Mit AZ meinte ich den Verbraucherschutz, sodass du auf dem aktuellen Stand wärst. Dies ist ja auch wichtig für das weitere Vorgehen.
Als allgemeiner Hinweis für andere Nutzer mit ähnlichen Problemen bzw. eine Empfehlung, wie man es am sichersten, was nicht immer am schnellsten oder günstigsten sein muss, machen kann.
1. Schreiben aufsetzen, wo ihr den Mangel dokumentiert und mit Bezug auf die Gewährleistung den Anspruch auf Nacherfüllung geltend macht. Nun entscheidet ihr euch für Reparatur oder Neulieferung, Letzteres ist zu empfehlen.
Hier gebt ihr eine Frist von 2-3 Wochen je nach Ware.
2a. Antwortet der Verkäufer nicht, setzt ihr nach den 2-3 Wochen eine weitere Frist von einer Woche zur Neulieferung der Ware. Schreibt auch das ihr euch den Rücktritt vom Kaufvertrag vorbehaltet, falls es erneut keine Reaktion geben sollte.
2b. Verkäufer antwortet mit der Möglichkeit auf Nachbesserung, d. h. Reparatur. Entscheidet selbst, ob ihr dies akzeptieren könnt, es wird jedenfalls einige Zeit brauchen und ihr müsst die Ware zunächst einschicken entweder an den Händler selbst oder eine andere Filiale / Reparaturwerkstatt und dann erst bekommt ihr sie wieder.
Auch hier solltet ihr eine Frist setzen, in den meisten Fällen sind 2 Wochen ausreichend bei dem speziellen Fall hier halte ich aber 4-6 Wochen für angemessen.
Lehnt ihr ab, weil es euch nicht zumutbar ist, könnt ihr ohne Fristsetzung vom KV zurücktreten.
Alternativ mit Begründung noch eine weitere Woche Frist auf Neulieferung setzen und erst darauf vom KV zurücktreten.
2c. Verkäufer antwortet mit Neulieferung in x Tagen / Wochen. Teilt dem Händler mit, dass er euch bitte die Trackingnummer geben soll, sobald dies möglich ist und akzeptiert seine Frist oder setzt eine neue, die euch angenehm erscheint. Hier ist es sinnvoll, dem Verkäufer entgegenzukommen, sodass beide Seiten profitieren können.
3a. Antwortet der Händler auch jetzt nicht, gebt eine weitere Woche zur Neulieferung und erklärt euren Rücktritt vom KV, sofern die Neulieferung nicht erfolgt.
Wichtig!
Der Schriftverkehr sollte per Gerichtsvollzieher nach § 132 (1) BGB ablaufen, durch eine persönliche Zustellung. Zum einen macht dies einen durchsetzungswilligen Eindruck beim Händler, zum anderen zeigt es auch, dass man sich ein wenig in der Sache auskennt, ohne das man die Nummer mit dem Anwalt aufs Auge drücken muss, worauf einige Händler allergisch reagieren können.
Dies ist kostengünstiger als ein Anwalt, welcher am Ende auch nur so vorgehen wird bzw. sollte.
Sollten alle diese Möglichkeiten nicht zum Ziel führen, ist der Gang zum Rechtsanwalt und ggf. ein Prozess nötig.
Das ist nur ein sehr vereinfachtes Schema, was aber Rechtssicherheit bietet und einen bestimmten, aber nicht unangenehmen Eindruck hinterlassen sollte. Jeder Fall ist natürlich ein Einzelfall und weitere Möglichkeiten könnten sich ergeben.