Ja da ist das Problem mit den Autoren, es ist leider nur ein Bericht und ziemlich lückenhaft(mehr wollen die meisten nicht lesen, oder??). In der kurzen Urteilsbegründung wurde die Hardware als Kostenfaktor erwähnt, es könnte sein das der Beklagte die Hardware behalten wollte !!! Natürlich noch ein Hinweis an den Redakteur , es wäre sehr nett gewesen einen evtl. Link bzw. einen Hinweis auf das komplette Urteil zu hinterlegen.
Es immer Unsinn solche Komplexen Themen in ein paar Zeilen zu fassen.
Die Kommentare zu solch einem Text bringen niemanden etwas.
Ein Zusatz aus dem Urteil:
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB*. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.
Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10