eXdeath
Lt. Commander
- Registriert
- Jan. 2006
- Beiträge
- 1.032
Die Downloader sind vermutlich fein raus, auch zivilrechtlich.
Auszug von Tarnkappe.info
„Wir haben Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli von der Kanzlei Von Rueden befragt. „Die Auswertung der Daten dürfte mehrere Monate in Anspruch nehmen. Dies wird für gewöhnlich von Dienstleistern für die Polizei erledigt. Normale Uploader, die keine Gewinne erzielt haben, dürften eher glimpflich davon kommen. Der Aufwand, der mit der Strafverfolgung oder auch der zivilrechtlichen Verfolgung der Ansprüche verbunden sein dürfte, steht in keinem Verhältnis zu dem Schadenersatzanspruch, den Rechteinhaber geltend machen können„, sagte der Filesharingexperte Ehssan Khazaeli von der Berliner Niederlassung der Rechtsanwaltskanzlei. Tatsächlich könnten die Rechteinhaber in dem vorliegenden Fall – anders als beim klassischen Filesharing – nur den geringen Kaufpreis geltend machen, was sich nicht lohnen dürfte. Zugleich müsste dieser Wert um die Umsatzsteuer bereinigt werden. Auf gut Deutsch: das lohnt sich für Abmahn-Anwälte hinten und vorne nicht. Sofern die Behörden die Daten von Downloadern ermitteln sollte, kriegen die Rechteinhaber sie. Aber warum sollte man sich bemühen? Kein Abmahn-Anwalt der Welt hat Lust zu solchen Konditionen zu arbeiten. Bei einem Gegenstandswert von 14 EUR für die Kinokarte oder ein Musikalbum ist halt keine fette Kostennote drin, ganz einfach!“
Auszug von Tarnkappe.info
„Wir haben Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli von der Kanzlei Von Rueden befragt. „Die Auswertung der Daten dürfte mehrere Monate in Anspruch nehmen. Dies wird für gewöhnlich von Dienstleistern für die Polizei erledigt. Normale Uploader, die keine Gewinne erzielt haben, dürften eher glimpflich davon kommen. Der Aufwand, der mit der Strafverfolgung oder auch der zivilrechtlichen Verfolgung der Ansprüche verbunden sein dürfte, steht in keinem Verhältnis zu dem Schadenersatzanspruch, den Rechteinhaber geltend machen können„, sagte der Filesharingexperte Ehssan Khazaeli von der Berliner Niederlassung der Rechtsanwaltskanzlei. Tatsächlich könnten die Rechteinhaber in dem vorliegenden Fall – anders als beim klassischen Filesharing – nur den geringen Kaufpreis geltend machen, was sich nicht lohnen dürfte. Zugleich müsste dieser Wert um die Umsatzsteuer bereinigt werden. Auf gut Deutsch: das lohnt sich für Abmahn-Anwälte hinten und vorne nicht. Sofern die Behörden die Daten von Downloadern ermitteln sollte, kriegen die Rechteinhaber sie. Aber warum sollte man sich bemühen? Kein Abmahn-Anwalt der Welt hat Lust zu solchen Konditionen zu arbeiten. Bei einem Gegenstandswert von 14 EUR für die Kinokarte oder ein Musikalbum ist halt keine fette Kostennote drin, ganz einfach!“