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Ärger bei Ebay

Benjiberlin

Lt. Junior Grade
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Okt. 2010
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Hallo,
ich brauch mal Eure hilfe weil ich mich auf dem Gebiet leider nicht so auskenne.
Also ich habe vor ca 3 Wochen eine XBOX verkauft die ich selbst bei Ebay gekauft hatte, aber aus Geldgründen wieder verkauft habe.
Nun war das eine gemoddete Xbox360, bei mir hat sie ohne weiteres funktioniert ich hatte sie ca 3 Monate.
Nun hat mich heute der Käufer angeschrieben
also ich hab ca 2 stunden mit der xbox gezockt! danach hatte sie einen ROD! kannst di mir mal sagen was ich mit dem ding soll wolle es eigentlich meinen kindern zu weinachten schencken!!! ich würde dich bitten mir den betrag zurück zusenden! umsonst hast du die xbox doch nicht geöffnet um den ROD zu reparieren! dir war des schon klar das die einen ROD hatte!! ich bitte um rückantwort anstonsten schalte ich meinen rechtschutz ein!!

Ich wußte zu keiner Zeit etwas von einem ROD???
Er hat mir sofort eine schlechte bewertung reingehaun und den TOn finde ich auch nicht wirklich naja angemessen, da er mich sachen beschuldigt von denen ich nicht wußte.
Zudem ist die Frage kann ich überhaupt was dafür? Also bin ich ihm wirklich das Geld schuldig? Denn ein ROD kann doch bei jedem immer passieren?
MFG
 
Hast du Garantie/Gewährleistung bei der Auktion ausgeschlossen?
Dann bist du fein raus ...
Falls nicht - zurück schicken lassen und Geld überweisen.
Rechtsschutz einschalten? Also er will dich mit Anwälten bewerfen und hofft auf einen Sieg - Siehe Frage 1 um das zu klären... ^^


Hör auf dein Gewissen ;)
 
Hast Du unten drunter stehen gehabt das Du keine Gewährleistung Rücknahme und Garantie übernimmst.
Falls nicht wirst Du die Summe zurückerstatten müssen.
Außer Du hast auch einen Rechtschutz dann lassees drauf ankommen.
 
Jo, einfach ignorieren. Du kannst nichts dafür, und somit ist das nicht dein Problem (solltest du Garantie sowie Gewährleistung ausgeschlossen haben)

Man merkt alleine schon an der Art und Weise wie er sich ausdrückt, dass er blufft.
 
Ach ja, mal wieder die gleiche Leier. Hast du die Gewährleistung bei Privatverkauf ausgeschlossen?
Er soll dir Fotos schicken, und ggfs. das Teil zurückschicken, dann kannst du ihm das Geld wieder erstatten. Ohne Nachweis des Defekts würde ich kein Geld zurückschicken.
 
Hast du geschrieben, dass die gemodet war? Darauf hingewiesen, dass du als Privatperson keine Rücknahme etc blabla?

Dann hat er keine Chance. Bei seiner Rechtschreibung ist die Rechtsschutz sicher auch nur leere Drohung.
 
Nein hab leider nichts von keine Rücknahme hingeschrieben weil ich gehört habe, das es eh blödsinn ist kam glaub ich immer mal bei Akte das dieser Satz eh nichts heißt, aber gut vielleicht werde ich grad eines besseren belehrt und renn jetzt in die Grube sozusagen.

Naja ich finds nur komisch, er hat ja anscheinend gespielt, und da ging sie ja,also wie ich in der Anzeigebeschrieben habe ''Funktionierender Artikel''
Was nach einer Weile kaputt geht, ob kurz oder lang ist das dann noch mein Problem?

Wie gesagt jetzt bitte nicht drauf rumreiten das ich es vergessen habe auszuschließen, eher jetzt Tipps geben was ich tun kann.
Ich hab jetzt schon angeboten den RoD falls wirklich einer vorhanden ist reparieren zu lassen?
Ich weiß es einfach nicht mich wundert die ganze Sache vorallem das man gleich eine negative Bewertung reinknallt und dann erst eine Mail schreibt... Einfach naja..schublade tief unten...
 
5min gegoogelt und das dazu gefunden!Meiner meinung nach hast du ihm nicht gesagt das sie gemoddet ist!?Wenn du es nicht gesagt hast,hast du ihn nach meiner meinung arglistig getäuscht!Hat er aber gewusst das die XBOX Gemoddet ist und hat sie auch einwandfrei funktioniert hat er kein anspruch auf irgendwas!
Begründung:
der käufer muss beweisen das sie schon kapput gewesen ist als du sie losgeschickt hast!

Fair währe es das du sie dir zurückschicken lässt und ihm die hälfte der kohle wieder zurück überweist.Dann stellst du sie als bastlerstück wieder ein!

Privatverkäufer haben anscheinend oft die Vorstellung, sie seien berechtigt, die Gewährleistungsansprüche ihrer Käufer vollständig auszuschließen. Nur so lässt sich erklären, dass bei eBay Angebote mit den folgenden oder ähnlichen Zusatzregelungen versehen werden: „Keine Garantie“ oder „Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch möglich.“

Hier geht so einiges durcheinander. Auch ist ein solcher formularmäßiger Ausschluss unwirksam. Die Unsicherheit ist so groß, dass kein Tag vergeht, an dem die IT-Recht-Kanzlei nicht von verwirrten Käufern und Verkäufern nach der Wirksamkeit solcher Klauseln befragt wird.

Der folgende Beitrag soll Verständnis über die Ansprüche des Käufers bei Mängeln, die wichtigsten Begriffe in diesem Zusammenhang und die Möglichkeiten der Beschränkung von Mängelansprüchen, insbesondere beim Privatverkauf, schaffen.

1. Gewährleistung und Garantie

Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden oft frei von Kenntnis über ihre Bedeutung genutzt. Dies führt in der Praxis dazu, dass sich Gerichte und Anwälte darüber verbreiten, was denn der Käufer oder der Verkäufer jeweils bei Verwendung dieser Begriffe wohl gemeint haben könnte. Tatsächlich regeln diese beiden Rechtsinstitute unterschiedliche rechtliche Sachverhalte.

So versteht man unter Gewährleistung die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung jedes Verkäufers, also auch des Privatverkäufers.

Eine Garantie ist dagegen gemäß § 443 BGB ein freiwilliges Versprechen des Verkäufers oder eines Dritten (meist des Herstellers), dass eine Sache eine bestimmte Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) aufweist oder eine bestimmte Zeit lang nicht defekt wird (Haltbarkeitsgarantie). Ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht somit kein Garantieanspruch. Ein weiterer Unterschied der Garantie zu den gesetzlichen Mängelansprüchen (Gewährleistungsansprüchen) ist, dass der Inhalt einer Garantie grundsätzlich beliebig gestaltet werden kann. So kann der Garantiegeber seine Haftung von Mitwirkungsleistungen des Käufers wie z.B. regelmäßige Inspektionen abhängig machen oder er kann seine Leistungen beschränken etc.. Eine solche Beschränkung wäre aber bezüglich der gesetzlichen Mangelansprüchen zumindest in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

Wichtig ist, dass die Garantieansprüche zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen eingeräumt werden und gelten. Eine Garantie führt darüber hinaus zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Garantiegebers. Ein weiterer Vorteil einer Haltbarkeitsgarantie ist gemäß § 443 Abs. 2 BGB, dass diese den Käufer gegen alle Sachmängel absichert, die innerhalb der Garantiezeit offenbar werden. Gegenüber den gesetzlichen Mängelansprüchen hat die Haltbarkeitsgarantie daher den Vorteil, dass die Rechte des Käufers unabhängig davon bestehen, ob ein Mangel schon im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war oder erst später entstand.

Wie oben schon aufgeführt, ist der Unterschied zwischen den Begriffen Gewährleistung und Garantie nicht jedem geläufig. Die Begriffe werden daher nicht selten als Synonyme benutzt. Sagt also ein Verkäufer: „auf diesen PC haben sie zwei Jahre Garantie“, so meint er oft tatsächlich, dass die gesetzlichen Mängelansprüche in zwei Jahren verjähren. Was die Parteien im einzelnen meinen ist daher auszulegen. Für den Ebay-Verkäufer entschied das Landgericht Osnabrück (Az. 12 S 555/05) dass, wenn ein Ebay-Verkäufer Ware mit den Worten „Privatverkauf – keine Garantie” anbietet, davon auszugehen ist, dass er seine gesetzliche Haftung (also die „Gewährleistung”) ausschließen will. Das Landgericht Osnabrück ging dabei davon aus, dass der Verkäufer die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung nicht kannte und seine Formulierung in der Regel so ausgelegt werden muss, dass er seine gesetzlichen Mängelansprüche beschränken wollte und nicht deutlich zu machen wünschte, dass er kein Garantieversprechen abgeben wollte.
2. Gewährleistung, Rücknahme und Umtausch
2.1 Mängelansprüche (Gewährleistung)

Die gesetzlichen Mängelansprüche werden oft immer noch trotz des seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Schuldrechts fälschlich Gewährleistungsansprüche genannt. Das neue Recht kennt aber keine Gewährleistung mehr, sondern gibt dem Käufer im Falle der mangelhaften Lieferung die in § 437 BGB aufgeführten Mängelansprüche. Hiernach kann der Käufer

Nacherfüllung verlangen,
bei wesentlichen Mängeln nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung (zwei Versuche) oder, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, vom Vertrag zurücktreten,
oder nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung den Kaufpreis mindern,
bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Die Mängelansprüche verjähren in der Regel gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren nach der Lieferung, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Dann verjähren die Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist grundsätzlich erst in drei Jahren nach Kenntnis des Mangel spätestens aber in 10 Jahren ab Entstehung des Mangels.
2.2 Umtausch

Der Nacherfüllungsanspruch ist gemäß § 439 BGB das Recht des Käufers, nach seiner Wahl eine neue Sache im Austausch gegen die defekte zu verlangen oder die Reparatur der mangelhaften Sache zu fordern. Ein Umtauschanspruch besteht daher nur, wenn eine Sache nachweislich mangelhaft ist. Will der Käufer sein Recht auf Nacherfüllung geltend machen, muss er den Mangel, also die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder der gewöhnlichen Beschaffenheit ( § 434 BGB) beweisen. Auch muss er beweisen, dass dieser Mangel schon bei der Lieferung vorlag. Nur wenn ein Verbraucher ( § 13 BGB) von einem Unternehmer ( § 14 BGB) eine bewegliche Sache (also keine Immobilie) kauft, sieht das Gesetz gemäß § 476 BGB für die ersten sechs Monate nach der Lieferung eine Beweispflicht des Verkäufers vor. Den Privatverkäufer trifft diese Beweislastumkehr somit nicht.
2.3 Rücknahme

Zur Rücknahme einer Sache und Rückgabe des Kaufpreises ist ein Verkäufer verpflichtet, wenn eine Sache einen wesentlichen Mangel ( § 323 Abs. 5 BGB) aufweist und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Fazit: Nach dem Gesetz besteht das Recht auf Umtausch und Rückgabe nur, wenn eine Sache bei der Lieferung nachweislich mangelhaft war. Wenn manche Verkäufer ein Rückgabe- und Umtauschrecht auch bei mangelfreien Waren für eine bestimmte Zeit nach Lieferung einräumen, handelt es sich hier um eine freiwillige Leistung. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Rechtseinräumung besteht nicht.
3. Vertragliche Beschränkung der gesetzlichen Mängelansprüche

Bis auf den Schadensersatzanspruch sind alle gesetzlichen Mängelansprüche verschuldensunabhängig. Das heißt der Verkäufer haftet auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung auch, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hat. Er haftet somit auch, wenn er den Mangel nicht kennt oder er die Sache eines Dritten weiterverkauft. Der Verkäufer hat daher ein verständliches Interesse daran, das Risiko, wegen Mängeln der Kaufsache haften zu müssen, möglichst überschaubar zu gestalten. Eine Beschränkung der Mängelansprüche ist auch gemäß § 437 BGB grundsätzlich möglich. Hier ist geregelt, dass der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften haftet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Das heißt, dass die Parteien vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen dürfen. Ob eine solche Begrenzung der gesetzlichen Haftung aber wirksam ist, hängt entscheidend davon ab, ob

der Verkäufer oder der Käufer ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist,
die Kaufsache neu oder gebraucht ist,
die Haftungsbeschränkungsklausel in einer Individualvereinbarung oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird.

3.1 Grundsätze

Verkauft ein Unternehmer ( § 14 BGB) an einen Verbraucher ( § 13 BGB) eine bewegliche Sache, ist eine Beschränkung der Mängelhaftung gemäß § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Lediglich die Verjährung der Haftung für gebrauchte Sachen kann gemäß § 475 Abs. 2 BGB auf ein Jahr reduziert werden. Dies gilt für Individualverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Verkauft ein Unternehmer an einen Unternehmer oder ein Verbraucher an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer (Privatverkauf) kommt es darauf an, ob der Haftungsausschluss in einem Individualvertrag vorgenommen wird oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In einem Individualvertrag kann die Haftung für Mängel ausgeschlossen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn Vorsatz des Verkäufers vorliegt oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies so nicht möglich!
3.2 Haftungsausschluss in AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. § 305 Abs. 1 BGB Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurden und die von einer Vertragpartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages gestellt werden. Sie werden immer dann Bestandteil eines Vertrages, wenn sie ausdrücklich einbezogen sind und wenn der Vertragspartner des Verwenders mit der Geltung der AGB einverstanden ist ( § 305 Abs. 2 BGB) . Keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen dagegen vor, wenn „die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind” ( § 305 I S. 3 BGB) . (siehe hierzu näheres unter
Dabei sieht die Rechtsprechung die untere Grenze für die Annahme des Merkmals der Vielzahl bei drei bis fünf Verwendungen. Das bedeutet, dass der Privatverkäufer, der bei jedem seiner Verkäufe einen Haftungsausschluss für Mängel aufführt, den er nicht verhandelt, spätestens nach der fünften Verwendung Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzt.

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt gemäß § 307 BGB für Unternehmer und Privatverkäufer, dass Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Für die Beschränkung von Mängelansprüchen gilt darüber hinaus § 309 Nr. 8 b) BGB.

Hier ist geregelt, dass eine Bestimmung in AGB über Lieferungen neu hergestellter Sachen unwirksam ist, die

die Ansprüche gegen den Verkäufer wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausschließt, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig macht;
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern;
die Verpflichtung des Verkäufer ausschließt oder beschränkt, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
den Käufer für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als ein Jahr;
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verkäufer wegen eines Mangels auf weniger als ein Jahr beschränkt.

Bei Verkauf von neuen Sache ist in AGB gegenüber Unternehmern lediglich eine Beschränkung der Verjährung auf ein Jahr möglich. Auch kann dem Verkäufer das Wahlrecht bei der Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) zuerkannt werden. Weitere Beschränkungen werden aber in der Regel unwirksam sein. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer verkauft an einen Verbraucher eine bewegliche Sache) gehen die §§ 475 ff. BGB den §§ 307 ff. BGB vor. Liegt also ein Verbrauchsgüterverlauf vor kann die zweijährige Verjährungsfrist für Mängel (Gewährleistungsfrist) weder in AGB noch in Inidvidualverträgen wirksam verkürzt werden.

Bei gebrauchten Sachen kann die Haftung aber auch in AGB gegenüber Unternehmern vollständig ausgeschlossen werden. Dies gilt natürlich wiederum mit der Einschränkung, dass dies nicht bei Vorsatz oder Arglist gilt, da hier gesetzliche Gebote gemäß § 202 BGB und § 276 Abs. 3 BGB bestehen. Diese sind unabhängig davon gültig, ob ein Individualvertrag vereinbart wurde oder AGB vorliegen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann die Verjährungsfrist gemäß §475 Abs. 2 BGB in AGB und in Individualverträgen auf ein Jahr wirksam verkürzt werden.
Fazit

Regelt ein Privatverkäufer bei Verkäufen über neue Sachen formularmäßig eine Beschränkung seiner Mängelhaftung, verwendet er ab dem dritten, spätestens nach dem fünften Mal Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn er diese Beschränkung nicht verhandelt. Ein vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Mängelansprüche (Gewährleistung) ist dann unwirksam. Dies gilt auch für eine Beschränkung wesentlicher gesetzlicher Rechte des Käufers. Lediglich die Verjährungsfrist für Mängel kann auf ein Jahr reduziert werden.


Tipp: Ein Sachmangel liegt in erster Linie vor, wenn die Sache nicht wie vereinbart geliefert wird. Das heißt, dass immer dann keine Mängelansprüche gegeben sind, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste ( § 442 BGB) . Der Verkäufer sollte daher seine Kunden immer möglichst vollständig über den Funktionsumfang der Kaufsache aufklären.
 
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Martin.H schrieb:
Ach ja, mal wieder die gleiche Leier. Hast du die Gewährleistung bei Privatverkauf ausgeschlossen?
Er soll dir Fotos schicken, und ggfs. das Teil zurückschicken, dann kannst du ihm das Geld wieder erstatten. Ohne Nachweis des Defekts würde ich kein Geld zurückschicken.

Genau so würde ich das auch machem.
Es gibt soviele [Ironie] nette Käufer/Verkäufer.
Lass dir Bilder schicken, Gerät soll er schicken und schalte ggf. danach deinen Rechtsschutz ein falls er es drauf ankommen lassen will.
Das andere wäre, wie sah die Bezahlung aus? Paypal, Überweisung ...... ?
Sollte er per Paypal bezahlt haben würde ich mir gedanken machen. Der könnte über den Käuferschutz das Geld zurückholen.
Schalte aufjedenfall Ebay ein, damit die auch bescheid wissen und es nicht hinterher Theater gibt. Könntest ja auch einen Link von deiner Aktion hier posten, mach einiges leichter.
Das mit "Da Verkauf von Privat übernehme ich keine Garantie und keinen Umtausch" schütz dich etwas, solltest du das aber wirklich gemacht haben mit dem ROD, schütz dich sowas auch nicht.

MfG Zecke01
 
Da hast du den Akte-Bericht falsch verstanden... dieser Passus sollte unbedingt als Privatverkäufer in die Artikelbeschreibung, jedoch ist der richtige Wortlaut von größter Bedeutung... z.B. das geliebte Kürzel "Privatverkauf - keine Garantie" ist nicht ausreichend. Richtig wäre ""Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft." - Das ist schon stichfester.

Hm, tja da du die Rücknahme und Gewährleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hast bist du prinzipiell für Sachmängel haftbar zu machen. Da er aber geschrieben hat, dass er die Konsole (angebliche 2 Stunden) bereits in Benutzung hatte, kann nicht reproduiert werden, ob er nicht selbst für den ROD verantwortlich ist. "arglistige Täuschung" muss er dir erst mal beweisen und das geht nur über ein amtliches Gutachten (was den Wert der Xbox bei weiten übersteigt). Wenn du das Geld von Paypal bereits auf dein Konto überwiesen hast, kann Paypal nicht viel machen... die dürfen ohne deine Zustimmung nicht einfach abbuchen.

Edit: Ohne Beweis kannst du von Ebay auch die schlechte Bewertung wieder rauslöschen lassen.

Edit2: Ja Zecke01's Vorschlag ist auch nicht schlecht... wenn der Herr aber Bilder macht, soll er doch einen Zettel mit seinem Ebay-Namen ins Foto halten... es gibt leider zu viele ROD-Bilder im Netz. ;)
 
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Hallo,

so erstmal das hier "Rücknahmen: Keine Rücknahme. Dies ist ein Privatverkauf."
Das steht unter Zahlung und deswegen muss man eigentlich nichts schreiben in der Beschreibung.
Das zweite ist, es heißt "verkaufe hier meine Xbox 360 welche durch ein Modding verschönert wurde."

In wie weit man das durch bekommt ist die Frage, aber man könnte es auch auf das DVD Laufwerk und das Dashboard schieben.

Trotzdem würde ich mein erstes Posting befolgen.

MfG zecke01
 
Also, nachdem ich die Bewertung gesehen habe (nach 2h ROD), und du im Artikel klar auf Änderungen/Modding hingewiesen hast, würde ich das ganze getrost ignorieren.
Er hat das Ding funktionsfähig bekommen, was nach 2h passiert ist sein Problem. Dass das ganze doof ist, glaub ich ihm gern, und ich persönlich würde ihm helfen, wenn er in vernünftigem Ton danach fragt, aber so würd ich gar nichts machen. Erst recht keine Angebote machen wg. reparieren etc. Aber der Fairness halber kannst du auch auf ihn zugehen - verpflichtet bist du nicht.
 
hallo zusamen

ja das ist keine feine sache. und die tonart in der er auf dich zugeht auch nicht. ich hatte selber mal einen fall mit einer gtx 280 die bei mir tatellos gelaufen ist. bei ebay verkauft schickte ich die weg im winter. ich hatte damals extra auch von der verpackung und wie ich sie verpackt habe fotos gemacht sicher ist sicher. zusätzlich habe ich ihn gebeten die graka in raumtemperatur einige stunden verweilen zu lassen auf grund von kondens usw.

tage später schreibt er mich an er hat sie bekommen und vor freude gleich eingebaut und sie geht nicht. dann kam der ärger drohungen usw. dann fragt er mich noch wie man die anschließen muss (lach). ich zu ihm ich mache sowas nicht selber sondern lasse sie einbaun vom fachhandel. und wenn du selber sowas machst solltest du geerdet sein und auch wissen was du tust. dann schwafelte er von kosten von einem pc laden der sie als defekt ansah.selber hatte er zu gegeben hantiert zu haben und keine ahnung zu haben wie wieso warum. er drohte mir dann mit anwalt und und und.

schlußendlich habe ich ihm dann eine mail geschrieben in dem ich gebeten habe die karte zurück zu schicken und ich werde sie einsenden zur begutachtung. die finden dann schon heraus was passiert ist und wann das passiert ist. weiters wollte ich die rechnungen haben von dem pc laden in den er angeblich die karte gebracht hatte. ich habe nie etwas in sachen rechnung gesehen sagt alles denke ich. da ich meiner sache sicher war weil sie wahr in ordnung sagte ich ihm, das ich dann die entstandenen kosten usw. bei ihm einklagen werde und dann werden wir ja sehn.

bis heute habe ich nie mehr was gehört.

in deinem fall sage ich mal hat er pech gehabt, denn er ist das rsiko eingegangen deine konsole zu kaufen. es stand eindeutig drinn sie ist gemoddet. es gibt 500 andere konsolen die orginalzustand haben die hätte er auch nehmen können. mein tipp an dich ebay verständigen. rechtschutz in anspruch nehmen!! wenn du keinen hast kostenloses beratungsgespräch suchen und in anspruch nehmen. ich sagt die nur eins nimm das nicht locker, denn du weist nicht ob der rechtlich wirklich vor geht. und eines auch mal hier was du hier zu lesen bekommest ist zu einem großen prozentsatz "bierstamtischrechtssprechung" geh zu leuten die sich auskennen.
 
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Ja sicher, der Fehler ist erst nach Nutzung bei ihm entstanden, nach 2 Stunden Benutzung, die Rechtsklausel ist de facto nicht nötig und du weist auf Modding in der Beschreibung hin -> gänzlich sein Problem.
 
ich würde ihm schreiben auf höfliche art und weise ...

hallo da sie ja 2 stunden gespielt haben, hat die konsole folglich funktioniert. da bei mir nie ein ROD aufgetreten ist und ich auch gerschrieben habe dass die konsole Gemoddet ist kann ich ihre überzogene reaktion mit der schlechten bewertung und ihrer bösen Mail nciht nachvollziehen denn ich kann leider ncihts dafür das Der ROD bei ihnen aufgetreten ist. ich möchte sie daher bitten sachlich zu bleiben und mir ein bild der Xbox zu senden mit dem ROD und einem zettel mit ihrem Ebay namen und Richtigen namen damit ich nachvollziehen kann ob die Xbox Wirklich einen ROD hat.

des weiteren kann ich ihnen NUR aus KULANZ anbieten die Xbox zurück zu nehmen und Ihnen die hälfte des Preises erstatten. (rückversand geht auf Ihre Kosten).

bitte melden sie sich daher umgehend per mail / Post.

Verbleibend....


achjaa Rechtschreib und Gramatik Fehler kansnte selber ausbessern LOL :-D

MFg JENNEr
 
wenn er ihm schon im vornherein anbietet sie zu nehmen und ihm teilbezahlung anbietet kann er das auch als schuldeingeständnis deuten. und so wie er ihm geschrieben hat wird er es auch tun. lass dich rechtlich beraten und zwar schnell und dann schreibe ihm.
 
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naja vielleicht geht die sache ja ganz gut aus. wenn nicht sieht man an solch einer geschichte wieder mal was ein rechtsschutz ausmacht. wenn ich denke was man im jahr geld für blödsinn ausgiebt, aber keines für sowas hat ist das schon ab und zu zum schmunzeln. ein kleines packet kostet echt nicht die welt im jahr.

auf jeden fall viel glück und hoff mal mal für ihn mit es geht gut aus.
 
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