@Eisenfaust
ich hab dein statement gelesen. leider vermisse ich darin die unterscheidung zwischen schulmedien und der literatur an sich. ein grober fehler. sprechen wir vom recht, romane oder gedichte, zu verbreiten und dafür einen gerechten lohn zu erhalten. oder geht es darum, das man werke, deren erstellender künstler schon über 20 jahre tot ist?
auch wird nicht im leisesten darauf eingegangen, das gerade bildung für alle zugänglich sein sollte(auch arme). was bei deinem statement überhaupt nicht berücksichtigt wird. mir erschien es so, das du anprangerst, das man nicht über den tellerrand blicke. was du selbst aber tunlichst vermeidest.
die angeführten beispiele zeigen dein blickfeld. jedoch dies als die korrekte sichtweise zu bezeichnen erscheint mir etwas arrogant. vor allem im hinblick darauf, das du wesentliche aspekte nicht/oder nur marginal angesprochen hast.
Und wenn Dir ein Buch für 25 Euro zu teuer ist - dann kauf es nicht!
auch dies, ist äusserst kurz gegriffen.
grundrecht
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich
aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue
zur Verfassung.
zumindestens eine problematik, ob es : das grundrecht auf kunst, wissenschaft, forschung und dergleichen, ist faktisch nicht gegeben. bildung kostet geld.
womit eine den grundrechten zugrundegelegte willensbekundung nichts bringt, wenn man dies nicht umsetzt.
es ist nicht so, das es wirklich leicht ist, nur schon die grundrechte umzusetzen. aber so leicht wie du es dir dabei machst, ist es definitiv nicht. es ist ein zu kurzes denken, welches gepaart mit eigenen erfahrungen(welche mich auch aufregen würden), zu einem verfälschten bild führen.
grundrecht
Art 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit
(Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr
Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
auch dieser teil wirft fragen auf, welche nicht durch ein blosses "macht ja nix" abgetan werden können. es geht letztendlich um die grundrechte eines jeden. gerade dieses grundrecht wird mit trojanern und dergleichen kontroll-massnahmen untergraben.
du kannst nicht allen ernstes dafür sein, das diese zustände weiterhin ein rechtsfreier raum des staates sind. *ansonsten würd ich mir in den hintern beissen, das ich mit dir schreibe.
urheberrecht:
2.4 Schutzdauer
Das Urheberrecht ist vererblich. Die Verwertungsrechte können nach §§28-30 UrhG an die Erben fallen.
Die Schutzfristen sind in den §§64-71 und im §129 UrhG geregelt. Für Eigenwerke[ 15 ], bei denen der Urheber bekannt ist, gilt eine Schutzdauer von 70 Jahren post mortem. Anonyma und Pseudonyma[ 16 ] sind 70 Jahre nach Erscheinen geschützt. Für Gemeinschaftswerke[ 17 ] gilt eine Schutzdauer von 70 Jahren nach Tod des Längstlebenden. Lichtbilder und -werke sind 25 Jahre nach Erscheinen gemeinfrei. Die Schutzfrist für wissenschaftliche Ausgaben und Nachlaßausgaben beträgt 10 Jahre nach Erscheinen. Veränderungen der Fristen können rückwirkend nicht geltend gemacht werden.
"Nach Ablauf dieser Fristen sind die Werke "gemeinfrei" und können von jedermann gedruckt und herausgegeben werden."[ 18 ] Strittig ist, ob und inwieweit jedoch das Urheberpersönlichkeitsrecht erlischt.[ 19 ]
dieser passus zeigt gut auf, wie idiotisch dieses urheberrecht aggiert. es ist absurd, das die verwertung 70 jahre lang nach dem tode des verfassers dauert.
in unserem beispiel befinden wir uns in beiden szenarien. in der mit 70 jahren(zb Bücher wie die blechtrommel, von günter grass, lehrstoff im gymi hier)und den 10 jahren, für wissenschaftliche werke. beides kommt hier zu tragen und sollte gelöst werden. meiner meinung nach durch ein neues urheberrecht. idiotischer als heute, wirds nicht werden. heute ist es nur ein schlechter witz.
Nein, ich sage: es ist gar nicht verfassungswiderrechtlich, wenn eine Schul- oder Studien-IT-Anlage, die ja nur unter gewissen Bedingungen genutzt werden darf, gescannt und infiltriert wird. Bis hin zu privatem(!) Gerat, das ans schulische/akademische und damit öffentliche Trägersystem angeschlossen wird! Man kann ja gefälligst seinen Scheiß zuhause lassen und auf seiner privaten Pornoleitung tun und lassen, was man will.
der zweck heiligt also die mittel?
korrekt ist doch :
grundrecht
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
schön wäre es, wären alle menschen vor dem gesetz gleich. beispiele wie schäuble und merkel beweisen das gegenteil. oder wie war das mit der immunität des amtes?*lächelt
grundrecht
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
der private pc, wird direkt vom bundesverfassungsgericht als innerer kreis betituliert. der klar nicht antastbar bleibt. ausser eben für terrorismus. darum geht es aber gerade hier nicht. also ist die aussage, das sei ok, schlicht rechtlich nicht haltbar.
nach dem erneuten durchlesen deiner aussagen muss ich zusammenfassend sagen :
Nein, ich sage: es ist gar nicht verfassungswiderrechtlich, wenn eine Schul- oder Studie..
auf die verfassung, berufst du dich nicht. du hast kaum einen wirklichen wissensstand, was in der verfassung steht. womit ich deine aussage generell, als gebrabbel einstufen muss. wissenswertes neues, brachte es für mich nicht. auch ist die von dir angeprangerte art der polemik eher bei dir anzutreffen. so ist es eben, wenn man im glashaus sitzt und mit steinen wirft.
Im Grunde haben wir selber, alle zusammen, diese Entwicklung zu verantworten. Wir sind mündig und sind für die Konsequenzen verantwortlich.
menschen wie du, ja. die haben tatsächlich eine verantwortung zu tragen. nur ist es wie überall. die verantwortung wird auf andere verlagert. so sind es nun alle ausser dir. auch ne art des herumdrucksens. welches du selbst ja als minderwärtig einstuftest. spiegel-gesetz lässt grüssen.
was ich sonst noch denke, behalte ich diesmal für mich.
greez
ps:
Ich glaube nicht, daß Du imstande bist zu bewerten, ob das Buch "wertvoll" ist oder nicht. Nö, eher fallt in der Hölle Schnee ....
das war im eigentlichen eine beleidigung, welche die chatregeln verletzt. bei anderen wird zumindestens ein verweis ausgesprochen.