Wertersatz Tray CPU nach Widerruf

nik_ schrieb:
@smuper Würdest du gerne eine gebrauchte CPU von einem Händler kaufen, der diese im seinem Onlineshop verkauft und die vorher von jemanden anderem oced wurde und du nicht weißt, was derjenige angestellt hat?

Dann sollte man doch lieber bei caseking die pretested cpus kaufen und paar euro mehr ausgeben.
Die wirst du nicht mehr als neu kaufen können da eindeutig Gebrauchsspuren in Form von Abdrücken der Verriegelung vorhanden sind und kaufst du sie gebraucht vom Händler muss ehe schon davon ausgegangen werden. Denn CPUs gehe ja nicht grundlos wieder zurück.
 
Druckluftuwe schrieb:
Auch wenn ich meiner Meinung nach weiterhin im Recht bin und dieser keinen Anspruch auf Wertersatz hat.

Grundsätzlich müsste der Händler die Ware gar nicht zurück nehmen. Du hast das Produkt nicht nur benutzt sondern auch noch außerhalb der Spezifikation mit mehr Spannung betrieben als vorgesehen.
Hätte der Händler diesen Thread entdeckt, hätte er die Rücknahme vermutlich sogar komplett verweigert - und das zurecht.
 
@nik_

Grundsätzlich nehmen selbst als schwierig geltende Händler, wie z.B. Mind ohne Murren geöffnete und verbaute Boxed CPUs zurück.

Dazu kommt noch die komische Kommunikation mit "Du".

@h00bi

Widerruf!
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich vermute solche CPUs werden dennoch später als neu verkauft. Zwar nicht als einzelnes Produkt, sondern wenn man sich ein System zusammenbauen lässt beim Händler.
Da kann man als Kunde nicht erkennen ob das Teil wirklich neu ist oder eine Retoure.
 
h00bi schrieb:
Grundsätzlich müsste der Händler die Ware gar nicht zurück nehmen. [...]
Hätte der Händler diesen Thread entdeckt, hätte er die Rücknahme vermutlich sogar komplett verweigert - und das zurecht.

Unsinn, der Händler muss die CPU zurücknehmen. Ob er will oder nicht.
 
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Ehrlich gesagt, verstehe ich nicht wie ihr ständig darauf kommt, dass man eine CPU nicht testen darf in Form eines Einbaus?

In meinem bereits verlinkten Urteil hat ein Paar drei Nächte das Wasserbett getestet. Wer weiß was die in der Zeit auf dem Bett getrieben haben. Dennoch hat der BGH den Händler dazu verurteilt, dass Wasserbett im Rahmen des Widerrufsrecht ohne Wertersatz zurück zu nehmen.

Bei einem Wassserbetthändler vor Ort hätte das Paar auch keine 3 Nächte schlafen dürfen. Trotzdem hat der BGH gegen den Händler entschieden.

Wäre es so wie hier einige behaupten, dann würde das heißen ich dürfte im Fachgeschäft mir die CPU nur aus der ferne ansehen bzw. gegen den Verkäufer vier gewinnt spielen und CPUs stapeln. AMD gegen Intel, dass passt sogar.

Woher weiß ich denn als Laie in der heutigen Zeit ob die Leistung die selbe ist wie bei Release? Siehe hierzu Windows Patches gegen Meltdown etc. die Einfluss auf die Leistung haben.

Auch der Vorwurf das ich den Prozessor außerhalb der Spezifikationen betrieben habe ist meiner Meinung nach befremdlich. Der 9900k wird mit einem freiem Multiplikator vom Hersteller verkauft. Sofern ich nur den Multiplikator geändert hätte, so wäre die Spannung weiterhin auf "Auto" gewesen. Die CPU hätte dann selbst die Spannung reguliert und wäre außerhalb der Spezifikationen gelaufen.

Das der Hersteller dann auch noch selbst ein Tool anbietet um die CPU zu übertakten und somit die CPU über seinen selbst festgelegten Spezifikationen zu betreiben, setzt dem ganzen noch die Krone auf.

Abgesehen davon war ich eine zeitlang im Einzelhandel tätig und habe selbst in einem Geschäft gearbeitet wo Kunden technische Geräte mehrere Wochen getestet haben. Dies war der Industrie bewusst und haben die Geräte zur Komission an die Händler verschickt. Diese wurden dann eben anschließend zum Hersteller zurück geschickt und aufbereitet. Sowas könnte es bei Intel ebenfalls geben, ein Wechsel des Heatspreader sollte nun kein Hexenwerk sein.

Und wenn die Händler das unfair finden dann haben sie eine ausreichend große Lobby mit diversen Versandhändlern um das zu ändern. Dazu kommen die zahlreichen Threads mit dem Titel "Nach Widerruf Pin des Sockels verbogen", da vergeht einem der Mitleid bei den Händlern. Da schenken sich beide Seiten nichts.
 
Druckluftuwe schrieb:
Dennoch hat der BGH den Händler dazu verurteilt, dass Wasserbett im Rahmen des Widerrufsrecht ohne Wertersatz zurück zu nehmen.
In 2010, aber 2014 wurden die Gesetze zu dem Thema überarbeitet um den Missbrauch einzudämmen und den Händlern bessere Rechte zu verschaffen. Ob das Urteil von damals bei der heutigen Rechtslage Bestand hätte, gilt als sehr zweifelhaft. Letztlich würde dies aber erst ein erneutes Urteil klären können und ebenso die Frage ob der Einbau der CPU nun zu einem Recht auf einen Wertersatz führt oder nicht, denn in der email des Händler steht ja auch:
Eine Rücknahme mit Erstattung der vollen Kaufsumme ist nicht möglich. Ein Produkt, gerade technischer Natur, darf nur in dem Maße getestet werden, wie es in einem Geschäft möglich ist.
Während es in einem Geschäft durchaus üblich sein dürfte auf einem dort ausgestellten Wasserbett Probezuliegen, dürfte es kaum möglich sein in einem Gehäuse die CPU in sein eigens Mainboard zu bauen und deren OC Potential auszuloten. Dies ist aber nur meine Meinung und entscheidend ist eben letztlich immer die Meinung eines Richters.
 
Holt schrieb:
Während es in einem Geschäft durchaus üblich sein dürfte auf einem dort ausgestellten Wasserbett Probezuliegen, dürfte es kaum möglich sein in einem Gehäuse die CPU in sein eigens Mainboard zu bauen und deren OC Potential auszuloten. Dies ist aber nur meine Meinung und entscheidend ist eben letztlich immer die Meinung eines Richters.

Das ist der Knackpunkt, den der TE nicht recht verstehen will. Baue ich die CPU ein und merke sie läuft nicht rund durch prime95 oder es kommen Bluescreens, kann ich davon ausgehen das die CPU defekt ist (bei Normalbetrieb, kein OC, einfach Packung auf, CPU aufs MB, was vorher funktionierte, CMOS Reset, fertig).

Wenn ich die CPU aber aus der Packung hole, auf meinen Benchtable knalle, Wasserkühlung drauf, OC über 5GHz, VCore anhebe etc. dann hat das meiner Meinung nichts mehr mit "in Maßen testen" zu tun.
 
@Holt Ich habe mich in dieser Sache informiert. Es gab keine Änderungen am Gesetz die meinen Fall in dem Maße beeinflusst hätten als das es zu einem anderen Urteil gekommen wäre. Siehe hierzu: https://www.ra-plutte.de/verbraucherrecht-2014-das-neue-widerrufsrecht-im-ueberblick/

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage regelt § 357 Abs. 7 BGB n.F., dass nur noch Wertersatz für den Wertverlust der Ware geleistet werden muss, wenn der Wertverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Verbraucher mit den Waren anders umgegangen ist, als es für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren notwendig war und zuvor eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt war. Bislang konnte der Unternehmer auch Wertersatz für gezogene Nutzungen verlangen. Dieser Anspruch darf nun nicht mehr geltend gemacht werden.

Meiner Meinung nach wurden sogar die Rechte des Verbrauchers gestärkt.

Ich muss die CPU auch im Laden nicht auf meinem eigenen Mainboard auf seine Beschaffenheit prüfen. Dazu reicht jeder Muster-Fertig-PC in dem der gewünschte Prozessor verbaut ist im Geschäft aus.

@nik_

Die zu sehenden Gebrauchsspuren wären auch ohne OC entstanden. Oder meinst du die Kratzer auf dem Heatspreader kommen vom OC?
 
Vielleicht gab es keine wesentlichen Gesetzesänderungen, dafür sind aber möglicherweise in den letzten Jahren Urteile gefallen, die nicht zum Gunsten des TE ausgefallen sind und man weiß es hier und jetzt nur nicht?

Für die CPU, um die es hier geht, reicht nicht jeder Muster-Fertig-PC aus, um sie zu testen und darüber hinaus noch OC zu betreiben. Im Beisein und mit dem vollen Einverständnis des Verkäufers? Eine gewagt Annahme.

Aufgrund der bisher geäußerten Spitzfindigkeiten gehe ich darüber hinaus nicht davon aus, dass der TE vor Gericht die ganze Wahrheit gesagt und damit auch das OC offenbart hätte. Dort wären dann wahrscheinlich nur die äußeren Spuren verhandelt worden. Also kann man sich eigentlich jede weitere Diskussion ersparen.
 
Meiner Meinung nach täte der Gesetzgeber gut daran solche Standardteile wie CPUs vom Widerrufsrecht auszunehmen, denn wenn ich einen i9 9900K kaufen, dann weiß ich genau was ich bekommen werden, nur eben nicht wie gut der Übertaktbar ist, dies fällt aber auch wenn ich im Laden kaufen unter Glück oder Pech. Mit dem Widerrufsrecht ist es dann so als könnte ich das Los für eine Verlosung zurückgeben, weil es kein Gewinnerlos war.

Das Widerrufsrecht ist bei Kleidung und Schuhen sinnvoll, die schöne Jacke kann innen mies verarbeitet sei oder der Schnitt passt eben doch nicht zu angegeben Größe, bei Schuhen ebenfalls, mal passen mir 43, mal fallen sie zu groß oder zu klein aus, sind vorne zu eng oder sonstwas, da muss man die konkreten Schuhe anprobieren um zu wissen ob sie passen, teils sind die aus dem Karton daneben schon wieder anders, obwohl es die Gleichen sein sollen. Aber bis auf die OC Abweichungen gibt es sowas bei CPU oder auch HDDs, SSDs, Mainboards oder Grakas nicht, die Teile sind immer gleich und wenn eines nicht funktioniert weil es mit einem Defekt ankommt, dann hat man immer noch die Gewährleistung und darf auch die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.

Druckluftuwe, Du schaust nur auf das Urteil vom 2010, aber vergisst das BGH Urteil vom 12.10.2016 (Az.: VIII ZR 55/15) in dem der BGH im Fallen es Katalysators der vom Käufer in sein Auto eingebaut und damit Probegefahren wurde, dann dem Wertersatz zugestimmt hat. Der BGH stellt darin klar, dass das Widerrufsrecht den Onlinekäufer nur gegenüber einem Kunden im Ladengeschäft gleichstellen soll:
Den streitgegenständlichen Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht – auch nicht in Gestalt eines damit ausgestatteten Muster-Fahrzeuges – dergestalt ausprobieren können, dass er dessen Wirkungsweise auf seine oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können.
Dieses Urteil ist nach dem neuen Recht und der Fall des Katalysators der durch den Einbau deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren aufwies und somit für den Händler nicht mehr als Neuware zu verkaufen war, lässt sich weit besser als das Wasserbett (eigentlich in jedem Bettenladen kann man auf den Ausstellungsstücke ja auch Probeliegen, in einem Schuhgeschäft kann man die Schuhe vor dem Kauf anprobieren und in Bekleidungsgeschäft die Oberbekleidung ebenfalls) auf den Fall einer CPU übertragen. In dem konkreten Fall hatte der Kunden den Widerruf auch aus dem gleichen Grund wie Du bei der CPU gemacht, nämlich weil er mit der Leistung seines Wagens mit dem eingebauten Katalysator nicht zufrieden war und der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass auch ein Kunde im stationären Handel die Leistung seines eigenen Autos mit dem Katalysator nicht hätte Prüfen können.

Ein Recht auf Widerruf ohne Wertersatz hätte den Onlinekunden also besser gestellt als einen Kunden in einem normale Geschäft und dies ist nicht der Sinn des Widerrufrechts.
Zusätzliche Voraussetzung für die Geltendmachung von Wertersatz durch den Verkäufer sei jedoch immer, dass der Verbraucher in Textform auf die Rechtsfolge einer möglichen Wertersatzverpflichtung hingewiesen worden war.
Wenn der Verkäufer in Deinem Fall diese Voraussetzung erfüllt hat, dann würde es mich wundern wenn der BGH nicht auch in diesem Fall den Wertersatz als rechtens ansehen würde, denn auch in einem PC Laden kann nicht einfach die CPUs in einen PC der dort als Muster dient einbauen und deren OC Fähigkeiten testen. Vielmehr gibt es Läden die vorselektierte CPUs die besonders Taktfreudig sind gegen Aufpreis anbieten, die Onlinekunden hätten also einen Vorteil gegenüber den Kunden in Ladengeschäften wenn sie einfach so eine CPUs ausprobieren und ohne Wertersatz zurückschicken könnten, wenn diese sich nicht so gut übertakten lässt.
 
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Danke für diesen konstruktiven Beitrag. Da wäre doch der Ausgang bei meinem Sachverhalt vor Gericht doch nochmal spannend geworden.
 
Eigentlich nicht, denn entweder hat der Verkäufer vergessen auf die Wertersatzverpflichtung hinzuweisen, dann brauchst Du aufgrund seines Formfehlers auch keine zu leisten oder spätestens der Anwalt der Gegenseite hätte die Parallelen zum BGH Urteil vom 12.10.2016 gezogen und dann würde es mich wundern wenn der Richter in diesem Fall nicht im Sinne des BGH Urteils entschieden hätte. Es ist eben einfach nicht üblich im stationären Handel (also Ladengeschäft) die OC Fähigkeit einer CPU auszuprobieren und schon gar nicht mit dem eigenen Board, so wie der BGH eben auch klar verneint hat das ein Käufer eines Katalysators im stationären Handel die Möglichkeit hat diesen an seinem eigenen Wagen auszuprobieren:
Vielmehr wäre der Kläger bei einem Kauf im stationären Handel darauf beschränkt gewesen, dass das ausgewählte Katalysatormodel oder ein entsprechendes Musterstück eingehend in Augenschein zu nehmen und den Katalysator mit Alternativmodellen oder mit dem bisher verwendeten Teil zu vergleichen. Darüber hinaus hätte er sich beim Verkaufspersonal ggf. über die technischen Daten des ausgewählten Modells erkundigen und sich über dessen Vorzüge oder Nachteile gegenüber anderen Modellen fachkundig beraten lassen können.
Genauso ist es bei einer CPU doch auch, der Verkäufer kann die technischen Daten nennen und mit denen anderer Modelle vergleichen. Ansehen kannst Du sie Dir allenfalls in der Verpackung, schon um Schäden durch elektrostatische Entladungen zu vermeiden und bei Boxed das Herstellersiegel nicht zu beschädigen, dürfte kaum ein Händler dem Kunden die CPU direkt in die Hand geben.

Dies ist also ganz ähnlich wie bei dem Kläger der den Katalysator in sein Auto eingebaut hat:
Die vom Kläger ergriffenen Maßnahmen gehen über die Kompensation solcher ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im Ladengeschäft hinaus. Sie stellen sich vielmehr als eine – wenn auch nur vorübergehende – Ingebrauchnahme des Katalysators dar, die ihm ein im stationären Handel unter keinen Umständen eröffnete Überprüfung der konkreten Auswirkungen des erworbenen Autoteils auf die Fahrweise seines Fahrzeuges in der Praxis verschaffen sollte.
So wie man Katalysatoren die im Laden gekauft werden eben nicht am eigenen Auto oder dem gleichen PkW Modell ausprobieren kann, kann man auch keine CPUs im Laden ausprobieren. Die Tatsache das es im Laden vielleicht einen PC mit der gleichen CPUs als Ausstellungsmuster gibt den man ausprobieren kann, dürfte analog zur Ausführung des BGH über ein mit dem Katalysator ausgestatteten Muster-Fahrzeugs zu sehen und eben nicht mit dem Einbau ins eigene Board gleichzusetzen sein.
Den streitgegenständlichen Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht – auch nicht in Gestalt eines damit ausgestatteten Muster-Fahrzeuges – dergestalt ausprobieren können, dass er dessen Wirkungsweise auf seine oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können.
Im Schuhgeschäft probiert man keine Musterschuhe an, sondern das Paar welches man konkret kauft, in einem Computergeschäften ist dies aber anderes, da ist das Ausstellungsstück aufgebaut und wenn der Kunden sich für das Modell entscheidet, dann bekommt und erwartet er ein neues, original verpacktes Gerät des gleichen Typs, außer es wird explizit das Ausstellungsstück verkauft, was dann auch extra angegeben und mit einem entsprechenden Rabatt versehen ist.

Es dürfte für Dich schwer sein zu beweisen da man auch im stationären Handel üblicherweise die Möglichkeit hat das zu tun was Du gemacht hast und damit wärst Du bei Rückgabe ohne Wertersatz gegenüber einem Käufer im stationären Handel im Vorteil und genau dies soll ausdrücklich nicht sein, denn der BGH hat in dem Urteil auch festgestellt:
Eine solche Besserstellung des Verbraucher im Online-Handel ist weder von nationalen noch vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigt.
Wer also Ware die Online bestellt hat in einer Art prüft wie es beim stationären Handel üblicherweise nicht möglich ist und die Ware danach für den Händler mehr als Neuware zu verkaufen ist, dann muss man mit Wertersatz rechnen. Man kann allenfalls noch darüber streiten was üblich ist, wenn ein Bekannter oder Verwandter von Dir einen PC Laden hat und es Dir ermöglicht eine CPU vor dem Kauf in einem Rechner auf OC zu testen, so ändert dies nichts daran des es eben nicht üblich ist. Wenn 1% der Läden einem Prozent der Kunden dies erlauben, ohne Aufpreis wohlgemerkt, dann wäre es immer noch nicht üblich und ich bezweifel das es überhaupt so viele sein werden. Wenn dann wäre das vielleicht gegen Aufpreis, wie bei den vorselektierten CPUs, aber einen Aufpreis um es ausprobieren zu dürfen, hast Du ja Online nicht bezahlt.
 
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Wir haben zwei gegensätzliche BGH-Urteile. Darauf zu beharren, dass eine sei mehr Wert weil es neuer ist zieht nicht, wenn es nicht explizit widerrufen wurde. Ohne erneut nachgesehen zu haben, meine ich, dass das nicht geschehen ist.

Der BGH hat also entweder das erste Urteil vergessen, er will es unter den Tisch kehren, oder die Fälle sind doch Einzelfälle und wir haben eben nach wie vor kein Case Law.
 
Es sind keine gegensätzlichen Urteile, da der Sachverhalt jeweils verschieden war. In einem Bettengeschäft ist das Probeliegen aus den Ausstellungsstücken ja durchaus üblich, dem Onlinekäufer wurde also letztlich auch nur zugestanden das Wasserbett in der Form auszuprobieren wie es im stationären Handel auch möglich wäre und bei einem Wasserbett muss man dies nun einmal mit Wasser füllen. Bei Katalysator ist der Unterschied nun einmal, dass es eben auch im stationären Handel nicht möglich ist diesen am eigenen Auto auszuprobieren und auch eine Probefahrt mit einem Muster-Fahrzeug dem nicht gleichzusetzen ist.

Der Onlinekunden soll durch das Widerrufsrecht den Kunden im stationären Handel gleichgestellt werden, aber ihnen gegenüber eben auch keinen Vorteil erzielen. Die Frage ist also wie weit das was ein Kunden mit dem Produkt vor der Rücksendung gemach hat, mit der Prüfung übereinstimmt die er als Kunden im stationären Handel üblicherweise machen kann. Hätte der Kunden des Wasserbettes nun gesagt, drauf liegen tut man gut, aber die ganze Nacht über halte ich das nicht aus oder gar, bei S*x geht das aber gar nicht, dann wäre die Entscheidung wohl auch anders ausgefallen, denn weder kann man üblicherweise in Bettengeschäften übernachten noch S*x haben.
 
Dem stimme ich schlicht nicht zu.

Das Wasserbett wurde ebenfalls über den normalen Nutzen hinaus getestet. Zum Rest habe ich mich bereits zuvor ausgiebig geäußert.

Zuletzt sei angemerkt, dass es nicht um eine Gleichstellung geht. Der Verbraucher wird im Onlinehandel privilegiert. Fraglich ist lediglich immer, wie stark diese Bevorzugung reicht. Oder wie stark die Politik das Mittel nutzt, um den stationären Handel zu stützen.
 
Das BGH hat festgestellt das eine Besserstellung des Verbraucher im Online-Handel weder von nationalen noch vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigt ist und entsprechend geurteilt. Der Rest ist also Deine Meinung der sich das BGH wohl nicht unbedingt anschließen würde.
 
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@Idon
Dann verkaufe 10 Prozessoren als Händler wo 5 davon wieder mit eindeutigen Gebrauchssuren zurück kommen. In diesem Fall waren auch Abdrücke der Verriegelung vorhanden, es ging hier daher nicht nur um ein paar leichte Kratzer.

Du müsstest den vollen Betrag zurück zahlen ohne jemals wieder den vollen Preis im Wiederverkauf zu erhalten. Das machst du ein paar mal und dann bist du Pleite... oder du hebst von Anfang an direkt die Preise an um ggf. solch ein Verlust von Anfang an zu verhindern.

In diesem Sinn ist es egal wie es vor Gericht enden wird, da wir alle am ende immer mit zahlen werden.
 
@IICARUS-II

Tatsächlich ist beabsichtigt, dass der Händler diese möglichen Kosten bei seiner Bepreisung berücksichtigt.

@Holt

Die Besserstellung existiert. Bereits dadurch, dass es im stationären Handel kein Rückgaberecht gibt.

Die Feststellung des BGH ist somit bereits in sich falsch. Oder, wohl eher, schlecht ausgedrückt: Wahrscheinlich war damit gemeint, dass es keine (deutlich) über das Gesetz hinausgehende Privilegierung geben soll; folglich also eine eher restriktive Auslegung.

Dem widerspricht auch der hier vorliegende Sachverhalt nicht. Und es bleibt dabei: Wir haben zwei sich im Ergebnis widersprechende Urteile, ohne, dass das erste Urteil explizit überdacht wurde. Wäre der TE vor den BGH gegangen, so hätten wir wahrscheinlich ein drittes Urteil - nämlich irgendwo zwischen den anderen beiden.

Dass der TE Wertersatz leisten muss ist zwischen uns unstreitig. Mit 10-20% ist die Sache aber getan.
 
Wie sollte so ein drittes Urteil denn aussehen? Die Entscheidung war jeweils nur ob ein Wertersatz berechtigt ist oder nicht und über dessen Höhe hat das BGH nicht entscheiden, wenn ich mich recht entsinne, nicht entscheiden (keine Lust das rauszusuchen zumal der Fall hier gegessen ist), sondern den Fall an die Vorinstanz zurück verwiesen.
 
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