Zunächst einmal sry, dass ich mich erst jetzt wieder melden kann. Bin derzeit arbeitstechnisch mehr als überlastet.
Zu Doc Fosters Beitrag # 25, in welchem er Bezug auf meinen obigen Beitrag nahm:
Die Ausführungen von Doc Foster sind korrekt.
Ich war fälschlicherweise durch wohl zu oberflächliche Betrachtung der Produktbilder davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Liegematte handeln würde, und nicht um einen Gartenzaun. Daher auch meine Formulierung
dominion1: schrieb:
Auf einer besagten Matte möchte man liegen oder darüber laufen. Diese Möglichkeiten suggeriert das Produktbild. Beides ist mit dem gelieferten Gegenstand nicht oder nur unter Schmerzen möglich.
Wäre meine Annahme korrekt gewesen, so läge definitiv eine Aliudlieferung vor, da das gelieferte Produkt nicht mehr als Liegematte hätte identifiziert werden können.
Doc Foster hat aber auch damit recht, dass eine Aliudlieferung einem Sachmangel gleichkommt. Insoweit sind meine im obigen Ausführungen korrekt.
Abweichend von Doc Fosters Meinung bin ich vorliegend jedoch der Ansicht, dass ein Sachmangel definitiv vorliegt. Dies lässt sich bereits aus den Produktbildern entnehmen:
Wenn ein Händler ein Produktbild veröffentlicht - selbst dann, wenn er den Passus "geliefertes Produkt kann von Produktbild abweichen" verwendet - so ist er zu einer Lieferung zumindest vergleichbarer Art und Güte verpflichtet. Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall.
Zudem wird als Eigenschaftsbeschreibung vorliegend "dicht gewebt, Halm an Halm" angegeben. Auch diese Zusage wird mE vorliegend nicht einmal im Ansatz eingehalten.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwieweit sich das gelieferte Produkt überhaupt als Sichtschutzzaun eignet. Nach der Produktbeschreibung darf davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Sichtschutzzaun handelt. Vorliegend würde ich sagen: Die Eigenschaft "Sichtschutzzaun" ist nicht gegeben.
Zuletzt haben hier einige unzutreffenderweise geschrieben, dass überstehende Halme ja vom Käufer entfernt werden könnten.
Das mag zwar zutreffen, ist für die rechtliche Würdigung aber vollkommen unerheblich. Der Käufer ist nicht verpflichtet, das gekaufte Produkt noch zu modifizieren.
Vielmehr steht weiterhin in Frage, ob das gelieferte Produkt überhaupt in Deutschland vertrieben werden darf. Ein solches Produkt darf keine Verletzungsgefahren in sich bergen. Ein so schlampig verarbeiteter Zaun birgt Verletzungsgefahren. Insbesondere, wenn er vom Käufer noch zugeschnitten werden muss.
Die Zulässigkeit des Produktes in Deutschland ist fraglich.
In Anbetracht der Sachlage gehe ich hier ganz klar vom Vorhandensein eines Sachmangels aus, weshalb Rücksendungskosten nicht vom Käufer zu tragen sind. Ganz egal, ob der Warenwert unter oder über 40 € lag.
Daher kann ich dem TO nur raten, keinesfalls auf eine Übernahme der Rücksendungskosten einzugehen und sich im Zweifel anwaltliche Vertretung zu suchen. Das Prozessrisiko erachte ich als überschaubar und gering.
MfG,
Dominion.