rechtsverbindliche Auskünfte in Ihrer besonderen Situation empfehlen wir Ihnen daher, sich an einen zugelassenen Anwalt oder an eine Rechtsberatungsstelle zu wenden.
Generell ist es sinnvoll, bei unklaren Artikelbeschreibungen vor Gebotsabgabe den Verkäufer zu kontaktieren bzw. in Zweifelsfällen von einem Gebot abzusehen.
Dadurch schützen Sie sich auch vor etwaigen Rechtsansprüchen seitens des Verkäufers.
xxx, ich freue mich, wenn ich Ihnen mit diesen Informationen geholfen habe und wünsche Ihnen zukünftig wieder viel Spaß und Erfolg.
Alles andere als hilfreich für den ratlosen Käufer, es traf aber die Rechtslage. Inzwischen längst Historie, man wird zu PayPal eine ähnliche Antwort erhalten, es wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird, die Entscheidung hat immer noch der Verkäufer.
Ich hatte es bereits beschrieben: Paypal mischt sich ein, schickt willkürlich, weil ohne rechtliche Grundlage, Geld zurück und überlässt dann die Parteien ihrem Schicksal.
Ja, es ist erstaunlich, dass das schon wieder vorgebracht wird. Es stimmt doch nicht, PayPal stellt doch nur den Zustand wieder her, wie er ohne PayPal gewesen ist.
Und jetzt kann man sich überlegen, ob man den Rechtsweg beschreitet oder nicht. Diese Wahl hat man immer, das ist doch der Knackpunkt. Nur wird es dann für einen richtig teuer, das steht fest.
Warum mischt sich Paypal überhaupt ein. Wenn sich zwei Kumpels von dir streiten und du weißt nur Ansatzweise worum es geht, ergreifst Du dann spontan für einen der Beiden Partei? Sicher nicht. Dann kommst von jedem der beiden ein weiterer Kumpel dazu, die beide Stein und Bein schwören, dass ihr Kumpel recht hat. Du weißt nicht, warum die beiden dieser Meinung sind, es sind keine Gutachter oder Vertrauenspersonen, Du hast keinen Schimmer... Entscheidenst Du? Nein, Du schickst sie vor Gericht. Sollen Profis entscheiden.
Und genau das iat das Problem bai Paypal. Es wird dem Käufer einfach zu leicht gemacht. Im Prinzip kann ein Käufer sogar bei Nichtgefallen den Kauf rückgängig machen, wo jeder Richter aufgrund der Rechtslage das ablehnen würde.
PayPal bietet in seinem Geschäftsmodell einen Käuferschutz, der Käufer beantragt den Käuferschutz und du fragst, warum PayPal sich einmischt?
Anschließend können deine oder meine "Kumpels", wie du es nennst, immer noch den Profi als Schiedsrichter wählen. Insbesondere empfehlenswert bei Artikeln von ein paar Euro bei einem Klagerisiko von ein paar hundert Euro. Das Schrotthandy, dass man entsorgen wollte, es dann doch als "top" und "funktionierend" über eBay angeboten und für EUR 20,00 vertickt hat. Und jetzt ist der Käufer echt mies drauf, auf Anfrage erklärte der Verkäufer, der auch noch die Gewährleistung ausgeschlossen hatte, er hätte das Teil nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben, wahrscheinlich ein Transportschaden...
Gerade hat der vor Wut schäumende Käufer mit dem Anwalt gesprochen, der murmelte etwas von Kostenvorschuss und dass der Mindeststreitwert für die Berechnung der Gebühren bei EUR 300,00 liegt, egal ob der Artikel EUR 1,00 kostet oder EUR 299,00. Irgendwie hatte der Käufe das Gefühl, dass er sich bei Paypal anmelden müsste. Vielleicht nicht ganz unverständlich. Wieder mal konnte ein Verkäufer das Geld behalten, bekam aber zumindest eine Rote verpasst.
Es hat alles seine 2 Seiten, das muss jeder für sich entscheiden, PayPal hat eine Reihe von Schwachpunkten, wenn man damit nicht leben kann, sollte man auf PayPal verzichten.
Stehe seit jeher PayPal kritisch gegenüber, allerdings mit Augenmaß. Es macht keinen Sinn, sich diffus über die Wirksamkeit der AGB zu äußern; wenn du der Meinung bist, sie wären rechtswidrig, so verklage PayPal doch einfach.
Du wärst er erste, der es geschafft hätte, du würdest in die deutsche Rechtsgeschichte eingehen. Wenn es dir und deinen Anwälten gelänge, würdest du zum Helden mutieren.
Es ist nur eine Frage von Zeit, Geld und persönlichem Einsatz, gute Anwälte vorausgesetzt. Auch anderen Unternehmen hat man hier und da einen oder mehrere Zähne gezogen und sei es erst nach einem 8 Jahre andauernden Rechtsstreit, der schließlich vom BGH entschieden wurde.
Einer muss ja mal den Anfang machen, warum nicht du?
Ergänzung ()
Das mit der Klage soll kein Zynismus sein. Gerade ist eine gegen PayPal gerichtete Klage in den Staaten eingereicht worden. Und zwar geht es um die AGB und zwar genau darum, dass PayPal Geld von Kunden über Wochen und Monate einfriert, ohne Angaben von Gründen.
Klage gegen PayPal wegen des “Einfrierens von Geldern”
Die Anwaltskanzlei Freed & Weiss LLC hat im Namen ihrer Klienten Ronya Osman und Brian Patee eine Klage gegen eBay und PayPal eingereicht. Darin werden die beiden Unternehmen beschuldigt, dass PayPals Praxis, Gelder für 180 Tage einzufrieren, aufgrund „ der systematischen und willkürlichen Art und Weise und dem Mangel an der Weitergabe von Information an die betroffenen Kunden“ betrügerisch sei.
PayPal habe von dem Kläger Ronya Osman 1.500 Dollar, von dem zweiten Kläger Brian Patee 750 Dollar in der Zeit von September 2009 bis März 2010 eingefroren.
„Diese Aktion verstößt gegen das “Electronic Funds Transfer Act”, da PayPal im Sinne des EFT Acts eine Finanz-Institution ist und, dass die Kläger Verbraucher sind, die durch das Gesetz geschützt werden.
„Der Beklagte hat sich unrechtmäßig auf Kosten und zum Nachteil der Kläger bereichert … durch Einsammeln von Geldern … zu dem der Beklagte nicht berechtigt ist.“
Zudem suchen die Anwälte weitere mögliche Kläger um in einer Sammelklage gegen das Einfrieren von Geldern von Seiten PayPals vorzugehen.
Dass diese Meldung wie ein Lauffeuer durch die Welt ging, zeigt doch, wie außerordentlich selten so etwas ist, wie viel Beachtung dieser Vorgang findet. Und das in einem Land, wo Rechtsanwälte auf Erfolgsbasis arbeiten, einen Hersteller von Haushaltsgeräten mit einer Millionenklage überzogen haben, weil ein Besitzer eines Pudels diesen nach dem Baden in die Mikrowelle gesteckt hatte, damit er schnell trocken wird, was dem Tierchen nicht bekommen ist, es verendete.
Man bemängelte, dass die dem Gerät beigelegte Gebrauchsanweisung nicht ausdrücklich darauf hinwies, dass man keine lebenden Tiere in der Mikrowelle trocknen darf.
Weiss nicht ob das noch jemand interessiert, aber ich wollt´s einfach gesagt haben:
Habe das Notebook heute wieder in Empfang genommen...
Zur Sache mit dem Displayfehler:
Wenn man weiss wo sich die bemängelte Stelle befindet, man dann ein leeres Blatt in Paint aufruft (weisser Hintergrund) und dann genau danach sucht - dann kann man unter Umständen eine kleine Stelle erkennen die geringfügig heller ist als der Bereich darum - Es ist einfach nur lächerlich
Würde euch das gerne zeigen, aber ich glaube nicht das es irgendwie möglich ist das per Bild festzuhalten (werde es mal trotzdem mal versuchen und dann ggf. nachtragen).
So bleibt zu sagen: PayPal als Zahlungsmöglichkeit (als Verkäufer) zu nutzen ist ein absolutes no-go. Wer es benutzt ist selber schuld - viel zu einfach wird es dem Käufer gemacht die Möglichkeit des "Käuferschutzes" zu dessen Gunsten auszunutzen.
Und falls die Frage aufkommen sollte: Ja, auch mit dem Wissen wie es ausgeht - ich wäre wohl wieder diesen Weg gegangen. Für ich ist und bleibt es Betrug und sowas lasse ich nicht auf mir sitzen.
Die Sache ist nun endlich vom Tisch und ich wünsche keinem je in diese Situation zu kommen - deswegen lasst die Finger von PayPal, damit sowas garnicht (so einfach) passieren kann!
cya
cr@zy
PS: Vielen Dank nochmal an alle die sich hier eingebracht haben und mir helfen wollten! Ihr wart mir echt ne große Hilfe!
Die Frage habe ich auch schon zweimal hier im Thread gestellt und nie eine Antwort bekommen.
Dabei ist das doch das erste, was man in so einem Verfahren klären sollte: ist der beanstandete Mangel überhaupt vorhanden bzw. relevant?