Meiner Meinung nach täte der Gesetzgeber gut daran solche Standardteile wie CPUs vom Widerrufsrecht auszunehmen, denn wenn ich einen i9 9900K kaufen, dann weiß ich genau was ich bekommen werden, nur eben nicht wie gut der Übertaktbar ist, dies fällt aber auch wenn ich im Laden kaufen unter Glück oder Pech. Mit dem Widerrufsrecht ist es dann so als könnte ich das Los für eine Verlosung zurückgeben, weil es kein Gewinnerlos war.
Das Widerrufsrecht ist bei Kleidung und Schuhen sinnvoll, die schöne Jacke kann innen mies verarbeitet sei oder der Schnitt passt eben doch nicht zu angegeben Größe, bei Schuhen ebenfalls, mal passen mir 43, mal fallen sie zu groß oder zu klein aus, sind vorne zu eng oder sonstwas, da muss man die konkreten Schuhe anprobieren um zu wissen ob sie passen, teils sind die aus dem Karton daneben schon wieder anders, obwohl es die Gleichen sein sollen. Aber bis auf die OC Abweichungen gibt es sowas bei CPU oder auch HDDs, SSDs, Mainboards oder Grakas nicht, die Teile sind immer gleich und wenn eines nicht funktioniert weil es mit einem Defekt ankommt, dann hat man immer noch die Gewährleistung und darf auch die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.
Druckluftuwe, Du schaust nur auf das Urteil vom 2010, aber vergisst das
BGH Urteil vom 12.10.2016 (Az.: VIII ZR 55/15) in dem der BGH im Fallen es Katalysators der vom Käufer in sein Auto eingebaut und damit Probegefahren wurde, dann dem Wertersatz zugestimmt hat. Der BGH stellt darin klar, dass das Widerrufsrecht den Onlinekäufer nur gegenüber einem Kunden im Ladengeschäft gleichstellen soll:
Den streitgegenständlichen Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht – auch nicht in Gestalt eines damit ausgestatteten Muster-Fahrzeuges – dergestalt ausprobieren können, dass er dessen Wirkungsweise auf seine oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können.
Dieses Urteil ist nach dem neuen Recht und der Fall des Katalysators der durch den Einbau deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren aufwies und somit für den Händler nicht mehr als Neuware zu verkaufen war, lässt sich weit besser als das Wasserbett (eigentlich in jedem Bettenladen kann man auf den Ausstellungsstücke ja auch Probeliegen, in einem Schuhgeschäft kann man die Schuhe vor dem Kauf anprobieren und in Bekleidungsgeschäft die Oberbekleidung ebenfalls) auf den Fall einer CPU übertragen. In dem konkreten Fall hatte der Kunden den Widerruf auch aus dem gleichen Grund wie Du bei der CPU gemacht, nämlich weil er mit der Leistung seines Wagens mit dem eingebauten Katalysator nicht zufrieden war und der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass auch ein Kunde im stationären Handel die Leistung seines eigenen Autos mit dem Katalysator nicht hätte Prüfen können.
Ein Recht auf Widerruf ohne Wertersatz hätte den Onlinekunden also besser gestellt als einen Kunden in einem normale Geschäft und dies ist nicht der Sinn des Widerrufrechts.
Zusätzliche Voraussetzung für die Geltendmachung von Wertersatz durch den Verkäufer sei jedoch immer, dass der Verbraucher in Textform auf die Rechtsfolge einer möglichen Wertersatzverpflichtung hingewiesen worden war.
Wenn der Verkäufer in Deinem Fall diese Voraussetzung erfüllt hat, dann würde es mich wundern wenn der BGH nicht auch in diesem Fall den Wertersatz als rechtens ansehen würde, denn auch in einem PC Laden kann nicht einfach die CPUs in einen PC der dort als Muster dient einbauen und deren OC Fähigkeiten testen. Vielmehr gibt es Läden die vorselektierte CPUs die besonders Taktfreudig sind gegen Aufpreis anbieten, die Onlinekunden hätten also einen Vorteil gegenüber den Kunden in Ladengeschäften wenn sie einfach so eine CPUs ausprobieren und ohne Wertersatz zurückschicken könnten, wenn diese sich nicht so gut übertakten lässt.