bartio schrieb:
Kann mich dem ersten Post anschließen: "Nur in einem Land ist sowas möglich..."
Das macht die Aussage aber leider nicht richtiger. Bereits im Artikel, den man vor einem Kommentar eigentlich gelesen haben sollte, steht eindeutig, dass solche Abgaben nicht nur in Deutschland existieren.
Davon mal abgesehen verstehe auch ich diese Art von Abgabe nicht. Laut Artikel geht es um die "pauschale Abgeltung für legale Privatkopien urheberrechtlich geschützter Inhalte". Was bedeutet das genau? Ein Versuch des Nachvollziehens:
Die hier erläuterte Einigung basiert mal wieder auf EU-Recht, genauer gesagt auf dem Padawan-Urteil des EuGH. Bei einem Rechtsstreit in Österreich habe ich endlich einmal eine nachvollziehbare Darstellung der Rechtslage gefunden, auf der die "Vergütung" der Rechteinhaber basiert:
Grundsatz: Grundsätzlich sei die Privatkopien erstellende Person verpflichtet, den hiermit verbundenen Schaden wieder gut zu machen (EuGH, Urt. v. 11.7.2013 – C-521/11, Rz. 23).
Praktikabilität: Wegen praktischer Schwierigkeiten, diese privaten Nutzer zu identifizieren und zum Schadensersatz zu verpflichten, könnten Mitgliedsstaaten alternativ auch bei denjenigen ansetzen, welche die Geräte und Träger den Privatpersonen zur Verfügung stellen, also Hersteller, Importeure und Händler (EuGH, Urt. v. 11.7.2013 – C-521/11, Rz. 24).
Weitergabe an Privatnutzer: Händler können eine gezahlte Vergütung auf den Verkaufspreis aufschlagen und somit an die Privatpersonen als Nutzer der Kopierfreiheit weiterreichen (EuGH, Urt. v. 11.7.2013 – C-521/11, Rz. 25-27).
Quelle:
http://www.cr-online.de/blog/2013/07/12/privatkopien-urhebervergutung-fallboen-und-wechselwinde/
Aha, dem Urheber entsteht also ein Schaden, wenn ich eine Privatkopie anfertige. Worauf basiert dieser Schaden? Wohl auf dem geltenden Urhebergesetz:
Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG geregelt. Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine der vielen Einschränkungen des § 15 UrhG ist die „Privatkopie“ aus § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt.
Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Privatkopie#Deutschland
Zusammengefasst bedeutet das also:
- nur der Urheber bzw. Rechteinhaber hat das Recht, eine Kopie seines Werks anzufertigen
- weil ich mit bestimmten Geräten aber in der Lage bin, rein technisch Kopien fremder Werke anzufertigen, kann dem Urheber ein Schaden entstehen, indem ich sein Recht aushöhle
- diesen entstandenen Schaden muss ich im Rahmen des Schadenersatzes wieder gutmachen
- weil die Verfolgung solcher Schadensfälle in der Praxis nicht umsetzbar ist, wird einfach pauschal vergolten, indem man die Hersteller belastet, die wiederum den Mehrpreis auf den Kunden umlegen
Hm... nachvollziehbar, aber ein Kompromiss, bei dem der Endverbraucher mal wieder der Dumme ist. Es gibt sicher etliche Geräte, mit denen keinerlei fremde, urheberrechtlich geschützte Werke kopiert werden.
Warum die Verwertungsgesellschaften z.B. recht hohe Abgaben für Smartphones gefordert haben, leuchtet mir nicht ein. Denn für was verwende ich beispielsweise mein iPhone? Musik höre ich mit Spotify, Videos schaue ich mit Netflix. Meine Office-Dokumente erstelle ich mit eigenen Inhalten und meine Mails enthalten keine geschützten Inhalte. Auch mein Kalender enthält lediglich meine Termine und keine Werke von fremden Künstlern. Wofür soll ich also nochmal genau zahlen? Dass ich prinzipiell etwas tun könnte, was ich nicht tue und im Grunde genommen eigentlich gar nicht darf?
Bullshit!