Rechtslage bei "falscher" Beratung

B

Brink_01

Gast
Hallo, wie ist die Rechtslage bei folgendem Szenario.


  • bestimmtes Produkt mit Spezifikationen angefragt
  • Angebot mit zwei Artikeln erhalten wo Artikel zwei die falschen Spezifikation hat und Artikel 1 gar keine
  • es wurde von mir mehrmals auf die Spezifikation hingewiesen
  • Ware wurde bestellt, da davon ausgegangen wurde, dass im Angebot das richtige Produkt ist
  • bei der Bestellung habe ich Artikel 1 genannt, aber die Spezifikationen dazu geschrieben
  • Ware wurde geliefert, wir haben es weiter versendet und der Empfänger hat gemerkt das die Spezifikationen falsch sind
  • Verkäufer nimmt es nicht mehr an und streitet die falsche Beratung ab
  • Eine E-Mail das die angefragte Ware gar nicht lieferbar ist, wurde an eine andere Adresse der Firma geschickt, wo ich gar keinen zugriff habe

Die Hinweise auf die Spezifikation wurden mehrmals ignoriert und die Mitteilung das die angefragte Ware mit der Spezifikation gar nicht lieferbar sei, wurde an eine andere E-Mail Adresse gesendet. Aufgefallen ist es uns erst nach den 14 Tagen.
Bei der bestellung habe ich die Artikelnummer aus dem Angebot, mit den Spezifikationen gesendet. Spätestens da hätten wir doch einen Hinweis bekommen müssen.
 
D4rk_nVidia schrieb:
  • Angebot mit zwei Artikeln erhalten wo Artikel zwei die falschen Spezifikation hat und Artikel 1 gar keine
  • es wurde von mir mehrmals auf die Spezifikation hingewiesen
  • Ware wurde bestellt, da davon ausgegangen wurde, dass im Angebot das richtige Produkt ist

Das ist aber schon ein wenig merkwürdig, oder? Ist das auch wirklich so wie dargestellt gelaufen?
 
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Mangelnde Sorgfaltspflicht auf eurer Seite.
Sind davon ausgegangen dass...
Ware einfach weitergeschickt

Da offensichtlich B2B Geschäft denke ich Pech gehabt.
 
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Klar. Wenn man völlig ignoriert, dass womöglich (und das kommt auf die genauen Nachrichten an) bestimmte Eigenschaften vereinbart wurden, dann könnte man zu dem Schluss kommen.

Natürlich könnte man dem kaufmännische Sorgfaltspflicht entgegenhalten, aber das kann ja dann die Gegenseite machen. Der TE jedenfalls sollte überlegen, was für Möglichkeiten er hat und nicht die gesamte Denkarbeit für die Gegenseite übernehmen.
 
Was mir nicht ganz einleuchtend ist, ist: Wer hat da eigentlich wie wem gegenüber auf die Spezifikationen hingewiesen?
es wurde von mir mehrmals auf die Spezifikation hingewiesen

Wer hat das Angebot geprüft?
Angebot mit zwei Artikeln erhalten wo Artikel zwei die falschen Spezifikation hat und Artikel 1 gar keine

Und wer hat dann (wissentlich? in Unkenntnis? warum?) die Bestellung aufgegeben?
Und wer ging davon aus, "dass im Angebot das richtige Produkt ist" und wieso ging man davon aus?
Ware wurde bestellt, da davon ausgegangen wurde, dass im Angebot das richtige Produkt ist

Gab es in dem gesamten Ablauf Pflichtenhefte oder anderweitig schriftlich dokumentierte Anforderungen und Qualitätseigenschaften von euch gegenüber dem Verkäufer, woraufhin das Angebot abgegeben wurde?

So sehr Abstrakt, wie es beschrieben ist, ist das schwer einzuschätzen bzw. aktuell tendiere ich zu "selber Schuld, Angebote müssen vor Annahme halt auch sorgfältig geprüft werden". Gilt vor allem im B2B.
 
D4rk_nVidia schrieb:
  • Angebot mit zwei Artikeln erhalten wo Artikel zwei die falschen Spezifikation hat und Artikel 1 gar keine
Und warum hast Du dann überhaupt etwas bei dem Händler bestellt? Er hat doch dann das geliefert, was er Dir angeboten hat. Ich sehe hier nichts falsch geliefertes.

Das Angebot entsprach nicht Deinen Anforderungen, aber Du hast es dennoch akzeptiert.
 
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Idon schrieb:
Klar. Wenn man völlig ignoriert, dass womöglich (und das kommt auf die genauen Nachrichten an) bestimmte Eigenschaften vereinbart wurden, dann könnte man zu dem Schluss kommen.

Ich lese das so.
Es wurden bestimmte Spezifikationen angefragt, Lieferant hat etwas abweichendes angeboten und das war offensichtlich auch klar, trotzdem wurde der Artikel bestellt.
Was will ich da dem Lieferanten vorwerfen?
 
D4rk_nVidia schrieb:
  • es wurde von mir mehrmals auf die Spezifikation hingewiesen
  • Offensichtlich einseitige Willensbekundung ohne Entfaltung einer Rechtsfolge. Die Bestellung wurde anscheinend ohne Vorbehalt Einhaltung der notwendigen Spezifikationen getätigt = Bestellung laut Angebot.
 
Und was ist an der eigenen Aussage des TEs unklar? Ich sehe da nichts unklares. Ist zitiere es nochmals.

D4rk_nVidia schrieb:
Angebot mit zwei Artikeln erhalten wo Artikel zwei die falschen Spezifikation hat und Artikel 1 gar keine
 
Der TE kann versuchen wegen Irrtums den Kaufvertrag beim Lieferanten anzufechten (§ 119BGB).
Schadenersatz oder ähnliches scheidet aber aus.
 
Für mich ist die Rechtslage nicht wirklich verständlich.

Bei dem Kontakt meinte der Mitarbeiter die ganze Zeit, man hätte die Spezifikation erst nach der Bestellung genannt obwohl es nachweislich zwei Mal vor der Bestellung genannt wurde und er sogar eine Email an die andere E-Mail Adresse gesendet hat. Verstehe auch nicht warum diese nicht direkt an mich gesendet wurde.

Ich habe bei der Bestellung die Artikelnummer und die Spezifikation zusammen geschrieben, weil die merkwürdiger weise fehlte und ich dachte, wenn die Spezifikation nicht passt, müsste der Berater dort ja etwas sagen.
Also Beispiel 749294k 5w 2v statt 749294k.
Wenn man es vor und bei der Bestellung noch einmal schreibt, sollte man da doch etwas machen können oder
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!
 
Grad bei Ausschreibungen is das mWn Standard.
Entweder Du fragst ein spezifisches Produkt an und bekommst dies auch angeboten oder Du fragst ne Produkt-/Güteklasse an und bekommst diverse Angebote.
Da obliegt es dann Dir zu prüfen ob und was ggf in Frage kommt.

Wenn Du n iPhone X anfragst und bekommst das auch angeboten is alles in Butter.
Bekommst statt dessen n iPhone 8, Xiaomi n Huawei und n Samsung angeboten muß Du halt gucken ob es passt.

Gibt aber auch Ausschreibungen wo Alternativprodukte von vornherein ausgeschlossen werden.

  • bestimmtes Produkt mit Spezifikationen angefragt
  • Angebot mit zwei Artikeln erhalten wo Artikel zwei die falschen Spezifikation hat und Artikel 1 gar keine
  • es wurde von mir mehrmals auf die Spezifikation hingewiesen
  • Ware wurde bestellt, da davon ausgegangen wurde, dass im Angebot das richtige Produkt ist
Also Du gehst in ne Laden und fragst nach Schuhen.
Der Verkäufer schickt Dich in die Jackenabteilung und DU kaufst ne Jacke weil Du "davon ausgehst" es wären Schuhe? :D
 
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Wie gesagt, ohne den exakten Schriftverkehr zu kennen lässt sich das nicht seriös beurteilen und würde der Schriftverkehr hier stehen, so dürfte nicht beraten werden.

Wäre so eine ähnliche Situation bei uns im Haus vorgefallen, würden wir sicher nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Dafür würde ich bzw. meine Mitarbeiter sorgen. Unabhängig der tatsächlichen Rechtslage. Argumentieren lässt sich ja immer in alle Richtungen.
 
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Bei den meisten Firmen ist die Auftragsbestätigung der „letzte Rettungsanker“ um Fehler zu bemerken. Wenn ich die AB ungeprüft durchwinke habe ich selbst als Kaufmann versagt.

Ist mir auch schon passiert, kommt vor, darf aber nicht zu häufig sein. Erst beim verbuchen der Rechnung fiel mir auf, das was nicht stimmte.

Mein Vorschlag an die Kulanz des Subkontraktors, wäre ein Zug um Zug Tausch gegen Ersatz des Mehraufwandes des Lieferanten. (Meist einigt man sich hier auf 5-20% des Warenwertes. Je höher der Warenwert um so geringer der Satz. Ist halt ein Unterschied ob es ein paar Dichtungen für 500€ sind oder ne Zentrifuge für 5 Mio €).
 
@MEhr als Idon schreibt, brauch man doch nicht mehr sagen. Ohne zu wissen, was zumindest genau in der Bestellung stand, kann keine Beratung erfolgen. Wurde zum Beispiel in der Bestellung aufgrund des Angebotes xy bestellt, kann höchstens angefochten werden höchstwahrscheinlich. Wurde ein exakt benannter Artikel bestellt und was anderes geliefert, sieht die Sache anders aus, allerdings befreit das wiederum nicht von der Prüfung seitens des Käufers und da wäre nun wieder interessant, ob es wirklich B2B ist, wodurch die Rechtsfolge wiederum erhheblich anders ist. etc. pp. Wäre das allerdings alles bekannt in diesen Details wäre es eine konkrete Rechtsberatung und grundlegend sollte all das ein ausgebildeter Kaufmann auch wissen.

Die praktischsten allgemeinen Ansatz sehe ich halt ähnlich wie knoxxi in einem Gespräch mit dem Lieferanten, ein Kompromiss, mit dem beide Seiten leben können. Wenn das konsequent abgelehnt wird, muss man sich halöt überlegen, ob der Rechtsweg sinnvoll ist. Da der Warenwert unbekannt ist, kann man auch hier keine Einschätzung vornehmen. Ich gehe aber davon aus, dass ein langwieriger Rechtsstreit kaum sinnvoll wird und man es wohl als Lehrgeld verbuchen sollte. Und anhand der Schilderungen bisher sehe ich nicht, dass die Rechtslage so eindeutig ist wie es der TE vll gern hätte.
 
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Ja, in einer gesunden Geschäftsbeziehung sollte das alles ohne größere Probleme und Trara abzuwickeln sein, weil man ja auch weiterhin miteinander gute Geschäfte erledigen möchte.

In "allen anderen" Geschäftsbeziehungen verklagt man sich dann halt. Oder ist sich wenigstens einig, dass man sich uneinig ist.
 
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