Verkauf von Privat, Käufer droht mit Anwalt

Torsten007 schrieb:
Mal ganz ehrlich: Dass der Käufer da komplett überdreht hat und in dem Fall sicher keine Differenz zu einem Neukauf ohne weiteres bekommen kann, und auch nicht einfach eine Rechnung schicken kann, ohne dass es da einen Prozess über den genauen Verdienstausfall gegeben hat - das kann ich mit gutem Gewissen als völlig übertrieben hinstellen, ohne § zu nennen!

Ich stimme dir gerne zu das der Käufer da übertrieben hat und auch dabei das er nicht einfach eine Rechnung schick kann - dann hört es aber auch schon auf. Rein rechtlich wäre es dem Käufer z.B. durchaus möglich gewesen eine Differenz zu einem neuen (/gebrauchten) Monitor durchzubringen.
Ohne gerichtliches Verfahren wohl nicht, aber in selbigem würden die Chancen warscheinlich nicht all zu schlecht stehen. Immerhin hat der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
Ich denke da an den Verkauf eines MacBooks bei eBay, dessen Anbieter die Auktion vor Auktionsende beendete, weil er (warscheinlich) Angst hatte seinen gewünschten Preis nicht zu erreichen. Der zu diesem Zeitpunkt höchstbietende meldete sich daraufhin beim Verkäufer mit dem Hinweis, dass bereits jetzt ein rechtsgültiger Kaufvertrag entstanden sei. Der Verkäufer hat das nicht weiter beachtet ("der kann mir garnix"). Das ganze ging vor Gericht und der Käufer bekam Recht - Die Folge: Der Verkäufer durfte dem Käufer den Differenzbetrag zu einem neuen MacBook bezahlen. Und das ist nur eine von vielen Storys...

Das der Käufer seinen Monitor vor eintreffen des neuen Monitors verkauft hat würde in dem Fall wohl kaum dem Verkäufer anzulasten sein, sondern wäre auf die Fahrlässigkeit des Käufers zurückzuführen.




cya
cr@zy
 
Klaro, solche Fälle sind von oben bis unten durch entschieden, der Verkäufer muss liefern, kann er das nicht macht er sich grds. schadensersatzpflichtig.

Wenn ich auf meinem Recht bestehen will, kaufe ich dann einfach anderswo etwas vergleichbares und der Verkäufer zahlt die Differenz, ich habe den Fall ja weiter oben versucht zu durchleuchten.

das kann ich mit gutem Gewissen als völlig übertrieben hinstellen, ohne § zu nennen!

Genau das scheint bei der Mentalität einiger hier das Problem zu sein, nicht(s) zu wissen und trotzdem Aussagen zu machen.

Schlimm wird es m.E. aber dann, wenn solche Poster fachlich fundierte Antworten einfach übergehen und auf ihren kruden "Thesen" beharren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es sollte auch nicht vergessen werden, zwischen Theorie und Realität zu unterscheiden!
Wenn das ganze z.b. bei Ebay geschehen ist, wird es schwierig. Dort hat man ja sogar kaum Chachen, wenn der Verkäufer nicht liefert, aber das Geld einbehält! Die Mühe macht sich so gut wie niemand, es führt eig immer nur zu einer Sperre.
Klar kann man viel versuchen und machen. Aber bitte mal an die Wahrscheinlichkeit/ Realität denken, und da darf man auch ruhig was zu sagen. Man kann natürlich auch alles weiter aufdramatisieren, wie es von einigen hier getan wurde. Gereade weil das alles so unsachlich rüberkam war es erstrecht unglaubwürdig und etwas beruhigende Worte fand ich in dem Fall garantiert nicht schlimm bzw haben da sicher keinen Sachden angerichtet!
 
@ Torsten007

Ebay macht natürlich nix. Das geht denen am Arsch vorbei, dafür sind sie aber in letzter Instanz auch gar nicht zuständig.

Zivilrechtlich jedoch hat man sehr wohl Chancen, einen Verkäufer, der das vereinbarte Entgelt erhalten hat, zur Erfüllung des Vertrages zu zwingen.

Wieso sollte das auch nicht der Fall sein?
 
Eben weil Ebay da nicht hilfreich zu sein scheint ist der Weg eben mühsam. Da verzichten viele Leute dann auf den Artikel, wenn es nicht um viel Geld geht.
Ich will damit nur sagen: So ein Weg ist leider sehr mühsehlig, bei Kleinigkeiten wird es dann doch meist eher aufgegeben, und in dem geschilderten Fall hätte es mich eher überrascht, wenn der Käufer wirklich ernst gemacht hätte, zumal das Geld zurückkam.
 
Fristsetzung zur Lieferung, Rücktritt vom Vertrag, Rückforderung des Kaufpreises (alles nachweisbar), dann vereinfachtes Mahnverfahren einleiten.

So schwer ist das nicht und die Kosten sind auch überschaubar (und letztlich vom Verkäufer zu tragen).
 
Hast du den Käufer denn mitgeteilt das dies ein Privatverkauf ist?
Ergänzung ()

@Doc Foster
In diesem Fall handelt es sich um einen Monitor im Wert von ca. 100 €. Eine Klage würde das Gericht wegen Geringfügigkeit gar nicht erst annehmen und wenn der Ausfall wirklich der Streitfall wäre, würde durch keine Fristsetzung das ganze schon vorne rein ausfallen.

Der Käufer will dir nur Angst machen, weil
1) Um dich zu identifizieren wäre schon ein großer Aufwand nötig. Die Kosten um dich zu identifizieren wären schon höher als der Streitwert, er muß dies natürlich alles in Vorkasse machen.
2) Ob überhaupt bei dir Geld zu holen ist, ist die nächste Frage, kann ja auch sein, das er auch wenn er Recht bekäme, nix bekommt, weil bei dir nix zu holen ist.
3) Die Zeit vor Gericht bezahlt dir keiner (bzw. müsste genau nachgewiesen werden)
 
In diesem Fall handelt es sich um einen Monitor im Wert von ca. 100 €. Eine Klage würde das Gericht wegen Geringfügigkeit gar nicht erst annehmen

Das ist, mit Verlaub, großer Unsinn, ich kann auch wegen 0,01€ bis zum BGH klagen.

und wenn der Ausfall wirklich der Streitfall wäre, würde durch keine Fristsetzung das ganze schon vorne rein ausfallen.

Wenn ich diesen komischen Satz überhaupt richtig verstanden habe, dann kann ich darauf nur antworten: wozu eine Fristsetzung, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, bzw. sie nach 275 unmöglich ist?

Vielleicht doch lieber erst in die Materie einlesen und dann posten?
 
Das ist, mit Verlaub, großer Unsinn, ich kann auch wegen 0,01€ bis zum BGH klagen.
Wetten, dass Du das in aller Regel nicht kannst, weil gar keine Berufung zugelassen wird ! :D
 
Es ist möglich, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das kann durchaus auch bei einem Centbetrag der Fall sein, vgl. hierzu die §§ 511 IV 1 Nr. 1 und 543 II 1 Nr. 1 ZPO.

Die zitierte Aussage vom User Metzlor ist aber schon deshalb Quatsch, weil die erste Tatsacheninstanz ohnehin keiner Wertgrenze unterliegt. Es gibt im Zivilprozessrecht schlicht keine solche "Geringfügigkeit".
 
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