Wer haftet für gestohlene oder kaputtes werkzeug

rubber-duck

Lt. Junior Grade
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Tag zusammen.
Ich habe da mal ein paar Fragen. Vielleicht kann mir die jemand beantworten. Und zwar liegt Folgendes vor. Wenn ich als angestellter Werkzeug mit auf die Baustelle nehme, ist dieses im Fahrzeug versichert. Nun kann ich aber ja nicht ständig ans Auto laufen und zb ein Schraubendreher holen weil der vorherige zu klein war. Also muss ich nun mein Werkzeug mit an den Arbeitsplatz nehmen. Was geschieht nun wenn mir jemand das Werkzeug stiehlt? Wer haftet in diesem Fall? Muss der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber für den diebstahl aufkommen? Bei grober fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer dafür zahlen. Aber grobe fahrlässigkeit ist ja zb, wenn ich das Werkzeug absichtlich stehen lasse, da mir es zu lästig ist, das Werkzeug wieder mit ins Auto zu schleppen. Aber was ist, wenn ich das Werkzeug vergessen habe in die Werkzeugtasche zu räumen zb ein Schraubendreher, Crimpzange oder Messgerät. Wer zahlt dann?

Mfg
 
Es geht regelmäßig Werkzeug auf Baustellen "verloren". Auf welchen Wegen auch immer ...

Die ganze Frage ist zu "pauschal" als dass man hierfür wirklich eine vernünftige Aussage treffen kann. Der Arbeitgeber müsste dir grobe Fahrlässigkeit als Angestellter nachweisen ... aber wie will man das bitte auf einer Baustelle machen???
 
Also dürfte er mir das nicht in Rechnung stellen. Vermute mal er hat das Werkzeug versichert und wird wahrscheinlich dann zweimal kassieren
 
Wenn du Angestellter bist, dann zahlst du erstmal nichts. Die Haftungsfrage muss durch ein Gericht festgestellt werden. Dass kann der Arbeitgeber jetzt nicht einfach mal so "feststellen".

Wenn dein Arbeitgeber dir irgendwie wegen fehlenden/kaputten Werkzeugen den Lohn kürzen möchte, dann sag ihm dass er dies vor Gericht feststellen lassen muss. Weiterhin würde ich dir dann dringend empfehlen den Arbeitgeber zu wechseln.

Durch den aktuellen Bau-Boom ist jeder fehlender Mitarbeiter auch gleich fehlender Umsatz ... da solltest du nicht soo viele Probleme haben mit dem Wechsel.
 
Alles klar vielen dank für den Rat, werde heute nachmittag das Gespräch suchen und dann mal schauen was er sagt.
 
Wie so oft kommt es drauf an. Bei grober fahrlässigkeit der Mitarbeiter ist das nicht mehr normales unternehmerisches Risiko für den Arbeitgeber. Wenn die Arbeitnehmer die Makita Koffer vor das Auto stellen und dann zurück in die Baustelle laufen und das Werkzeug offen herumsteht, dann war das grob fahrlässig von Seiten der Angestellten. Sowas muss ein Unternehmer in der Regel nicht als unternehmerisches Risiko tragen.

Bei allem Anderen wird es komplizierter und kommt auf die Umstände drauf an. Also wie zugänglich war das Werkzeug für Dritte und wie war es gesichert überwacht. Wobei die Sicherung und Überwachung auch etwas ist, was der Arbeitgeber mitzuverantworten ist. Wenn nicht vorgesehen ist, dass jemand ein Auge aufs Werkzeug hat weil alle schaffen sollen und kein abschließbarer, sicherbarer Werkzeugkoffer / -schrank / -wagen gestellt wird, dann haben die Angestellten ja kaum eine Chance das Werkzeug zu sichern.
Bei meinem kurzem Abstecher ins Handwerk gab einen Vorarbeiter, der mächtig schlechte Laune bekam, wenn irgendwo Werkzeug unbeaufsichtigt und ungesichert herumlag. Es war aber eben auch vorgesehen, dass jedes Werkzeug einen sicheren Platz hatte und wenn ein Mitarbeiter mal herum stand, weil er aufs Werkzeug aufpassen muss, dann war das akzeptabel. Diebstahl von herumliegendem Werkzeug hätte entsprechend der dem Werkzeug zugeordnete Mitarbeiter verantworten müssen.
 
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Naja, es gibt Firmen, da bist du auf Motage oder im Service, da drehst du dich nur kurz um und schon fehlt ein Schraubendreher.
 
Die Arbeitgeber im Handwerksbereich versuchen es gerne dem MA aufs Auge zu drücken.
Allerdings ist der Weg zur groben Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ein sehr weiter und selbst bei einem Arbeitsfehler haftet der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer.

Das ein Mitarbeiter hier in die Haftung genommen wird, ist leider sehr oft der Fall. Das der Arbeitgeber dies auch darf, wohl die absolute Ausnahme.

Grundsätzlich muss der AG dir eine von dir zu vertretende Pflichtverletzung nachweisen, damit du Schadensersatzpflichtig wirst (§619a BGB).

Ausführlich und verständlich dargestellt findest du zu diesem Thema alles unter:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Haftung_Arbeitnehmer.html
 
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Gerade wenn bekannt ist, dass geklaut wird ohne Ende und der gewissenhaft arbeitende Mitarbeiter mit ner Flex im Einsatz nicht mitbekommt was einem halben Meter hinter ihm abgeht gehören Maßnahmen ergriffen. Ohne vorgesehene und nachweislich umgesetzte Maßnahmen ist einem Mitarbeiter sonst kaum anzulasten, dass etwas geklaut wurde.

Und ja mir ist klar, dass das in einigen Fällen bedeutet, dass man kaum gescheit arbeiten kann und ausbaden darf es all zu oft der Arbeitnehmer..
 
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