Es ist ja entschieden, vielleicht sollte man einfach über die Konsequenzen des Urteils und der Sache an sich nachdenken.
Da wäre zunächst einmal PayPal. Es wird doch wenig Sinn machen, gebetsmühlenartig darauf zu verweisen, PayPal zur Rechenschaft zu ziehen. Das Problem ist einfach, dass die meisten die AGB nicht gelesen haben, weil sie einfach sehr umfangreich sind, viele Fallen und Klauseln enthalten.
Ein Grundprinzip ist der Käuferschutz. Und das ist doch der Grund, warum so viele Käufer PayPal bevorzugen. Warum sollte man einen Zahlungsdienstleister wählen, der oft bedeutend langsamer ist als jede Überweisung, weil er zunehmend Sicherheitsprüfungen veranstaltet, wenn man nicht auf den Käuferschutz vertrauen würde, der vielfach nur eine Illusion ist. Schon alleine das eingeforderte Gutachten macht oft einen PayPal-Disput unwirtschaftlich. Man bekommt eher selten dieses Gutachten umsonst. Auch der Käufer in unserem Fall musste EUR 19,00 bezahlen, bei kleinpreisigen Artikeln vollkommen uninteressant.
Immer wieder übersehen. Darüber hinaus hat PayPal immer eine Reihe von Tricks auf Lager, nicht haften zu müssen.
Noch schlimmer sieht es für Verkäufer aus. Ein Verkäufer haftet praktisch für alles:
Die meisten Nutzer haben das noch nie gelesen, sind vollkommen erstaunt, wenn die Katze in den Brunnen gefallen ist.
Schon wenn ein Käufer nur behauptet, es hätte ein unberechtigter Zugriff auf sein Konto vorgelegen, kann man das Geld abschreiben, wenn man nicht für den Verkäuferschutz qualifiziert ist.
Und das ist immer die Frage.
Ist auch nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, steht der Verkäufer im Regen. Insbesondere niemals an eine andere Adresse versenden, als die bei PayPal angegebene, da kann der Käufer bitten und betteln wie er will, seine eBay Adresse ist vollkommen uninteressant. Nur die bei PayPal hinterlegt Adresse zählt. Zigtausende haben auf diese Weise ihr Geld verloren. Niemals etwas ohne Versandbeleg versenden, niemals Abholung gestatten, immer innerhalb von 7 Tagen nach Zahlungseingang versenden.
Nur wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind, haftet PayPal z. B. für eine geplatzte Lastschrift oder eine behauptete unberechtigte Nutzung des Kontos des Käufers. Bei Auslandsverkäufen wird es noch komplizierter.
Alles andere als eine "sichere" Zahlungsmethode für Verkäufer. Also sollte man sich das Anbieten von PayPal gründlichst überlegen, die Beiträge in den eBay-Foren weltweit gehen in die hunderttausende.
Das alles hat man aber mit einem Klick akzeptiert, hier im Fall hat sich PayPal ja korrekt verhalten, der Käufer hat den angeforderten Nachweis erbracht, deshalb hat man für ihn entschieden, da wird man keine Chance haben, das sind die Regeln. Anders wäre es gewesen, wenn PayPal sich nicht an seine Regeln gehalten hätte, was oft der Fall ist, man hat noch Hintertürchen. Dann könnte man darüber nachdenken, gegen PayPal vorzugehen, was nie ein Kinderspiel sein kann. Aber immerhin möglich.
Wenn z. B. ein Treuhänder agiert und der Käufer behauptet, der Artikel sei nicht wie beschrieben und es wird rückabgewickelt oder ein Richter ein Urteil aufgrund der Tatsache spricht, weil eine Partei ihm gefälschte Dokumente untergeschoben hat (Prozessbetrug), wird man doch weder den Treuhänder, noch den Richter verklagen, das wäre doch absurd.
Das Urteil selbst dürfte in Ordnung gehen. Man kann dem Gericht nicht vorwerfen, es hätte sich nicht eingehend mit der Sache beschäftigt, alles ist nachvollziehbar und rechtlich korrekt. Andere Entscheidungen bestehen aus 2 - 3 (!) Sätzen.
Der erste Punkt ist die Beschaffenheitsvereinbarung. Streng nach der BGH-Entscheidung.
Es war genau die angesprochene Problematik:
Kein rechtswirksamer Gewährleistungsauschluss bezüglich einer vereinbarten Beschaffenheit. Dazu braucht man sich nur den § 434 BGB anzusehen:
§ 434 BGB
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Das genau ist der Punkt. An der vereinbarten Beschaffenheit muss sich der Verkäufer festhalten lassen. Dafür kann er nicht die Gewährleistung ausschließen.
Für diese Beschreibung ist auch nur er selbst verantwortlich, welchen Sinn soll eine Beschreibung machen, wenn man anschließend sagen könnte: "Habe alles beschrieben, für diese Angaben schließe ich jetzt dennoch die Gewährleistung aus".
Der Käufer wäre ja praktisch rechtlos. Der "100% runde Ball" könnte einem Rugby gleichen, das Kfz mit den versprochenen 50.000 km Gesamtlaufleistung dürfte auch 75.000 km gelaufen haben, was soll es?
Exakt nach dem BGH-Urteil:
Bundesgerichtshof Urteil vom 29.11.2006 Az. VIII ZR 92/06
Überhaupt nicht zu bemängeln. Nur hierfür kann ein Gewährleistungsauschluss Geltung haben:
§ 434 BGB
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Und damit war es schon halb gelaufen. Der schöne Gewährleistungsauschluss war dahin, also Gewährleistung. Wäre der Gewährleistungsauschluss wirksam gewesen, hätte der Käufer Arglist nach § 444 BGB nachweisen müssen. Oft schwierig bis unmöglich. Er hätte nachweisen müssen, dass der Verkäufer von dem Mangel positiv wusste.
Kein Gewährleistungsauschluss. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Der Käufer hat darlegen und beweisen können, dass das Gerät diesen weißen Fleck hatte, der Verkäufer hat nicht darlegen und beweisen können, dass dieser Fleck bei Übergabe an das Transportunternehmen nicht vorhanden war, der Zeuge konnte das nicht bestätigen.
Auf einen Versandschaden zu pochen, macht doch wenig Sinn. Erstens spricht manches dafür, dass solche Flecken (die Fachleute sitzen doch hier im Forum) nicht durch einen solchen Schaden verursacht werden. Zudem hat man einen Versandschaden auch darzulegen und zu beweisen. Es war aber noch nicht einmal die Verpackung beschädigt. Das Versandunternehmen würde niemals haften, auch das wissen wir aus hunderttausenden Berichten über DHL und Konkurrenz. Wenn die äußere Verpackung noch nicht einmal beschädigt ist, war das Gerät im Zweifel nicht angemessen (Innenverpackung) verpackt. Einen anderen Bescheid wird noch nie jemand erhalten haben. Also hätte es keinen Sinn gemacht, sich hier auf einen Versandschaden zu berufen, der darüber hinaus noch sofort vom Verkäufer (Vertragspartner des Versandunternehmens) hätte gemeldet werden müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Das war allerdings nicht möglich, da die Reklamation erst Wochen nach der Zustellung eintraf. Für andere Fälle aber ein wichtiger Punkt.
Ergebnis:
Vorsicht bei der Beschaffenheitsbestimmung! Daran muss man sich festhalten lassen.
Zu sehr bestimmt, zu sehr aus dem Fenster gelehnt, wie sich zeigt, immerhin war es wohl ein älteres Notebook. "Guter gepflegter Zustand" z. B. wäre eher unverbindlich gewesen. Das lässt buchstäblich manches offen. Insbesondere Anpreisungen "Top", "tolles Teil" etc. sind solche, aus denen man als Käufer kaum Honig saugen kann.
Ein großes Problem in anderen Fällen ist das Kopieren von irgendwelchen Katalogdaten oder Beschreibungen anderer eBayer. Dann hat das eigene Notebook oft andere Komponenten, weil der Hersteller die Ausstattung verändert hat. Vielleicht eine kleinere Festplatte oder eine abgespeckte Grafikkarte. Man hat aber genau die andere Version zugesichert. Und wieder kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen sein.
Es gilt also sorgsam abzuwägen, wie man die Beschreibung abfasst.
Nur zum Vergleich ein anderes Urteil:
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Kläger hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückgängigmachung des zwischen den Parteien im Februar 2003 mittels eBay geschlossenen Kaufvertrages über das Gehäuse SCSI 2, Art.-Nr. …
Abs. 2
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen des von ihm erklärten Rücktrittes vom 07. 03. 2003 gem. §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB.
Abs. 3
Das Computergehäuse weist zwar unstreitig Kratz- und Gebrauchsspuren auf und ist an der Rückseite stark verstaubt. Dies stellt jedoch vorliegend unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände keinen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 BGB dar. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ist selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben. Maßgeblich für das Vorliegen eines Sachmangels sind die jeweiligen Anpreisungen und Beschreibungen des Verkäufers in eBay. Hier hat der Beklagte das Computergehäuse mit "guter Zustand, kaum gebraucht" beschrieben. Angepriesen war somit kein neues und auch kein neuwertiges Gehäuse. Der Käufer musste mit einem Gehäuse rechnen, das Gebrauchsspuren aufwies. Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung "guter Zustand". Auch hier musste der Käufer damit rechnen, dass keine optimale, ausgezeichnete oder sehr gute Ausführung vorhanden war.
Abs. 4
Der tatsächliche Zustand, so wie von dem Kläger nunmehr beschrieben und durch Lichtbilder von dem Gehäuse vorgelegt, entspricht noch den von dem Beklagten in eBay aufgeführten Beschreibungen. Ein Sachmangel ist somit nicht gegeben. Es wäre Sache des Käufers gewesen, falls er eine konkretere Information über den Zustand des Gehäuses benötigt hätte, dies bei dem Verkäufer beispielsweise durch Nachfrage des Alters oder durch Übermittlung von Lichtbildern zu erfragen. Demgegenüber hat sich der Kläger hier mit den allgemeinen Anpreisungen des Beklagten begnügt.
Abs. 5
Der Kläger hat auch kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. §§ 312b, 312d, 355 BGB. Denn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages sind nicht ausreichend dargetan und nachgewiesen. Erforderlich hierfür ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Gemäß § 14 BGB ist als Unternehmen zu qualifizieren, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hier hat der Beklagte substanziiert vorgetragen und dargelegt, dass er zwar auch ein Unternehmen betreibt, der vorliegende Kaufvertrag jedoch nicht seinem unternehmerischen Bereich zuzuordnen war, sondern seinen Privatbereich betraf. Allein aus dem Umstand, dass bei der Auktionsplattform eBay etwa 150 Beurteilungen über den Beklagten eingetragen sind, ergibt sich nicht zwingend, dass der Beklagte vorliegend als Unternehmer tätig geworden ist. Aufgrund der Beliebtheit von eBay sind auch bei Privatpersonen umfangreiche Verkaufsgeschäfte denkbar. In der konkreten Kaufanzeige ist der Beklagte auch nicht als Unternehmer aufgetreten. Der Kläger hat auch nicht konkret vorgetragen und nachgewiesen, welches Unternehmen der Beklagte betreibe und aus welchen Gründen es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft handele.
Abs. 6
Desweiteren hat der Beklagte bestritten, dass der Kläger ein Verbraucher i. S. von § 312b BGB ist. Hierfür spricht sein Auftreten in eBay unter "…". Hierzu trägt der Kläger lediglich vor, er sei nicht Unternehmer, ohne dies näher auszuführen und nachzuweisen.
Abs. 7
Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände war daher die Klage abzuweisen.
Abs. 8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Abs. 9
Die Berufung war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
AG Gemünden am Main, Urt. v. 13.01.2004 – 10 C 1212/03
Da wäre zunächst einmal PayPal. Es wird doch wenig Sinn machen, gebetsmühlenartig darauf zu verweisen, PayPal zur Rechenschaft zu ziehen. Das Problem ist einfach, dass die meisten die AGB nicht gelesen haben, weil sie einfach sehr umfangreich sind, viele Fallen und Klauseln enthalten.
Ein Grundprinzip ist der Käuferschutz. Und das ist doch der Grund, warum so viele Käufer PayPal bevorzugen. Warum sollte man einen Zahlungsdienstleister wählen, der oft bedeutend langsamer ist als jede Überweisung, weil er zunehmend Sicherheitsprüfungen veranstaltet, wenn man nicht auf den Käuferschutz vertrauen würde, der vielfach nur eine Illusion ist. Schon alleine das eingeforderte Gutachten macht oft einen PayPal-Disput unwirtschaftlich. Man bekommt eher selten dieses Gutachten umsonst. Auch der Käufer in unserem Fall musste EUR 19,00 bezahlen, bei kleinpreisigen Artikeln vollkommen uninteressant.
Die folgenden Artikel sind beispielsweise nicht durch den PayPal-Käuferschutz abgesichert:
* Immaterielle Güter, Dienstleistungen, Cash-Transaktionen (nur USA), Geschenkgutscheine, Flugtickets, Softwarelizenzen, Downloads und weitere nicht physische Güter sowie Sonderanfertigungen
* Artikel, die nicht versandt werden, z.B. Fahrzeuge, einschließlich Autos, Motorräder, Boote und Flugzeuge.
Immer wieder übersehen. Darüber hinaus hat PayPal immer eine Reihe von Tricks auf Lager, nicht haften zu müssen.
Noch schlimmer sieht es für Verkäufer aus. Ein Verkäufer haftet praktisch für alles:
10.1 Ihre Haftung.
1. Sie haften für:
* Rücklastschriften
* Kreditkartenrückbuchungen
* Gebühren, Vertragsstrafen und Bußgelder
* Sonstigen Schaden, der PayPal, einem Nutzer von PayPal oder einem Dritten durch Ihre Nutzung von PayPal und/oder einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen entsteht.
Sie sind verpflichtet, den Schaden in den oben genannten Fällen zu ersetzen.
2. Sie haften für berechtigte Anträge auf Käuferschutz und Käuferbeschwerden. Wenn PayPal aufgrund eines Antrags auf Käuferschutz oder einer Käuferbeschwerde zugunsten des Käufers entscheidet, sind sie verpflichtet, PayPal den Kaufpreis sowie die ursprünglichen Versandkosten (auch wenn Sie in manchen Fällen den Artikel nicht zurückerhalten) zu ersetzen.
3. Ausgleich Ihrer Verbindlichkeiten. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber PayPal, die aus einer der oben beschriebenen Haftungsgründe entstehen, können wir unmittelbar durch Einzug von einem etwaigen Guthaben auf Ihrem PayPal-Konto ausgleichen. Wenn Sie kein Guthaben auf Ihrem PayPal-Konto haben, können wir eingehende Zahlungen zum Ausgleich nutzen oder mit Ihnen einen anderen Weg der Bezahlung vereinbaren. PayPal kann dazu auch den Rechtsweg beschreiten und gegebenenfalls ein Inkassounternehmen einschalten.
4. Vorübergehende Zugriffsbeschränkung bei angefochtenen Zahlungen. Wenn ein Käufer einen Käuferschutzantrag stellt, eine Kreditkartenrückbuchung oder eine Rücklastschrift einreicht, behält PayPal vorübergehend auf Ihrem PayPal-Konto einen Betrag in Höhe des Gesamtbetrages der angefochtenen Zahlung ein. Diese Beschränkung betrifft keine weiteren Zahlungen, sondern nur den angefochtenen bzw. aufgrund eines Käuferschutzantrags, einer Kreditkartenrückbuchung oder einer Rücklastschrift gefährdeten Betrag, sofern kein anderweitiger Grund für eine Beschränkung vorliegt. Wenn Sie in dem Streit gewinnen oder die Voraussetzungen für den Verkäuferschutz gemäß der PayPal Verkäuferschutzrichtlinie erfüllt sind, heben wir die Beschränkung auf und Sie können über den Betrag wieder verfügen. Sollten Sie verlieren, wird PayPal den Betrag von Ihrem PayPal-Konto abbuchen.
Die meisten Nutzer haben das noch nie gelesen, sind vollkommen erstaunt, wenn die Katze in den Brunnen gefallen ist.
Schon wenn ein Käufer nur behauptet, es hätte ein unberechtigter Zugriff auf sein Konto vorgelegen, kann man das Geld abschreiben, wenn man nicht für den Verkäuferschutz qualifiziert ist.
Und das ist immer die Frage.
3. Voraussetzungen. PayPal schützt den Verkäufer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
1.
3.1. Der Status eines Zahlungseingangs wurde dem Verkäufer von PayPal als "abgeschlossen" angezeigt.
2.
3.2. Der Verkäufer beantwortet sämtliche Anfragen von PayPal bezüglich des vorübergehend einbehaltenen Zahlungsbetrags innerhalb der von PayPal vorgegebenen Frist; in der Regel bedeutet dies innerhalb von sieben bis zehn Tagen. Antworten sind in der Regel online auf der Webseite von PayPal oder per E-Mail zu geben.
3.
3.3. Der Verkäufer hat die Zahlung als eine Zahlung von einem PayPal-Konto erhalten [keine Teilzahlung, keine Ratenzahlung].
4.
3.4. Der der Zahlung zugrunde liegende Artikel verstößt nicht gegen die PayPal-Nutzungsrichtlinie.
5.
3.5. Der Verkäufer hat den Artikel versandt und legt einen Versandbeleg gemäß Ziffer 4 vor.
1.
* Falls der Zahlungsbetrag 25 EUR nicht überschreitet, siehe Ziffer 4.3.
* Falls der Verkäufer dem Käufer den Zahlungsbetrag bereits erstattet hat, kann der Verkäufer alternativ zu einem Versandbeleg auch einen Beleg der erfolgten Erstattung vorlegen.
3.6. Der Verkäufer hat den Artikel an die auf der Seite "Transaktionsdetails" angegebene Adresse versandt. Wenn der Artikel vom Käufer persönlich abgeholt wird oder der Verkäufer den Artikel persönlich ausliefert oder an eine andere als auf der Seite "Transaktionsdetails“ angegebene Adresse versendet, gilt der Verkäuferschutz nicht.
3.7. Der Verkäufer hat den Artikel zeitnah nach Zahlungseingang versandt; diese Frist beträgt in der Regel sieben Tage. Wenn die Lieferfrist bei vorbestellten oder erst angefertigten Artikeln davon abweicht, muss der Verkäufer nachweisen, dass er dies in seinem Angebot bzw. den Lieferbedingungen dem Käufer mitgeteilt hat.
Ist auch nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, steht der Verkäufer im Regen. Insbesondere niemals an eine andere Adresse versenden, als die bei PayPal angegebene, da kann der Käufer bitten und betteln wie er will, seine eBay Adresse ist vollkommen uninteressant. Nur die bei PayPal hinterlegt Adresse zählt. Zigtausende haben auf diese Weise ihr Geld verloren. Niemals etwas ohne Versandbeleg versenden, niemals Abholung gestatten, immer innerhalb von 7 Tagen nach Zahlungseingang versenden.
Nur wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind, haftet PayPal z. B. für eine geplatzte Lastschrift oder eine behauptete unberechtigte Nutzung des Kontos des Käufers. Bei Auslandsverkäufen wird es noch komplizierter.
Alles andere als eine "sichere" Zahlungsmethode für Verkäufer. Also sollte man sich das Anbieten von PayPal gründlichst überlegen, die Beiträge in den eBay-Foren weltweit gehen in die hunderttausende.
Das alles hat man aber mit einem Klick akzeptiert, hier im Fall hat sich PayPal ja korrekt verhalten, der Käufer hat den angeforderten Nachweis erbracht, deshalb hat man für ihn entschieden, da wird man keine Chance haben, das sind die Regeln. Anders wäre es gewesen, wenn PayPal sich nicht an seine Regeln gehalten hätte, was oft der Fall ist, man hat noch Hintertürchen. Dann könnte man darüber nachdenken, gegen PayPal vorzugehen, was nie ein Kinderspiel sein kann. Aber immerhin möglich.
Wenn z. B. ein Treuhänder agiert und der Käufer behauptet, der Artikel sei nicht wie beschrieben und es wird rückabgewickelt oder ein Richter ein Urteil aufgrund der Tatsache spricht, weil eine Partei ihm gefälschte Dokumente untergeschoben hat (Prozessbetrug), wird man doch weder den Treuhänder, noch den Richter verklagen, das wäre doch absurd.
Das Urteil selbst dürfte in Ordnung gehen. Man kann dem Gericht nicht vorwerfen, es hätte sich nicht eingehend mit der Sache beschäftigt, alles ist nachvollziehbar und rechtlich korrekt. Andere Entscheidungen bestehen aus 2 - 3 (!) Sätzen.
Der erste Punkt ist die Beschaffenheitsvereinbarung. Streng nach der BGH-Entscheidung.
Es war genau die angesprochene Problematik:
Kein rechtswirksamer Gewährleistungsauschluss bezüglich einer vereinbarten Beschaffenheit. Dazu braucht man sich nur den § 434 BGB anzusehen:
§ 434 BGB
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Das genau ist der Punkt. An der vereinbarten Beschaffenheit muss sich der Verkäufer festhalten lassen. Dafür kann er nicht die Gewährleistung ausschließen.
Für diese Beschreibung ist auch nur er selbst verantwortlich, welchen Sinn soll eine Beschreibung machen, wenn man anschließend sagen könnte: "Habe alles beschrieben, für diese Angaben schließe ich jetzt dennoch die Gewährleistung aus".
Der Käufer wäre ja praktisch rechtlos. Der "100% runde Ball" könnte einem Rugby gleichen, das Kfz mit den versprochenen 50.000 km Gesamtlaufleistung dürfte auch 75.000 km gelaufen haben, was soll es?
Exakt nach dem BGH-Urteil:
Bundesgerichtshof Urteil vom 29.11.2006 Az. VIII ZR 92/06
Überhaupt nicht zu bemängeln. Nur hierfür kann ein Gewährleistungsauschluss Geltung haben:
§ 434 BGB
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Und damit war es schon halb gelaufen. Der schöne Gewährleistungsauschluss war dahin, also Gewährleistung. Wäre der Gewährleistungsauschluss wirksam gewesen, hätte der Käufer Arglist nach § 444 BGB nachweisen müssen. Oft schwierig bis unmöglich. Er hätte nachweisen müssen, dass der Verkäufer von dem Mangel positiv wusste.
Kein Gewährleistungsauschluss. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Der Käufer hat darlegen und beweisen können, dass das Gerät diesen weißen Fleck hatte, der Verkäufer hat nicht darlegen und beweisen können, dass dieser Fleck bei Übergabe an das Transportunternehmen nicht vorhanden war, der Zeuge konnte das nicht bestätigen.
Auf einen Versandschaden zu pochen, macht doch wenig Sinn. Erstens spricht manches dafür, dass solche Flecken (die Fachleute sitzen doch hier im Forum) nicht durch einen solchen Schaden verursacht werden. Zudem hat man einen Versandschaden auch darzulegen und zu beweisen. Es war aber noch nicht einmal die Verpackung beschädigt. Das Versandunternehmen würde niemals haften, auch das wissen wir aus hunderttausenden Berichten über DHL und Konkurrenz. Wenn die äußere Verpackung noch nicht einmal beschädigt ist, war das Gerät im Zweifel nicht angemessen (Innenverpackung) verpackt. Einen anderen Bescheid wird noch nie jemand erhalten haben. Also hätte es keinen Sinn gemacht, sich hier auf einen Versandschaden zu berufen, der darüber hinaus noch sofort vom Verkäufer (Vertragspartner des Versandunternehmens) hätte gemeldet werden müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Das war allerdings nicht möglich, da die Reklamation erst Wochen nach der Zustellung eintraf. Für andere Fälle aber ein wichtiger Punkt.
Ergebnis:
Vorsicht bei der Beschaffenheitsbestimmung! Daran muss man sich festhalten lassen.
"das Notebook funktioniert einwandfrei und hat weniger als die üblichen Gebrauchsspuren".... Technisch und optisch (bis auf den fehlenden Sticker) wirklich einwandfrei"
Zu sehr bestimmt, zu sehr aus dem Fenster gelehnt, wie sich zeigt, immerhin war es wohl ein älteres Notebook. "Guter gepflegter Zustand" z. B. wäre eher unverbindlich gewesen. Das lässt buchstäblich manches offen. Insbesondere Anpreisungen "Top", "tolles Teil" etc. sind solche, aus denen man als Käufer kaum Honig saugen kann.
Ein großes Problem in anderen Fällen ist das Kopieren von irgendwelchen Katalogdaten oder Beschreibungen anderer eBayer. Dann hat das eigene Notebook oft andere Komponenten, weil der Hersteller die Ausstattung verändert hat. Vielleicht eine kleinere Festplatte oder eine abgespeckte Grafikkarte. Man hat aber genau die andere Version zugesichert. Und wieder kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen sein.
Es gilt also sorgsam abzuwägen, wie man die Beschreibung abfasst.
Nur zum Vergleich ein anderes Urteil:
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Kläger hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückgängigmachung des zwischen den Parteien im Februar 2003 mittels eBay geschlossenen Kaufvertrages über das Gehäuse SCSI 2, Art.-Nr. …
Abs. 2
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen des von ihm erklärten Rücktrittes vom 07. 03. 2003 gem. §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB.
Abs. 3
Das Computergehäuse weist zwar unstreitig Kratz- und Gebrauchsspuren auf und ist an der Rückseite stark verstaubt. Dies stellt jedoch vorliegend unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände keinen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 BGB dar. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ist selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben. Maßgeblich für das Vorliegen eines Sachmangels sind die jeweiligen Anpreisungen und Beschreibungen des Verkäufers in eBay. Hier hat der Beklagte das Computergehäuse mit "guter Zustand, kaum gebraucht" beschrieben. Angepriesen war somit kein neues und auch kein neuwertiges Gehäuse. Der Käufer musste mit einem Gehäuse rechnen, das Gebrauchsspuren aufwies. Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung "guter Zustand". Auch hier musste der Käufer damit rechnen, dass keine optimale, ausgezeichnete oder sehr gute Ausführung vorhanden war.
Abs. 4
Der tatsächliche Zustand, so wie von dem Kläger nunmehr beschrieben und durch Lichtbilder von dem Gehäuse vorgelegt, entspricht noch den von dem Beklagten in eBay aufgeführten Beschreibungen. Ein Sachmangel ist somit nicht gegeben. Es wäre Sache des Käufers gewesen, falls er eine konkretere Information über den Zustand des Gehäuses benötigt hätte, dies bei dem Verkäufer beispielsweise durch Nachfrage des Alters oder durch Übermittlung von Lichtbildern zu erfragen. Demgegenüber hat sich der Kläger hier mit den allgemeinen Anpreisungen des Beklagten begnügt.
Abs. 5
Der Kläger hat auch kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. §§ 312b, 312d, 355 BGB. Denn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages sind nicht ausreichend dargetan und nachgewiesen. Erforderlich hierfür ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Gemäß § 14 BGB ist als Unternehmen zu qualifizieren, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hier hat der Beklagte substanziiert vorgetragen und dargelegt, dass er zwar auch ein Unternehmen betreibt, der vorliegende Kaufvertrag jedoch nicht seinem unternehmerischen Bereich zuzuordnen war, sondern seinen Privatbereich betraf. Allein aus dem Umstand, dass bei der Auktionsplattform eBay etwa 150 Beurteilungen über den Beklagten eingetragen sind, ergibt sich nicht zwingend, dass der Beklagte vorliegend als Unternehmer tätig geworden ist. Aufgrund der Beliebtheit von eBay sind auch bei Privatpersonen umfangreiche Verkaufsgeschäfte denkbar. In der konkreten Kaufanzeige ist der Beklagte auch nicht als Unternehmer aufgetreten. Der Kläger hat auch nicht konkret vorgetragen und nachgewiesen, welches Unternehmen der Beklagte betreibe und aus welchen Gründen es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft handele.
Abs. 6
Desweiteren hat der Beklagte bestritten, dass der Kläger ein Verbraucher i. S. von § 312b BGB ist. Hierfür spricht sein Auftreten in eBay unter "…". Hierzu trägt der Kläger lediglich vor, er sei nicht Unternehmer, ohne dies näher auszuführen und nachzuweisen.
Abs. 7
Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände war daher die Klage abzuweisen.
Abs. 8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Abs. 9
Die Berufung war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
AG Gemünden am Main, Urt. v. 13.01.2004 – 10 C 1212/03