Man kann natürlich immer versuchen auf Kulanz einen Gutschein rauszuschlagen, nur rechtlich dürfte denen kaum ans Bein zu pinkeln sein, außer man hat wirklich wie
in Post #78 beschrieben einen Schaden erlitten, also konkret eine andere, vergleichbare SSD gekauft die es im Zweitraum zwischen dem Kauf bei Conrad und dem Widerruf im Angebot günstiger was als der Preis den man dann tatsächlich dafür bezahlt hat. Da geht es dann also vielleicht um 20 bis 30€, dafür lohnt es sich dann aber eigentlich auch nicht vor Gericht zu ziehen. Und man muss wirklich gekauft haben, ein ich hätte die SSD abc dann aber für x € kaufen können und nun müsste ich für diese SSD abc aber y Euro mehr bezahlen, reicht nicht aus um diese y Euro einzuklagen und den Unterschied zwischen dem Preis den man für die SSD bezahlt hat und den 89€ des irrtümlichen Angebots bekommt man schon gleich gar nicht ersetzt. Außerdem muss ein Vertrag zustande gekommen sein.
Übrigens gibt es in einem Online Shop rechtlich gesehen generell keine Angebote, sondern wie in der Auslage eines Geschäftes nur die Aufforderung eines Händler an den potentiellen Kunden ihm ein Kaufangebot für eine Ware zu machen. Eine Auftragsbestätigung ist daher auch in aller Regel gemäß der Formulierung und dann auch nur eine Bestätigung das man das Angebot erhalten hat, ein Vertag wird aber erst geschlossen wenn die AGB dies vorsieht oder faktisch vorher, nämlich wenn der Händler die Vertragspflichten des Kunden einfordert, also diesen zur Zahlung auffordert oder bei Vorkasse das Geld (von Konto, PP oder KK) abbucht.
Beim Grillstand auf dem Volkfest ist das nicht anderes, da steht dann z.B. auf dem Schild Nackensteak 5€ und Krakauer im Brötchen 4€. Auch dies ist nur eine Aufforderung an den Kunden ein Kaufangebot abzugeben und wenn der Kunden sagt, ein Nackensteak bitte, so gibt er damit das Kaufangebot ab. Dreht der Verkäufer sich um und sieht das die aus sind und sagt, "sind aus", dann ist kein Vertrag zustande gekommen. Sagt der Kunden ein Nackensteak bitte, hält das Geld hin, der Verkäufer nimmt es an, schaut sich um und sieht das es aus ist, so ist der Kaufvertrag zustande gekommen, der Verkäufer muss diesen widerrufen, da er nicht liefern kann, aber der Kunden kann dann nicht nur sein Geld zurückverlangen, sondern eben auch Schadenersatz, wenn das Nackensteak in den anderen Grillbuden 6€ kostet, in dem Fall 1€ zusätzlich sofern er dann dort sein Nackensteak kauft. Interessant wird es, wenn nur die Bude gegenüber das Nackensteak 6€ kostet, bei der am anderen Ende aber auch nur 5€, denn dann kommt die Schadenminderungspflicht ins Spiel.
Der Kunden dann in dem Fall der Grillbude auch sagen, ich will ein Nackensteak, will aber nur 4€ zahlen. Dann ist es am Verkäufer das Kaufangebot mit dem Preis zu akzeptieren oder eben nicht. Oder der Kunde will eine Krakauer, aber die Brötchen sind aus. Dann ist es wieder kniffelig, hat der Kunde die Krakauer explizit mit Brötchen bestellt und der Verkäufer hat das Geld angenommen, so ist er den Schadenersatz für das fehlende Brötchen schuldig, hat der Kunde nur eine Krakauer gesagt, wird es wieder kniffelig, denn eigentlich hat er sich ja auf den Vorschlag des Händlers bezogen der neben der Wurst auch ein Brötchen enthält. Hat der Verkäufer vor der Annahme des Gelds gesagt, Krakauer habe ich, aber die Brötchen sind alle, so hat er eben ein Verkaufsangebot für eine Krakauer ohne Brötchen abgegeben und der Kunden kann dann entweder über den Preis verhandeln oder die 4€ akzeptieren, danach aber nicht mehr das fehlende Brötchen einfordern weil es auf dem Schild so steht, denn der Verkäufer hat seinen Vorschlag ein Angebot abzugeben eben abgelehnt und mit Gegenvorschlag eines Verkaufsangebots einer Krakauer ohne Brötchen erwidert.
Jetzt nehmen wir mal an die Grillbude hätte auch Tische und einen Kellner und der Kunde bestellt bei dem sein Nackensteak. Der Kellner wiederholt die Bestellung um sicher zu sein das er sie richtig gehört hat, dies ist wie die Bestellbestätigung und eben auch noch kein geschlossener Kaufvertrag! Der wäre nur geschlossen, wenn der Kellner vorab kassiert. Interessant wäre es wenn dann der Kunde kommt der nur 4€ für das Nackenstreak zahlen will, der Kellner dem antwortet, "ich schau mal was sich machen lässt", aber trotzdem die 4€ schon mal annimmt, denn dann wäre es sehr davon abhängig was der Kellner geantwortet hat. Gibt es aber keine Vorkasse, so kann der Kellner eben auch mit der Nachricht zurückkommen, dass die Nackensteaks ausverkauft sind und der Kunden hat dann keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil er woanders eben mehr dafür bezahlen muss. Umgekehrt hat der Kunden dann auch die Pflicht zu bezahlen, wenn der Kellner mit dem Nackensteak ankommt, der Verkäufer also seiner Vertragspflicht zu Lieferung nachgekommen ist.