AgentSmith69 schrieb:
(wo ist denn der Popcorn-Smiley?)
Man, das geht ja hier richtig heftig zur Sache.
Irgendwie haben alle Recht, sei es ethisch oder rechtlich. Bei meiner Meinung bleibe ich aber immer noch. Ich halte das Verhalten von Paypal immer noch für rechtswidrig, denn es werden durch die Käuferschutzrichtlinie bestehende Gesetze gebeugt.
Eigentlich hatte ich mir vorgenommen, so etwas gar nicht mehr zu beantworten. Wie kann denn um Gottes Namen die Käuferschutzrichtlinie Gesetze beugen? Wo PayPal ausdrücklich sagt und keiner kann etwas anderes behaupten, dass die Gesetze vorgehen.
Wenn man es genau nimmt, macht die Käuferschutzrichtlinie nichts anderes, als die Beweislast umzukehren:
NEIN! Der Käufer muss ja nachweisen dass der Artikel defekt ist. Dafür hat er ja einen Art Gutachten zu erbringen, bei geringfügigen Abweichungen und auch andere Konstellationen wird gegen ihn entschieden.
Normalerweise ficht der Käufer vor Gericht den Kaufvertrag an, klagt also gegen den Verkäufer. Paypal übergeht diese Vorgehensweise, veranlasst Rückabwicklung und spielt dem Verkäufer den Ball zu: "So du böser Verkäufer, nimm deinen Schrott zurück, klage selbst und schau selbst, wie Du weiterkommst. Was der Käufer in der Zwischenzeit mit der Kaufsache gemacht hat, interessiert uns nicht und geht uns nichts an"...
Ob ein Käufer berechtigt ist, einen Kaufvertrag anzufechten, ist doch einen ganz andere Frage. Vielfach geht es gar nicht um Rücktritt oder Anfechtung (z. B.wegen arglistiger Täuschung), sondern einfach um Nacherfüllung, die ohnehin Vorrang hat. Erst wenn eine Nacherfüllung nicht möglich ist oder ernsthaft und endgültig verweigert wird, kann der Käufer zurücktreten. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist ja ohnehin 2 Jahre, ein Jahr Zeit hat der Käufer, wegen Arglist anzufechten, alles nur eine Sache des Beweises.
Womit wir wieder bei den AGB sind. Diese legen fest, wie verfahren wird. In §309 BGB Abs 12 ist genau definiert, dass AGB unwirksam sind, in denen die Beweislast umgekehrt wird.
Die Beweislast wird nicht umgekehrt, wurde doch dargelegt. Es werden auch keine endgültigen Tatsachen geschaffen. Es ist nur ein vereinfachtes Verfahren, natürlich mit Schwächen, gar keine Frage, um die Sache vorerst aus der Welt zu schaffen. Der Käufer bekommt sein Geld zurück, der Verkäufer seine Ware. Es wird doch lediglich der Status wieder belebt, wie er vor Bezahlung und vor Versand der Ware war.
Der Verkäufer, der einen Schrotthaufen versendet hat, bekommt seinen Schrotthaufen wieder, der Käufer sein Geld. Vielleicht bekommt auch ein Verkäufer einen Schrotthaufen zurück, obwohl er einwandfreie Ware auf den Weg gebracht hat. Oder dies oder das.
Aber nichts ist entschieden, außer dass über den Käuferschutzantrag entschieden wurde. Nun kann sich jeder überlegen, ob es lohnt zu klagen.
Bei Treuhändern ist es doch nicht anders. Wenn der Kunde mit der Leistung nicht einverstanden ist, bekommt der Verkäufer das Geld erst gar nicht ausgezahlt, es wird rückabgewickelt. Wenn Geld auf ein Anderkonto des Notars eingezahlt wurde für einen Hauskauf und die Eintragung ins Grundbuch scheitert, bekommt der Käufer sein Geld zurück. Das ist doch einfach zu verstehen.
Und jetzt kann der Käufer überlegen, ob er am Vertrag festhalten will oder vom Kauf zurücktritt und Schadensersatz einklagt oder was auch immer.
Absatz 8 b) bb) schließt ebenso Klauseln aus, in denen die Zuständigkeit auf Dritte gelenkt wird.
Wo wird denn hier etwas auf Dritte gelenkt?
Der (IMO) Fakt ist also der, dass Paypal es dem Nutzer seiner Dienstleistung (Geldverkehr) es gestattet, die Beweislast umzukehren, dann entscheidet (was auch eine Art der Präjudiz ist), ob der Käufer das Geld zurück erhält und sich später durch seine AGB wieder aus der Affäre zieht und sagt: "Euer Problem - geht doch vor Gericht, aber wir haben damit nichts zu tun..."
Das ist doch keine Präjudiz, der Rechtsweg steht doch offen. Vor Gericht interessiert es niemanden, was PayPal vorher veranstaltet hat.
Lediglich die Abwicklung über PayPal ist gescheitert, denk dir doch einfach PayPal weg, entweder hat der Verkäufer Schrott geliefert, dann hält er die Füße still, wurde er betrogen wird er sofort eine Strafanzeige erstatten und eine Zivilklage einleiten.
Und dann wird auf beiden Ebenen geklärt, was Sache ist. Mit den entsprechenden Instrumentarien, gründlich und gewissenhaft, wenn alles gut geht.
Dann kommt es tatsächlich darauf an, wer was beweisen kann oder ob ein Gewährleistungsausschluss, der für PayPal überhaupt keine Rolle spielt, rechtswirksam vereinbart wurde oder was auch immer.
Somit ist meines Erachtens doch Paypal als Dienstleister in der Pflicht, die Nutzer seiner Dienstleistung nicht übermäßig zu benachteiligen. Die Käuferschutzrichtlinie ist bei genauerer Betrachtung eigentlich unwirksam, der Service dürfte gar nicht erst angeboten werden. Wird er dennoch angeboten haftet der Dienstleister für alle Rechtsfolgen..
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Eine Haftung hat PayPal dafür doch ausgeschlossen. Du bist doch nicht gezwungen PayPal zu nutzen. Wenn dir das Risiko zu hoch ist als Verkäufer, halte dich von PayPal fern. Nur verzichtest du dann auf die Käufer, die auf PayPal Wert legen, weil sie oft schon unangenehme Erfahrungen gemacht haben und die Nase voll haben, von als "super" beschriebenem Schrott, von nicht erhaltenen Sendungen etc.
Es ist doch einfach, du hast die Wahl.
Haftet deine Bank für eine Fehlüberweisung? Wie kommst du an dein Geld, wenn du einen Zahlendreher in der Kontoverbindung hast? Gerade nach der neuen Rechtslage. Deine Bank wird dir den Vogel zeigen, du musst das Geld mühevoll beim Empfänger einklagen. Und kannst nur hoffen und beten, dass du es jemals zurückbekommst.
Also muss Paypal sehr wohl zurückzahlen und kann sich hier nicht auf Walisisches oder Luxemburger Recht berufen, denn in solchen Fällen gilt immer der Erfüllungsort als Rechtsraum und selbst in Wales müsste dann nach deutschem Recht entschieden werden. Beide Vertragspartner sind Deutsche, die Verträge (auch der mit Paypal) kamen in Deutschland zustande und Unternehmen - auch mit Sitz im Ausland - müssen sich nach nationalen Gesetzen richten, wenn sie im Ausland tätig werden...
Das ist nicht zutreffend. Zunächst muss man unterscheiden, ob es sich um einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt. Wenn du meinst, dich in den komplizierten Bestimmungen des internationalen Privatrechts auszukennen, würdest du das sehr schnell erkennen. PayPal hat seinen Sitz in Luxemburg. Es ist kein deutsches Unternehmen, vorrangig ist die Rechtswahl, PayPal hat eben das Recht von Wales rechtswirksam vereinbart. Du kannst Unternehmer sein in Belgien und mit deinen deutschen Käufern das Recht von Malaysia vereinbaren, Unternehmer haben das hinzunehmen, das nennt man Rechtswahl.
Bei Verbrauchern sieht es wieder anders aus, da PayPal in Luxemburg sitzt und (auch) in Deutschland seine Leistungen anbietet, gilt die Rom I VO, man kann als Verbraucher in D gegen PayPal klagen - kein Problem.
Was viele meinen, dass diese Käuferschutzrichtlinie den Verkauf bei ebay sicherer macht, ist absolut falsch. Als Verkäufer kannst Du immer noch Steine verschicken und sagen, es wäre Gold gewesen, es wird hier nur windigen Käufern zusätzlcih Tür und Tor geöffnet. Man könnte es vielleicht Lücke zur ausgleichenden Gerechtigkeit nennen.
Wie kann denn ein Verkäufer Steine schicken, ohne damit rechnen zu müssen, dass der Käufer einen Käuferschutzantrag wegen eines von der Beschreibung abweichenden Artikels einreicht?
Überleg doch einfach. PayPal wird dem Käufer aufgeben, eine Strafanzeige zu erstatten, tut er das, wird er entschädigt, das Geld beim Verkäufer wurde schon bei Einreichung der Beschwerde eingefroren, mit Erstattung der Anzeige wird es eingezogen.
Alles andere wird wie immer vor den Gerichten geklärt, wie hier bei einer Rolex Uhr, die nicht im Paket war.
LG Berlin Urteil vom 01.10.2003 18 O 117/03 Gefahrübergang bei ebay-Kauf JurPC Web-Dok. 43/2004
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040043.htm
Die Missbrauchsgefahr ist immer gegeben, keine Frage. Das betone ich pausenlos.
Aber auch bei deiner Bank. Wer haftet denn, wenn einer einen Artikel mit einer gefälschten Überweisung bezahlt? Und der Verkäufer hat das Geld erhalten und den Artikel verschickt? Und zwar an die bei eBay angegebene Adresse, überwiesen wurde aber von einem anderen Konto. Der Käufer hat behauptet, es wäre sein Onkel. Ich mache es einfach: Du haftest, ganz allein. Ware weg, Deckadresse, die Bank holt sich von dir das Geld wieder, die Überweisung war gefälscht, eine Leistung ohne Rechtsgrund.