Hatte die Tage viel um die Ohren... gibt aber folgendes Update:
Habe am Freitag folgendes Schreiben im Briefkasten gehabt:
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Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Düsseldorf
Gegenwärtig:
Richter am Amtsgericht *****
- ohne Hinzuziehung einer Protokollführerin -
Das Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet.
In dem Rechtsstreit
cr@zy ./. Käufer
erscheinen bei Aufrufe der Sache:
als Klägervertreter in Untervollmacht Rechtsanwalt *********,
als Beklagtenvertreter Rechtsanwalt *******,
die geladenen Zeugen
Frau des Beklagten und Herr
Kollege von cr@zy
Die Zeugen wurden ordnungsgemäß belehrt und auf die Folgen einer Falschaussage hingewiesen.
Sie wurden sodann einzeln und nacheinander vernommen, zunächst die Zeugin
Frau des Beklagten.
Diese machte zu ihren Personalien nachfolgende Angaben:
******, ****, 36 Jahre alt, von Beruf Arzthelferin, wohnhaft in Düsseldorf, der Beklagte ist mein Ehemann.
Die Zeugin wurde auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen und erklärt:
Ich bin zur Aussage bereit.
Die Zeugin machte sodann Angaben zur Sache zur Beweisfrage Ziffer:
Ich weiß noch, dass der Beklagte den Laptop im Oktober 2008 gekauft bzw. bestellt hat, und die Anlieferung per Post bzw. auf dem Postweg war dann Anfang 2008. Der Beklagte hat in meiner Gegenwart den Laptop ausgepackt und erstmals in Betrieb genommen. Im Rahmen der ersten Inbetriebnahme ist uns kein Fehler aufgefallen. Dies mag aber daran liegen, dass der Fehler erst bei entsprechend hellen Hintergrund auftritt bzw. sichtbar ist. Bei dieser ersten Inbetriebnahme ist uns dieser Fehler nicht aufgefallen, da kein entsprechend heller Hintergrund vorhanden war. Wir sind dann im Anschluss zunächst in Urlaub gefahren, haben den Laptop aber auch nicht mitgenommen, er ist auch in diesem Zeitraum nicht benutzt worden.
Erst nachdem wir aus dem Urlaub wiederkamen, hat der Beklagte den Laptop ausgiebig getestet, und im Rahmen dieses ausgiebigen Testes ist dann augefallen, dass ein entsprechend weißer Fleck bei hellem Hintergrund auftrat. Der Fehler trat im oberen linken Bereich des Displays auf. Der Fehler ist insbesondere sichtbar bei Fotografien, bei Arbeiten im Programm Word bzw. Excel.
Ich möchte noch ergänzen, dass bei diesem ersten Testvorgang weder eine Fotografie noch Word oder Excel aufgerufen worden ist. Es war wie gesagt nur ein erster schneller Test, wobei wir davon ausgegangen waren, dass das Gerät in Ordnung war. Erst nachdem wir aus dem Urlaub gekommen sind, hat der Beklagte das Gerät wirklich getestet bzw. die Funktionen ausprobiert. Im Rahmen dieses Ausprobierens ist dann, wie gesagt, dieser Fehler im Display zutage getreten bzw. sichtbar gewesen. Es handelt sich ausschliesslich um diesen Fehler, den ich gerade beschrieben habe.
Auf Befragen des Klagevertreters:
Ich war sowohl beim dem ersten Text bei Lieferung als auch bei dem eigentlichen ausgiebigen Test nach unserem Urlaub zugegen und habe dem Beklagten über die Schulter gesehen. Bei dem ersten Test Anfang November 2008 hat der Beklagte den Laptop lediglich hoch- und runtergefahren, ohne im Einzelnen Programme auszuprobieren bzw. mit diesen Funktionen auszuüben. Der Beklagte ist meines Erachtens mit Computern bewandert bzw. er interessiert sich für die entsprechende Materie. Wir sind dann im Anschluss an diesen Test ca. zwei bis drei Tage später in Urlaub gefahren.
Auf Befragen des Klagevertreters:
Im Anschluss an den Urlaub hat der Beklagte die Urlaubsfotos bzw. zunächst ein entsprechendes Fotoprogramm auf den Laptop aufgespielt und auch einige Mails versandt. Im Rahmen dieser Aktion ist dann, wie gesagt, dieser helle Hintergrund bzw. der weiße Fleck im Display aufgefallen. Das Gerät sollte für den Beklagten als Zweitlaptop dienen.
Auf Befragen des Klagevertreters:
Wir haben zusammen die Urlaubsfotografien auf den Laptop aufgespielt, das heißt ich bin nicht erst nachträglich dazugekommen, als der Beklagte den Fehler feststellte, sondern im Rahmen dieses Aufspielens des Programms bzw. des Aufspielens der Fotografien ist der entsprechende vorhin beschriebene Fehler zutage getreten.
Auf weiteres Befragen des Klagevertreters:
Der Beklaget hat meinem Wissen und nach meiner Kenntnis nur den hier beschriebenen weißen Fleck auf hellem Hintergrund als Mangel bzw. Fehler des Laptops erkannt. Weitere Mängel waren wohl nicht vorhanden.
Nach Diktat genehmigt; auf Vorspielen wirder allseits verzichtet.
Es erschien nunmehr der Zeuge
Kollege von cr@zy
Dieser machte zu seinen Personalien nachfolgende Angaben:
******, *******, 28 Jahre alt, wohnhaft in Kassel, Student, nicht verwandt und nicht verschwägert.
Der Zeuge machte sodann Angaben zur Sache:
Ich selbst war zum Zeitpunkt der Verpackung des Notebook/Laptops nicht zugegen. Wenn ich danach gefragt werde, in welchem Zeitraum vor der Verpackung und Versendung des Laptops ich letztmalig den Zustand dieses Gerätes in Funktion gesehen habe, würde ich dies auf ca. zwei Wochen vor der Verpackung und Versendug schätzen. Ich selbst habe das Gerät selbst nicht bedient. Ich saß neben dem Kläger, als dieser im Internet gesurft hat.
Wenn ich danach gefragt werde, ob weitere Programme bedient bzw. auf dem Laptop abgespielt worden sind in meiner Gegenwart, dann kann ich sagen das ausschliesslich im Internet gesurft worden ist. Ich möchte noch ergänzen, dass bei meinem Laptop ein Fehler im Display vorhanden ist und ich deshalb besonders oder eher darauf achte, ob eine entsprechende Fehlersituation bei einem Gerät vorhanden ist. Mir ist kein Fehler aufgefallen bzw. ich habe keinen Fehler auf dem Display dieses hier streitgegenständlichen Laptops bei der Infunktionnahme ca. zwei Wochen vor der Verpackung festgestelt. Wir haben seinerzeit ca. zehn Minuten bzw. eine viertel Stunde im Internet gesurft.
Auf Befragen des Klagevertreters:
Ich kann mich an den genauen Inhalt der aufgerufenen Seite nicht mehr erinnern. Ich meine aber, es seien sowohl Text- als auch Bilddateien gewesen, die wir aufgerufen haben. Nach meiner Kenntnis hat der Kläger nicht verstärkt mit Fotoprogrammen bzw. mit Fotos auf dem Laptop gearbeitet.
Auch wenn mir die Aussage der Zeugin
Frau des Beklagten vorgehalten wird, bleibe ich dabei, dass zu dem Zeitpunkt, als ich den Laptop bzw. das Display gesehen habe, kein entsprechender Fehler auf dem Display vorhanden war.
Nach Diktat genehmigt; auf Vorspielen wurde allseits verzichtet.
Auf erneutes Befragen des Klagevertreters an die Zeugin Frau des Beklagten:
Der Laptop ist dann nicht mehr benutzt worden und steht zur Abholung für den Kläger bereit. Es ist, wie gesagt versucht worden, diesen an den Kläger zu senden. Dieser hat es aber dann zurückgesandt. Das Gerät ist dann nicht mehr weiter vom Beklagten benutzt worden. Der Fehler kann auf dem Laptop jederzeit besichtigt werden.
Nach Diktat genehmigt; auf Vorspielen wurde allseits verzichtet.
Die Zeugin wird daraufhin entlassen.
Eine vergleichsweise Einigung ist zwischen den Parteien nicht möglich.
Die Parteivertreter verhandeln sodann zur Sache mit den gleichen Anträgen wie in der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2009 (Bl. 63 GA).
Beschlossen und verkündet:
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf
Mitwoch, den 26.5.2010, 8.45 Uhr, Zimmer ****.
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Richter am Amtsgericht
*********
Justizbeschäftigte
für die Richtigkeit der
Übertragung vom Tonträger
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Was auch passiert, am Mittwoch ist die ganze Sache vorbei. (Wird aber denke mal noch ein paar Tage dauern bis ich das Urteil erfahre.
Ich melde mich sobald ich was weiss...
cya
cr@zy