Doc Foster wollte hier einfach klarstellen,
dass die Gewährleistung keine Haltbarkeitsgarantie darstellt.
Das bedeutet, das Gesetz sieht nicht vor, dass eine Sache (zB zwei Jahre lang) durchhalten muss. Genau genommen nichtmal einen Tag.
Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob bei Gefahrübergang (bei Sachen idR Übergabe) ein Mangel bereits vorhanden war. Ob er offensichtlich ist oder erst später auffällt, ist dabei nicht von Bedeutung.
Von Bedeutung ist jedoch, dass grundsätzlich der Anspruchsteller (hier: der Käufer) beweisbelastet ist für das Vorliegen des Mangels bereits bei Übergabe. Und dies eigentlich vom ersten Tag an.
Das Gesetz stellt nun jedoch die Vermutung zugunsten des Käufers auf, dass wenn sich ein Sachmangel innerhalb der ersten 6 Monate zeigt, dieser auch schon bei Übergabe vorhanden war. Und dies tut das Gesetz auch nur in besonderen Fällen, nämlich beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB;
http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html). Der Verkäufer kann hier immer noch diese Vermutung widerlegen.
Wer dieses Prinzip verstanden hat, der kann auch Doc Fosters Kommentare nachvollziehen.
Die Gewährleistung ist nicht wertlos; es gilt ganz einfach grundsätzlich das Prinzip, dass wer einen Anspruch stellt, diesen auch zu beweisen hat (so die Mangelhaftigkeit bei Übergabe). Dem Verbraucher nimmt das Gesetz innerhalb der ersten 6 Monate dies nur per Sonderregelung ab, das ist alles.
MfG,
Dominion.