Und genau Dieses 'sofern sie gerechtfertig sind' ist die Rechtliche Grauzone, die Praktisch eine Rechtsunsicherheit des Geschädigten hervorruft. Wann ist ein Schaden hoch genug, um ein Gutachten zu rechtfertigen? Aus diesem Grund: Bagetallschaden: Erst melden und auf die Versicherung warten, was sie fordert. Höher Schaden, KVA erstellen lassen (kostet nicht sehr viel und die Wahrscheinlichkeit steigt, dass Diese Kosten nicht auf dem Geschädigten verbleiben). Wenn die Versicherung der Meinung ist, ein Gutachten zu benötigen, wird sie dieses schon mitteilen bzw. selbst einen Gutachter dafür bestellen. Ob's nun die PHV oder die GV reguliert, ist sehr abhängig von den Umständen. Ich bin der Meinung, die Lampe ist Teil des Gebäudes und damit hat das Gebäude einen Schaden verursacht, nicht eine Person, deswegen Gebäudevers. Unstrittig ist, das der Gebäudeeigner dafür verantwortlich ist. Wo Dieser das Geld erstattet bekommt, kann dem Geschädigtem egal sein.ChotHoclate schrieb:die Kosten übernimmt dann ebenfalls der Versicherer (sofern sie gerechtfertigt sind)
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Wer haftet für Unfall in Tiefgarage?
- Ersteller StarAndi
- Erstellt am
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DuckDuckStop
Gast
Samurai76 schrieb:Ob's nun die PHV oder die GV reguliert, ist sehr abhängig von den Umständen. Ich bin der Meinung, die Lampe ist Teil des Gebäudes und damit hat das Gebäude einen Schaden verursacht, nicht eine Person, deswegen Gebäudevers.
Die Gebäudeversicherung übernimmt Schäden am Gebäude, nicht welche die durch das Gebäude verursacht werden. Schäden die durch mein Eigentum oder mein Handeln entstehen fallen immer in den Bereich Haftpflicht (bevor wieder jemand Klugscheisst, natürlich nicht bei Vorsatz etc.)
Falsch, die Gebäudeversicherung übernimmt Schäden, die Durch das Gebäude verursacht werden. Bei Rohrbruch z.B. die Wasserschäden am Mobiliar, aber nicht den Schaden Rohrbruch ansich. Dieser wird behandelt wie ein defekt an einem KFZ, Diesen kann man mit einer Kaskoversicherung abdecken. Eine Haftpflicht versichert eine Person/einen Geganstand für Schäden bei Dritten (vgl Autohaftpflich reguliert Schäden an anderen Personen/Objekten durch das versicherte Auto). Mir ist allerdings keine Gebäudekaskoversicherung bekannt, ob so etwas überhaupt angeboten wird.
Ok, grad nachgelesen, eine Standard Gebäudeversicherung scheint Haftpflicht und Kasko in einer Police zu vereinen, es sind (meist) auch Schäden am Gebäude versichert. Eine Privathaftpflicht scheint mir deswegen aber trotzdem nicht zu greifen.
Ok, grad nachgelesen, eine Standard Gebäudeversicherung scheint Haftpflicht und Kasko in einer Police zu vereinen, es sind (meist) auch Schäden am Gebäude versichert. Eine Privathaftpflicht scheint mir deswegen aber trotzdem nicht zu greifen.
Dann brauchst du also keine Autohaftpflicht, da das Auto dein Eigentum ist und von Deiner PHV die Schäden davon reguliert werden. Interessant.ChotHoclate schrieb:Schäden die durch mein Eigentum oder mein Handeln entstehen
StephanMailaend
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Alles falsch, was du hier schreibst Samurai76
Die Gebäudeversicherung zahlt kein Mobiliar.
Dafür ist die Hausratversicherung zuständig.
Es sei denn es sind extra in das Haus eingepasste Möbel.
In der Regel ist sogar eine eingebaute Küche Hausrat.
Die Gebäude hat eben genau den Grund das Gebäude selber gegen gewissen Gefahren zu versichern.
Defekte am Kfz sind nicht durch die Kasko gedeckt.
Selbst Betriebsschäden wie z.B. das aufspringen der Motorhaube während der Fahrt sind ausgeschlossen.
Die Gebäudeversicherung zahlt kein Mobiliar.
Dafür ist die Hausratversicherung zuständig.
Es sei denn es sind extra in das Haus eingepasste Möbel.
In der Regel ist sogar eine eingebaute Küche Hausrat.
Die Gebäude hat eben genau den Grund das Gebäude selber gegen gewissen Gefahren zu versichern.
Defekte am Kfz sind nicht durch die Kasko gedeckt.
Selbst Betriebsschäden wie z.B. das aufspringen der Motorhaube während der Fahrt sind ausgeschlossen.
D
DuckDuckStop
Gast
Tut mir leid Samurai, aber alles was du schreibst ist falsch, ausnahmslos alles.
1. Der Rohrbruch ist versichert, der Schaden am Mobiliar nicht, wohl aber der Nässeschaden an versicherten Sachen (TRocknung der Wäde, Fußboden etc.
2. Das Mobiliar ist über die Hausrat versichert, nicht über Gebäude.
3. Eine "Gebäudekasko" ist die ganz normale Gebäudeversicherung
4. Niemand hat behauptet, dass eine Privathaftpflicht greift, sondern eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
5. NAtürlich brauche ich trotzdem eine Kfz-Haftpflicht, siehe Punkt 4.
1. Der Rohrbruch ist versichert, der Schaden am Mobiliar nicht, wohl aber der Nässeschaden an versicherten Sachen (TRocknung der Wäde, Fußboden etc.
2. Das Mobiliar ist über die Hausrat versichert, nicht über Gebäude.
3. Eine "Gebäudekasko" ist die ganz normale Gebäudeversicherung
4. Niemand hat behauptet, dass eine Privathaftpflicht greift, sondern eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
5. NAtürlich brauche ich trotzdem eine Kfz-Haftpflicht, siehe Punkt 4.
StephanMailaend
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Samurai76 schrieb:Und die Versicherung wird einfach einen Gutachter bestellen, nicht dein eingereichtes nehmen. Selbst erstellen lassen braucht man erst, wenn das Versicherungsgutachten weit unter dem Schaden bleibt (den man durch einen KVA ungefähr weiß). Deswegen wurde ich bislang bei meinem durch fremde zu regulierenden Schaden durch die Werkstatt darauf aufmerksam gemacht, Diese (Ich wiederhole, durch die Versicherung festgelegte Grenze) nicht zu überschreiten, da ein Gutachter dann auch anderes sehen könnte und den Schaden kleinrechnet.
Bitte hör auf, deine Unwissen auch noch zu bekräftigen.
Wir sind hier im Haftpflicht Bereich.
Im Haftpflicht Bereich bestimmt einzig und alleine der Gesetzgeber, welche Rechte der Geschädigte hat.
Im Kasko Bereich ist es Vertragsrecht.
Hier hat der Verischerer das sagen.
Zum Fall nochmal:
Glaubt mir.
Ich arbeite schon seit über 20 Jahren in der Versicherungsbranche und habe schon zig Autoschäden mitbegleitet.
Kratzer im Lack und Dellen sind ein Schaden von über 1.000,- €.
Man kann hier einen KVA einreichen wenn man will.
Aber die Werkstatt wird auch dafür Geld nehmen, wenn man anschließend nicht reparieren will.
Somit kann ich auch gleich zum Gutachter fahren.
Mir steht hier nach aktueller Rechtssprechung sowohl ein Anwalt als ein Gutachter zu.
Den Gutachter kann ich ja selber noch sagen, dass er nur ein Kurzgutachten erstellen soll.
Er wird es aber bei so einem oberflächlichen Schaden auch von selber tun.
Kostenpunkt für das Gutachten ca. 50 bis 100 Euro.
Es gibt ja noch mehr Faktoren, die man hier beachten muss.
Es geht z.B. um die Höhe der Stundenverrechnungssätze, wenn ich fiktiv abrechnen will.
Fahre ich zur Werkstatt, so nimmt diese einfach ihre. Wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sind, so habe ich aber auch Anspruch auf höhere Sätze.
Der Geschädigte hat alle Rechte.
Wenn er will, kann er auch einen KVA einreichen.
Aber er verschenkt damit Rechte, die er eigentlich hat und somit ggf. auch Geld.
Zuletzt bearbeitet:
M
Mickey Cohen
Gast
ist rechtsprechung, die sich auf kfz-schäden, die durch andere (straßen-)verkehrsteilnehmer verursacht wurden auf fälle übertragbar, in denen der schaden durch verkehrsfremde eingriffe verursacht wurde? soweit ich das in erinnerung habe, spielen bei kfz-haftpflichtfällen auch immer (wenigstens untergeordnet) die ansonsten "explodierenden" versicherungsprämien eine rolle...
StephanMailaend
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Ne. Gleiches Recht für alle.
Die Rechtssprechung interessiert sich nicht wirklich für Kfz-Prämien.
In Deutschland hat man als Geschädigter oft viel mehr Rechte, als in unseren Nachbarländern.
Die Rechtssprechung interessiert sich nicht wirklich für Kfz-Prämien.
In Deutschland hat man als Geschädigter oft viel mehr Rechte, als in unseren Nachbarländern.
StephanMailaend
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Wer haftet denn deiner Meinung nach?
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DuckDuckStop
Gast
Nö. Nennt sich Gefährdungshaftung und im Zweifel haftet der Eigentümer, wenn er nicht nachweisen kann, dass er alles zumutbare getan hat um einen Schaden zu verhindern.
StephanMailaend
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uincom schrieb:Wer ist wohl Schuld? Im Zweifel niemand. Nennt sich allgemeines Lebensrisiko.
Sieht der Gesetzgegeber zum Glück anders.
Siehe BGB §836
https://dejure.org/gesetze/BGB/836.html
§836 BGB: "...sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat."
Damit ihr eure Norm auch mal selbst lest.
Allgemeines Lebensrisiko.
Wo nehmt ihr hier die mangelnde Unterhaltung oder fehlerhafte Errichtung her? Ich wiederhole mich gerne: Die Lampe hing jahrelang. Die anderen hängen sogar alle noch.
Damit ihr eure Norm auch mal selbst lest.
Allgemeines Lebensrisiko.
Wo nehmt ihr hier die mangelnde Unterhaltung oder fehlerhafte Errichtung her? Ich wiederhole mich gerne: Die Lampe hing jahrelang. Die anderen hängen sogar alle noch.
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D
DuckDuckStop
Gast
Hätte der Eigentümer regelmäßig alle Lampen auf festen Sitz etc. überprüft, wäre sie nicht runtergefallen.
Silent1337
Lt. Commander
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"Die Lampe hing jahrelang." -> und das befreit von jeglichen Pflichten?
Vielleicht blüht den anderen Lampen ja das selbe Schicksal..
Vielleicht blüht den anderen Lampen ja das selbe Schicksal..
StephanMailaend
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Dann nenn doch mal ein Beispiel, wann BGB §836 greift, wenn sich was vom Gebäude ablöst.
Er hat die Verkehrsicherungspflicht verletzt.
uincom schrieb:Welche konkrete Pflicht hat der Eigentümer denn verletzt?
Er hat die Verkehrsicherungspflicht verletzt.
Zuletzt bearbeitet:
Hast du eine Leseschwäche? In der Norm steht sogar eine doppelte Verschuldungsanforderung. Gefährdungshaftung liegt nur vor, wenn man auch haftet, obwohl man nichts dafür kann.
Das Gegenteil ist hier der Fall. Eine Haftung liegt nur vor, wenn die Errichtung fehlerhaft war oder die Unterhaltungspflicht verletzt wurde und zusätzlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde.
Das heißt auf gut deutsch: Nur weil eine Lampe abstürzte haftet man noch nicht. Man muss zusätzlich noch scheiße gebaut haben. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.
Das Gegenteil ist hier der Fall. Eine Haftung liegt nur vor, wenn die Errichtung fehlerhaft war oder die Unterhaltungspflicht verletzt wurde und zusätzlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde.
Das heißt auf gut deutsch: Nur weil eine Lampe abstürzte haftet man noch nicht. Man muss zusätzlich noch scheiße gebaut haben. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.
D
DuckDuckStop
Gast
Auch das unterlassen einer Tätigkeit reicht aus um haftbar gemacht zu werden, zum Beispiel wenn man kein Schnee räumt oder eben Lampen montiert und jahrelang nicht kontrolliert ob sie immer nicht sitzt.
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