Die Ereignisse überschlagen sich, hatte das hier schon vorbereitet:
Falsch! Der Kaufvertrag wurde nur zwischen den Parteien abgeschlossen, zwischen Verkäufer und Käufer. Insofern zählt auch nur das, was vereinbart war.
PayPal dagegen ist ein Zahlungsdienstleister, der einen Käufer und Verkäuferschutz gewährt. Das haben beide (Verkäufer und Käufer) per Einverständnis mit den AGB akzeptiert, sonst hätten sie sich gar nicht bei PayPal anmelden können.
Die Käuferschutzbestimmungen sind hier aufgeführt (Auszug):
Und:
Genau das hat der Käufer getan. Er hat einen Kostenanschlag vorgelegt (ca. EUR 250,00). Damit war er für den Käuferschutz qualifiziert, PayPal hat für ihn entschieden.
Was soll daran denn zu beanstanden sein?
Demnach handelte PayPal AGB konform. Wenn du jetzt die AGB selbst angreifen willst, wirst du einen schweren Stand haben. Immerhin geht es um Verbraucherschutz, immerhin hat man es mit einer Maschinerie zu tun, die Millionenprozesse führen, weltweit. Da solltest du nun wirklich nicht den Anwalt von nebenan wählen, sondern einen Spezialisten, der top im AGB-Recht ist.
Jedenfalls hat es noch keiner geschafft, die AGB auszuhebeln, zumindest ist so etwas nicht bekannt. Es ist sehr gut zu erkennen, dass die AGB alle paar Monate überarbeitet werden, man riskiert nichts bei PayPal. Sobald neue Urteile auftauchen, werden schon die AGB angepasst, das zieht sich wie ein roter Faden durch die PayPal-AG-Historie.
Es ist genauso bei den AGB von eBay selbst. Keine Schutzwirkung für Dritte, höchstens als Auslegungshilfe heranzuziehen, in zig Urteilen so gehandhabt.
Der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer aber steht immer auf dem Prüfstand der Gerichte.
Hier von einem Anwalt in 2 Sätzen erklärt:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=71791&
6.5 Gesetzliche Rechte. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie berührt die gesetzlichen Rechte des Käufers nicht. PayPal tritt nicht als Vertreter von Käufer oder Verkäufer auf. PayPal entscheidet lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz.
Eigentlich ist es doch einfach.
Sicherlich, das hat aber nichts damit zu tun, ob der Verkäufer Recht hat oder der Käufer, das hat nur damit zu tun, dass PayPal anscheinend selbst Klagen scheut. Dennoch wird der Käufer mit Inkassobriefen überschüttet, auch nicht jedermanns Sache. Und er wird natürlich nie mehr PayPal nutzen können, weder als Käufer, noch als Verkäufer, wenn er den Betrag nicht ausgleicht. Vielleicht das kleinere Übel.
Damit muss jeder selbst leben können.
Alleine dafür sollten wir ihm mächtig dankbar sein ![/QUOTE]
Zweifellos richtig, in dieser Ausführlichkeit äußerst selten und deshalb so wichtig!
eulekerwe schrieb:Es wurde doch der Falsche verklagt ! Und Du widersprichst Dir ja selbst
Vorliegend ging es vorrangig überhaupt nicht um den Sachmangel, sondern dass Paypal aufgrund AGB cr@zy das Geld auf dessen Paypalkonto belastet hat ! Hiergegeb wäre die Klage zu richten gewesen.
Falsch! Der Kaufvertrag wurde nur zwischen den Parteien abgeschlossen, zwischen Verkäufer und Käufer. Insofern zählt auch nur das, was vereinbart war.
PayPal dagegen ist ein Zahlungsdienstleister, der einen Käufer und Verkäuferschutz gewährt. Das haben beide (Verkäufer und Käufer) per Einverständnis mit den AGB akzeptiert, sonst hätten sie sich gar nicht bei PayPal anmelden können.
Die Käuferschutzbestimmungen sind hier aufgeführt (Auszug):
4.2 Der gelieferte Artikel weicht erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers ab.
Nachfolgend mehrere Beispiele, in denen ein Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht.
Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend.
* Der Artikel ist ein völlig anderer, als der in der Artikelbeschreibung beschriebene, zum Beispiel ein Hörbuch anstelle einer Druckversion, ein Desktop-PC anstelle eines Laptops, eine leere Schachtel.
* Der Zustand des gelieferten Artikels weicht erheblich von dem beschriebenen Zustand ab, zum Beispiel ist der Artikel offensichtlich mehrfach benutzt worden anstelle von neu und originalverpackt.
* Der Artikel kann nicht verwendet werden, dies war jedoch nicht in der Artikelbeschreibung beschrieben worden, bspw. fehlen wichtige Komponenten oder Teile, der Artikel funktioniert nicht oder das Haltbarkeitsdatum ist überschritten. Hinweis: Dies gilt für den Zustand des Artikels, in dem der Käufer ihn erhalten hat, unabhängig davon, in welchem Zustand er versandt worden ist.
* Der Artikel ist nicht authentisch, dies war jedoch nicht in der Artikelbeschreibung beschrieben worden, bspw. ein gefälschter Artikel oder eine Raubkopie.
* Es fehlt ein Teil der bestellten Menge, beispielsweise wurden zehn Golfbälle bezahlt, jedoch nur vier geliefert.
Nachfolgend werden mehrere Beispiele genannt, in denen ein Artikel nicht erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend.
* Der Artikel funktioniert nicht richtig, in der Artikelbeschreibung war jedoch bspw. Folgendes angegeben: "Artikel funktioniert möglicherweise nicht richtig", "Es fehlen Teile", "Das Foto zeigt Kratzer oder Beschädigungen".
* Der Käufer möchte den Artikel nicht mehr, nachdem er ihn erhalten hat, oder der Artikel entspricht nicht den Erwartungen des Käufers. Der Artikel war aber in der Artikelbeschreibung richtig beschrieben.
* Die Artikelbeschreibung ist für beide Seiten missverständlich. Beispielsweise hat der Artikel scheinbar eine andere Farbe als angeboten; er ist in den Augen des Käufers hellgrün, der Verkäufer definiert die Farbe in der Produktbeschreibung aber als türkis.
PayPal entscheidet von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht.
Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen.
4.3 Der Käufer kann pro PayPal-Zahlung nur einen Antrag auf PayPal-Käuferschutz stellen, entweder weil der Verkäufer den Artikel nicht versandt hat oder weil der Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Allerdings können Sie den Grund Ihres Antrags nachträglich ändern (z.B. haben Sie zunächst einen Artikel nicht erhalten, dann erfolgt die Lieferung eines Artikels, der erheblich von der Beschreibung abweicht). Bitte kontaktieren Sie dazu unseren Kundenservice.
4.4 Ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz kann für mehrere Artikel gelten, beispielsweise wenn der Käufer drei Artikel kauft, von denen zwei nicht versandt werden. Der Käufer muss den Antrag für beide Artikel gemeinsam als einen Antrag stellen.
Und:
5.2 Wenn der Käufer einen Antrag auf PayPal-Käuferschutz stellt, weil der erhaltene Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht, muss der Käufer den Artikel in bestimmten Fällen auf Kosten des Käufers an den Verkäufer zurücksenden und einen entsprechenden Zustellbeleg vorlegen. PayPal behält sich außerdem vor, weitere Dokumente zur Unterstützung der Forderung von dem Käufer anzufordern. Der Käufer hat die ihm hierfür eventuell entstehenden Kosten zu tragen.
Genau das hat der Käufer getan. Er hat einen Kostenanschlag vorgelegt (ca. EUR 250,00). Damit war er für den Käuferschutz qualifiziert, PayPal hat für ihn entschieden.
Was soll daran denn zu beanstanden sein?
Demnach handelte PayPal AGB konform. Wenn du jetzt die AGB selbst angreifen willst, wirst du einen schweren Stand haben. Immerhin geht es um Verbraucherschutz, immerhin hat man es mit einer Maschinerie zu tun, die Millionenprozesse führen, weltweit. Da solltest du nun wirklich nicht den Anwalt von nebenan wählen, sondern einen Spezialisten, der top im AGB-Recht ist.
Jedenfalls hat es noch keiner geschafft, die AGB auszuhebeln, zumindest ist so etwas nicht bekannt. Es ist sehr gut zu erkennen, dass die AGB alle paar Monate überarbeitet werden, man riskiert nichts bei PayPal. Sobald neue Urteile auftauchen, werden schon die AGB angepasst, das zieht sich wie ein roter Faden durch die PayPal-AG-Historie.
Es ist genauso bei den AGB von eBay selbst. Keine Schutzwirkung für Dritte, höchstens als Auslegungshilfe heranzuziehen, in zig Urteilen so gehandhabt.
Der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer aber steht immer auf dem Prüfstand der Gerichte.
Hier von einem Anwalt in 2 Sätzen erklärt:
Betreff: Brief von Anwalt obwohl Paypal streit gewonnen
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=71791&
6.5 Gesetzliche Rechte. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie berührt die gesetzlichen Rechte des Käufers nicht. PayPal tritt nicht als Vertreter von Käufer oder Verkäufer auf. PayPal entscheidet lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz.
Eigentlich ist es doch einfach.
Allerdings, aus Prozessökonomie hätte cr@zy eben besser auf das unwahrscheinliche Ereigniss gewartet, dass Paypal ihn verklagt hätte, denn er hatte ja auf seinem Paypalkonto kein Geld, das Paypal hätte abgreifen können.
Sicherlich, das hat aber nichts damit zu tun, ob der Verkäufer Recht hat oder der Käufer, das hat nur damit zu tun, dass PayPal anscheinend selbst Klagen scheut. Dennoch wird der Käufer mit Inkassobriefen überschüttet, auch nicht jedermanns Sache. Und er wird natürlich nie mehr PayPal nutzen können, weder als Käufer, noch als Verkäufer, wenn er den Betrag nicht ausgleicht. Vielleicht das kleinere Übel.
Und wenn er dazu auch den vom Käufer zurückgeschickten Laptop angenommen und erneut verkauft hätte, wäre cr@zy schön aus dem Schneider gewesen
Damit muss jeder selbst leben können.
Alleine dafür sollten wir ihm mächtig dankbar sein ![/QUOTE]
Zweifellos richtig, in dieser Ausführlichkeit äußerst selten und deshalb so wichtig!