Ebay, Artikel zurückgeben

Online gilt beim einkauf dennoch immer 14 Tage rückgabe recht egal ob privat oder nicht.
hat sich da was geändert? bei privatgeschäften im fernabsatz existiert kein widerrufsrecht... (besonders 1668mib sollte sich da mal schlau machen!)

hier gehts um einen einfachen gewährleistungsfall. die verkaufte ware muss die zugesicherten eigenschaften haben und der verkäufer muss dies belegen können. die gewährleistung kann der verkäufer zwar ausschließen, dies entbindet ihn jedoch nicht davon, die ware wie angeboten (also mit allen zugesicherten eigenschaften!) zu übergeben. sonst könnte man ja den alten röhrenmonitor mit durchgeschmorter bildröhre als "voll funktionsfähig" und/oder "technisch einwandfrei" verkaufen und sich hinterher ob des gewährleistungsauschlusses weigern, das defekte gerät zurückzunehmen. eigentlich logisch oder? ;)

es könnte sogar im extremfall (arglistige täuschung) so sein, dass der komplette gewährleistungsausschluss in diesem fall hinfällig wäre und der verkäufer die vollen 2 jahre gewähren muss.

wenn hier nicht dauernd irgendwelche begriffe wahllos zusammengewürfelt werden würden, gäbs nicht soviele widersprüchliche aussagen bei einem solch einfachen fall.

bei sachmängeln muss der käufer auch die hinsendekosten erstatten. alternativ könnte der käufer auch die lieferung einer mangelfreien ware verlangen (pacta sunt servanda). wie der te diese beschafft ist sein problem. wenn dem käufer oder dem verkäufer irgendwas daran nicht gefällt oder er sich ungerechtfertigt behandelt fühlt, bleibt immer noch der klageweg (dafür leben wir in einem rechtsstaat ;))
 
Zuletzt bearbeitet:
bei sachmängeln muss der käufer auch die hinsendekosten erstatten.

Wie jetzt der KÄUFER soll die versandkosten dem Verkäufer erstatten ???

Auch du kannst dir das mal durchlesen :)
http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garantie-ausschluss-privatverkauf-ebay.html
Ergänzung ()

alternativ könnte der käufer auch die lieferung einer mangelfreien ware verlangen (pacta sunt servanda). wie der te diese beschafft ist sein problem.


Der Käufer kann sein Geld wiederverlangen oder die versprochende Ware.

Sie verkaufen auch kein Fernseher gebraut für 50€ der Kunde sagt ist kaputt. "Ich will ein neuen" also sollen Sie als verkäufer dann für 300€ einen Neuen Kaufen und den für 60€ verschicken.
Da man das in der Regel nicht macht erstattet man den Kaufpreis zurück. Und den Versand Freiwillig.
 
Zuletzt bearbeitet:
@IceDragon87

Das sind doch zwei völlig verschiedene paar Schuhe mit dem was du verlinkst.
Wenn jemand privat etwas unter Gewährleistungsausschluss (der Begriff ist noch immer richtig...) als "voll funktionsfähig" verkauft, so ist es mittlerweile anerkannt, dass sich der Gewährleistungsausschluss hierauf nicht erstreckt. Der Gewährleistungsausschluss ist zwar grundsätzlich wirksam, bezieht sich aber nicht die beschriebene Funktionsfähigkeit. Eine Garantie iSd 443 BGB ist das nicht (vgl. BGH v. 29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).

Wenn insoweit Gewährleistung besteht, bleibt die Frage nach einem gesetzlichen Rücktrittsrecht. Da es ein Gebrauchtgerät ist, ist die Möglichkeit einer Nacherfüllung hoch umstritten. Ist sie nicht möglich, besteht ein Rücktrittsrecht.
Bei einem Rücktritt sind nach herrschender Meinung die Versandkosten des Versandes an den Käufer und die Versandkosten des Käufers an den Verkäufer zu erstatten.
 
Unter 2.2 und 2.3
Ist das doch beschrieben oder nicht.


Was sollst wie schon gesagt leider geht der bericht nicht auf die Versandkosten. Wer meine Beiträge gelesen hat weiß das ich das gesagt habe. Und der Link nur da ist weil es mal Interessant ist zu lesen ist.

Es ging um den Versand und ob er es dem Käufer erstatten soll. Ich würde es machen aber aus nächsten liebe.
Da der Versandpreis und der Artikel zwei Leistungen sind müßte er das nicht. So wie ich sagte muß er ja auch nicht spritgeld erstatten wenn der Käufer es jetzt abgeholt hätte.

Gruß ich bin raus aus dem Thema wird ein wenig zu Kindisch hier.
 
@JurChris
Alles richtig, nur darf nicht verkannt werden, dass der Käufer nach wie vor die Beweislast dafür trägt, dass der Artikel bei Gefahrübergang = Einlieferung beim Versandunternehmen mangelbehaftet war (Grundgedanke aus § 363 BGB).

Kann mir kaum vorstellen, dass der Käufer diesen Beweis erbracht hat, der Fehler kann durchaus in seiner Sphäre liegen, die Karte kann schon beim Einbau beschädigt worden sein, falsch konfiguriert sein oder was auch immer, alles Dinge, die auch in der Sphäre des Käufers liegen können.

Es geht hier zudem auch nicht um ein gesetzliches Rücktrittsrecht, der Verkäufer hat dem Käufer freiwillig angeboten, die Karte zurückzunehmen. Somit dürfte er ihm auch durchaus anbieten, z. B. die Hinsendekosten nicht zu erstatten oder ihm vorschlagen, selbst für die Rücksendekosten aufzukommen.

Nur im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts und nach berechtigtem Rücktritt hätte der V Hinsendekosten (vergebliche Aufwendungen) und Rücksendekosten zu erstatten, die letzteren deshalb, weil beim Rückgewährschuldverhältnis der Austauschort dort ist, wo sich Kaufsache vertragsgemäß befindet, beim Käufer also.
 
Zuletzt bearbeitet:
@reactor1
Zutreffend, allerdings werden diese "Kulanzfälle" regelmäßig so behandelt, als bestünde das Recht selbst. Das heißt wird ein Mangel aus Kulanz behoben, so ergeben sich die Rechte, die sich ergäben, wenn der Mangel tatsächlich bei Gefahrübergang vorlag. Selbiges muss für den Rücktritt gelten

Kurzum:
Wird ein Fehler aus Kulanz behoben, wird ein Sachmangel iSd 434 fingiert.

mE wird man die Rückerstattung der Hinsendekosten aus § 346 BGB herleiten müssen. Für vergebliche Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt eines Schadens oder aber des § 284 BGB wäre Verschulden notwendig. Eine Wertersatzpflicht muss analog § 346 Abs. 3 Nr. 2 BGB entfallen (wo das Vertreten ja nach Risikosphären zu verstehen ist)
 
Es geht nicht um eine Nachbesserung, es geht nur um eine freiwillig eingeräumte Rücknahme. Das Angebot kann der V frei gestalten, wenn der K nicht einverstanden ist, kann er ja den Beweis antreten und klagen.

Kurzum:
Wird ein Fehler aus Kulanz behoben, wird ein Sachmangel iSd 434 fingiert.

Das wäre mir neu...


[...]28 a) Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers nach der gesetzlichen Regelung nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB; § 639 Abs. 2 BGB a. F. analog) oder zum Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 208 BGB a. F.) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (Senat, Urteil vom 8. Juli 1987 - VIII ZR 274/ 86, WM 1987, 1200 = NJW 1988, 254 unter II. 3. m. w. Nachw.; Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/ 98, WM 1999, 1893 = NJW 1999, 2961 unter II. 2.).[...]

BGH, Urteil vom 5. 10. 2005 - VIII ZR 16/ 05
http://lexetius.com/2005,2491

c) Die Annahme eines Sachmangels scheitert im Streitfall - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht daran, dass sich nicht mehr klären lässt, ob der Fehler (die Mangelursache) bereits bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger (§§ 434 Abs. 1, 446 BGB), vorhanden war. Denn die Beklagte hat durch vorbehaltlose (kostenlose) Mangelbeseitigungsversuche das Vorhandensein eines zur gesetzlichen Nacherfüllung verpflichtenden, also eines anfänglichen Mangels anerkannt. Sie kann daher im Nachhinein gegenüber dem Kläger nicht mehr mit Erfolg in Abrede stellen, dass der Fehler bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Mit der vorbehaltlosen Bereitschaft zur kostenlosen Reparatur ließ sich die Beklagte auf eine Nacherfüllung i. S. des § 439 Abs. 1 1. Alt. BGB ein. Es ist dabei nicht von einer bloßen Kulanzhandlung der Beklagten, sondern von einer vorbehaltlosen Vereinbarung der Rechtsfolgen der §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 1. Alt. BGB auszugehen, weil auch der Kläger sich dadurch des wichtigen Wahlrechtes der Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 2. Alt. BGB) begab. Die Pflicht zur Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 BGB) hat die Beklagte somit unbeschadet der den Kläger treffenden Beweislast übernommen. Der Kläger war daher unter den weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB zum Rücktritt berechtigt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008 - 8 U 34/08

Das ist schon so eine Geschichte...


Liegt in der Durchführung von Nachbesserungen ein Anerkenntnis
für die Mangelhaftigkeit?



Oft nehmen Prozesse folgenden Lauf: Der Auftraggeber zahlt den offenen Restwerklohn auch nach mehrmaligen Mahnungen nicht. Der Grund hierfür ist nicht bekannt; jedenfalls werden Mängel nicht gerügt. Der Auftragnehmer ist gezwungen, Klage gegen seinen Auftraggeber auf Restwerklohnzahlung zu erheben. Erst im Prozess behauptet der Auftraggeber, die Werkleistung sei mit Mängeln behaftet; deswegen mache er gegen den eingeklagten Restwerklohnanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

In diesem Fall steht der Auftragnehmer vor der Entscheidung: Soll er das Vorhandensein von Mängeln bestreiten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens abwarten, was mit einer nicht unwesentlichen Verlängerung des Rechtsstreits und womöglich damit verbunden ist, dass der Sachverständige tatsächlich Mängel feststellt, oder soll er die gerügten Mängel (nach deren Besichtigung) beseitigen. Wir beraten schon seit Jahren dahingehend, dass eine Mangelbeseitigung (insbesondere während eines laufenden Rechtsstreits) nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen soll.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02. Juni 1999 entschieden, dass Nachbesserungsversuche durchaus dazu führen können, dass der Auftragnehmer die Mangelhaftigkeit anerkennt. Entscheidend hierfür ist, ob der Auftragnehmer aus der Sicht des Auftraggebers in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Kein Anerkenntnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher anzunehmen, wenn es sich nur um unwesentliche Nachbesserungsarbeiten handelt oder die Mangelbeseitigung aus Kulanz (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) erfolgt. Je größer der Umfang der Nachbesserung und je höher die damit verbundenen Kosten sind, umso mehr ist von einem Anerkenntnis auszugehen.

Die Rechtsprechung bestätigt unsere bisherige Empfehlung, Nachbesserung ausschließlich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, also aus Kulanz durchzuführen.

http://www.vob-b.de/aktuell_2a.html
 
@reactor
Ich kann gerade nur eine Fundstelle liefern, die mir nciht vorliegt (aus Unterlagen):
Palandt/Heinrichs Vor § 241 Rn. 7.

Eine Kulanzreparatur soll allerdings auch nicht als Anerkenntnis wirken. Es wird vielmehr ein eigenes Schuldverhältnis begründet, dessen Inhalt sich nach § 437 richtet.

Da es also nicht um ein Anerkenntnis gehen soll, muss das Bestehen eines Sachmangels und die daraus resultierende Rechtspflicht nicht bewusst sein. Vielmehr reicht dann auch aus, dass ein Mangel nicht angenommen wird. Die Parteien wollen dies aber "wie einen Mangelfall" behandeln. Darüber wird man dann wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung in diesem Falle (meine Meinung, müsste alles genau geprüft werden) zu einem gesetzlichen Rücktrittsrecht kommen. Andernfalls wird es allerdings problematischer.

Zu dem durch Vereinbarung begründeten Rücktritt bleibt festzuhalten, dass natürlich die Erklärungen dann auszulegen sind, um den Inhalt des Rechtes festzustellen. Ob dann Sonderregeln bestehen oder lediglich innere Vorbehalte, die dispositives Recht nicht verdrängen, ist dann zu untersuchen. Gelangt man zu letzterem, wird man doch dazu neigen müssen, hierin einen Rücktritt zu Konditionen der §§ 437 Nr. 2, 346 sehen zu müssen, da die Erklärungen vor dem Hintergrund eines geltend gemachten Mangelanspruches erfolgten.
 
@JurChris
Da es also nicht um ein Anerkenntnis gehen soll, muss das Bestehen eines Sachmangels und die daraus resultierende Rechtspflicht nicht bewusst sein. Vielmehr reicht dann auch aus, dass ein Mangel nicht angenommen wird. Die Parteien wollen dies aber "wie einen Mangelfall" behandeln. Darüber wird man dann wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung in diesem Falle (meine Meinung, müsste alles genau geprüft werden) zu einem gesetzlichen Rücktrittsrecht kommen. Andernfalls wird es allerdings problematischer.

Kann dazu gar nichts sagen, diese Konstruktion ist mir nicht bekannt, kann das auch nicht nachvollziehen. Schon gar nicht, wie man jetzt von Kulanz zu einem Rücktrittsrecht gelangen will. Zunächst ist Kulanz ja ein Entgegenkommen. Kulanz ist freiwilliger Natur.

Insbesondere ist sie gesetzlich nicht geregelt. Dass die Zusage einer Kulanzreparatur verpflichtend ist, bezweifle ich nicht, auch nicht, dass ein Misslingen Rechtsfolgen auslösen könnte. Aber darum geht es hier auch nicht.

Mal als Motto: Niemand muss Kulanz gewähren, keiner muss sich mit Kulanz zufrieden geben.

Ein nicht als Nacherfüllung gewollter und deklarierter Kulanzakt dürfte keine weiteren Rechte begründen, als die der kulante Verkäufer zugesagt hat, z. B. eine fachgerechte Reparatur.

Wenn man mal einen Vergleich mit der Garantie zieht, die ja auch weitgehend gesetzlich nicht geregelt ist, hat der Gesetzgeber dazu ausgeführt, dass eine zu weitgehende Regelung dazu führen würde, dass keiner mehr für etwas garantiert. Sehe durchaus Parallelen.

Wenn ein Käufer sich mit Kulanz nicht zufrieden geben will, steht ihm der Rechtsweg offen.

Etwas anders gelagert ist die Nachbesserung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht.

Nachbesserung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht:

Ein Auftraggeber (nachfolgend AG) beauftragte die Auftragnehmerin (nachfolgend AN) im Jahre 1996 zur Fassadenrenovierung. Die Abnahme erfolgte unter dem 21.09.1996. Im Jahre 1999 rügte der AG Mängel am Werk, wobei die AN die Mangellage nicht anerkannte. Sie führten gleichwohl unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Arbeiten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgten, Nachbesserungsarbeiten durch.

Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Abnahme im Jahre 1996 lief die anfängliche Gewährleistung im Jahre 2001 aus. Im Jahre 2002 rügte der Auftraggeber neuerliche Mängel und berief sich darauf, dass die seinerzeitigen Fassadenarbeiten im Jahr 1999 die Gewährleistung gehemmt/unterbrochen hätten.

Das OLG Nürnberg verneinte diese Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 27.08.2007, AZ: 2 U 885/07.

So der AN Arbeiten, die der AG als Gewährleistungsansprüche deklarierte, ausdrücklich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erbringen würde, so versperre dies den Weg, die tatsächliche Ausführung der Arbeiten als Anerkenntnis zu werten. Auch verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, die Leistungen des AN nicht als Anerkenntnis anzusehen, da der AN zwar nachbesserte, aber ausdrücklich gegenüber dem AG auf die mangelnde Rechtspflicht hinwies.

Das die Leistungen eines AN zur Nachbesserung im Zusammenhang mit den Erklärungen stehen, dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu tun, ist sehr oft in der Praxis zu erkennen. Grund derartiger Handlungen sind regelmäßig die Erwägungen, einen im Zweifel kostenträchtigen Bauprozeß zu vermeiden, gleichwohl aber kein bindendes Eingeständnis für Mangellagen abgeben zu müssen.

Rechtlich gesehen bedeutet die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, dass der AN grundsätzlich unter der Bedingung leistet, dass weiterhin der AG den Gewährleistungsanspruch gegen den AN zu beweisen hat. In diesem Falle stellt die Nachbesserungsleistung folglich keine Erfüllungshandlungen und kein Anerkenntnis dar. Dem AG ist in einer solchen Situation also geraten, gleichwohl den Klageweg zu beschreiten - in diesem Fall die Feststellungsklage - um die Hemmung der Verjährung zu erreichen.

http://www.lp-rechtsanwaelte.de/nachbesserung_ohne_anerkenntnis_einer.php

Zu dem durch Vereinbarung begründeten Rücktritt bleibt festzuhalten, dass natürlich die Erklärungen dann auszulegen sind, um den Inhalt des Rechtes festzustellen. Ob dann Sonderregeln bestehen oder lediglich innere Vorbehalte, die dispositives Recht nicht verdrängen, ist dann zu untersuchen. Gelangt man zu letzterem, wird man doch dazu neigen müssen, hierin einen Rücktritt zu Konditionen der §§ 437 Nr. 2, 346 sehen zu müssen, da die Erklärungen vor dem Hintergrund eines geltend gemachten Mangelanspruches erfolgten.

Ich weiß nicht, warum das so kompliziert sein soll? Es geht hier um ein freiwilliges Rücknahmeangebot (unter Bedingungen).

So etwas passiert vor Gerichten jeden Tag, man nennt es einen Vergleich. Es geht um einen Kompromiss, um nichts sonst.

Der (kompromissbereite) Händler sagt. "Ich verzichte darauf, dass Sie mir beweisen, dass die (1 Jahr alte) Sache von Anfang an mangelbehaftet war, erstatte Ihnen aber nur 50% des Kaufpreises, Sie haben 3 Tage Bedenkzeit". Würde der Käufer den Beweis antreten können, bekäme er meinetwegen 70% (Kaufpreis + Zinsen - Nutzungswertersatz). Der Käufer kocht innerlich, nimmt sich die Bedenkzeit, kann doch kein Problem sein, den Beweis anzutreten, das Ding war immer schon Schrott. Ruft einen Sachverständigen an, schildert sein Problem, der Sachverständige meint, dass der Beweis möglicherweise gelingen könnte, würde allerdings schlappe EUR 2.000,00 kosten.

Am nächsten Morgen ist der Käufer beim Händler und nimmt die 50%.

Und der Privatverkäufer handelt ähnlich. Will kein großes Theater machen, bietet die Rücknahme an, man muss sich nur noch über die Bedingungen einigen. Der Verkäufer möchte dem Käufer nur den reinen Kaufpreis erstatten und dazu noch eine positive Bewertung, der Käufer, der in einer ungleich schlechteren Position ist, willigt ein oder nicht oder macht ein Gegenangebot.

Nicht selten scheitert so etwas tatsächlich an EUR 10,50 und beide treffen sich vor Gericht wieder. Entweder gibt es den berüchtigten Vergleich, dann zahlen beide drauf, Richter ist zufrieden, ruck, zuck abgewickelt, Anwälte auch, wenig Arbeit + Vergleichsgebühr, nur Kläger und Beklagter zweifeln am Rechtsstaat, war doch vorher alles klar.

Oder einer von beiden hat die Totalrasur bekommen. Auf den nächsten annehmbaren Kompromiss lässt der sich ohne Bedenken ein, da bin ich mir sicher.
Ergänzung ()

@JurChris

Jetzt hast du mich schon so weit, dass ich für dich Quellen suche.

Habe eine Entscheidung des OLG Frankfurt anzubieten:


11 Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz in gleicher Weise dann beanspruchen, wenn das erworbene Fahrzeug bei Übergabe nicht mangelhaft war. In dem die Beklagte die Reparatur „aus Kulanz“ ohne Berechnung durchführte, wurde sie nicht lediglich aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses tätig (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O. vor § 241 Rdnr. 7 m.w.N.). Da die Klägerin die Nachbesserung als Gewährleistung aufgrund des Kaufvertrages verlangte, da sie ferner wegen der für sie ersichtlich auf dem Spiel stehenden erheblichen Werte auf eine fachgerechte Reparatur vertraute, die die Beklagte sich ohne Berechnung durchzuführen bereiterklärte, wurde durch die Annahme des Reparaturauftrages „aus Kulanz“ kein Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis begründet. Auf dieses Schuldverhältnis sind nicht die Regeln des Auftragsrechts anzuwenden. Vielmehr wollten die Parteien die Mangelbeseitigung an der Auspuffkrümmerdichtung ersichtlich so behandeln, als könne die Klägerin Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verlangen. Auch in diesem Fall ist die Klägerin mangels Frist zur Nacherfüllung auf Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB in dem oben genannten Umfang beschränkt.

OLG Frankfurt 19 U 70/06
http://www.lareda.hessenrecht.hesse...&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint



Gut, interessant allemal, allerdings habe ich daraufhin gewiesen, dass auch eine Kulanzreparatur sachgerecht ausgeführt werden muss. Hier im Fall kam noch die Besonderheit hinzu, dass gerade diese unsachgemäße Reparatur schließlich zum Schaden führte.

Dennoch ist festzuhalten, dass eine Reparatur aus Kulanz dem kulanten Händler durchaus das Leben schwer machen kann, wenn er sich einmal darauf eingelassen hat. Hätte er sich auf die Beweislast des Käufers berufen, wäre der Käufer gescheitert, der Sachverständige konnte sich nicht festlegen, ob der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war oder nicht. Der Mangel wurde in etwa 1 Jahr nach Kauf reklamiert. Erst durch die fehlerhafte Nachbesserung selbst, hat sich der Händler ins Gespräch gebracht, wenn man so will. Dumm gelaufen...

Gleichwohl kann man dieses Szenario nicht mit einer freiwillig eingeräumten Rücknahme vergleichen.

Darüber wird man dann wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung in diesem Falle (meine Meinung, müsste alles genau geprüft werden) zu einem gesetzlichen Rücktrittsrecht kommen. Andernfalls wird es allerdings problematischer.

Zu einem gesetzlichen Rücktrittsrecht kommst du nur unter den bekannten Voraussetzungen. Dazu müsste aber erst einmal feststehen, dass der Mangel schon bei Einlieferung der Kaufsache vorhanden war. Das hätte aber der Käufer zu beweisen.

Gerade an dem Urteil sieht man wieder, wie wichtig das Setzen von angemessenen Fristen zur Nacherfüllung ist, denn auf dem eigentlichen Schaden ist die Käuferin ja sitzen geblieben. Und das waren rund EUR 2.500,00. Sie hat das Fahrzeug anderswo reparieren lassen und wollte Schadensersatz statt der Leistung.

Sehr schön kann man den Fall hier nachlesen:

http://www.jura-intensiv.de/ra/archiv/2006-11.pdf
S. 694 ff.
 
Zuletzt bearbeitet:
Da es ein Gebrauchtgerät ist, ist die Möglichkeit einer Nacherfüllung hoch umstritten.

Hier muss man differenzieren, die Möglichkeit der Nachbesserung besteht grds. wohl in den meisten Fällen, es kann dabei lediglich zu einer Unzumutbarkeit i.S.d. §§ 275 II, III oder 439 III kommen.

Nur für die Nachlieferung einer Gebrauchtware ist die Unterscheidung zw. Stück- und Gattungsschuld erforderlich, erstere macht die Nachlieferung dann nach 275 I unmöglich.

Ist sie nicht möglich, besteht ein Rücktrittsrecht.

Nur, wenn der Mangel nicht nur unerheblich ist, vgl. 323 V 2 BGB.

I.Ü. schließe ich mich reactor an, eine reine Kulanzreparatur ist sicherlich nicht als Nachbesserung zu bewerten, denn hierbei sind ja die Vss. des 437 überhaupt noch nicht belegt.

Auch die vermeintlich Fundstelle Rn. 7 zu 261 im Palandt (nachgelesen in 66. Auflage) hilft hierzu nicht weiter.
 
@Doc Foster
Ausgangspunkt der Frage der Unmöglichkeit der Nachbesserung ist, bei Sachen, die einer vertretbaren nahekommen, einzuschränken. Denn bei einer Stückschuld tritt bei Mangelhaftigkeit eigentlich immer unmöglich ein. Wenn Pferd Y der Rasse X geschuldet war, kann keiner Pferd Z der Rasse X nachliefern, wenn nicht Pferd Z und Pferd Y sich so ähnlich sind, dass sie als vertretbar anzusehen wären.
Falls du deinen ersten Punkt nicht nur auf Gebrauchtwaren beziehen wolltest, sind wir uns einige, da habe ich auch nichts anderes behauptet.

Nunja, es ist ja ein Ausschlussgrund. Damit also vom Rücktrittsgegner darzulegen (jede Partei die für sie günstigen Tatsachen). Aber unabhängig dieser Frage, wird niemand behaupten, dass die Funktion einschränkende Softwarefehler eines Handys unerheblich sind.

Wie gesagt, in den Palandt kann ich nicht schauen. Ich nehme an, die OLG Frankfurt Zitation hast du gelesen, insofern greift mE der Einwand, dass die Vss. des 437 nicht belegt sein, zu kurz. Denn genau dies wird durch die im Urteil genannte Rechtsansicht überwunden.

@reactor1
Danke für das raussuchen des Urteils, jetzt weiß ich, auf welchem Urteil der Rep-Fall beruht (nicht jura-intensiv). Von daher ist mir das Ergebnis bekannt ;)
Und wie gesagt, ob man darüber dann zu einem Rücktrittsrecht kommt, da mag man trefflich drüber streiten. Das Problem habe ich wohl dagelegt. Es ist eine Frage der Auslegung der Willenserklärung, also was genau gewollt war. Die Grundsätze der Auslegung sind dabei natürlich ähnlich, zum Urteil des OLG.

Summa Summarum:
Es ist ein rechtliches Problem, bei dem geteilter Ansicht sein darf. Ein Urteil in einer solchen Frage wäre völlig offen, ich würde nicht sagen, dass die eine oder andere Ansicht das bestechende Argument unmittelbar unstreitig auf seiner Seite hat.
 
@JurChris

Eigentlich waren wir fast schon am Ende. Du hast aber ein gewisses Talent, neue Probleme zu kreieren, wo man dachte, dass man andere schon gelöst hatte. :)

Ausgangspunkt der Frage der Unmöglichkeit der Nachbesserung ist, bei Sachen, die einer vertretbaren nahekommen einzuschränken. Denn bei einer Stückschuld tritt bei Mangelhaftigkeit eigentlich immer unmöglich ein. Wenn Pferd Y der Rasse X geschuldet war, kann keiner Pferd Z der Rasse X nachliefern, wenn nicht Pferd Z und Pferd Y sich so ähnlich sind, dass sie als vertretbar anzusehen wären.
Falls du deinen ersten Punkt nicht nur auf Gebrauchtwaren beziehen wolltest, sind wir uns einige, da habe ich auch nichts anderes behauptet.

Es kommt doch für eine Nachbesserung nicht darauf an, ob eine Sache vertretbar ist oder nicht. Das spielt höchstens für eine Ersatzlieferung eine Rolle.


Im Übrigen:

vertretbar ist eine bewegliche Sache, die sich nach objektiver Anschauung von anderen Sachen dieser Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale unterscheidet, und die ohne weiteres mit anderen Sachen dieser Art vertauschbar ist (BGH NJW 66, 3707).

Beispiele vertretbare Sachen: Heizöl, Zement, Geld, Aktien oder Waren aus Serienfertigung, wie Nägel oder Schrauben.

Beispiele nicht vertretbare Sachen: Maßanzug, gebrauchter Pkw oder ein Original-Gemälde.

Wenn Pferd Y geschuldet war, wäre Y dementsprechend individualisiert, also nicht vertretbar.

Wenn das (individualisierte) Pferd Y der Rasse X bei Gefahrübergang humpelt, weil es einen Dorn im Huf hat, wird eine Nachbesserung möglich sein, indem man einen Tierarzt ruft. Eigentlich der normale Weg.

Deshalb hat man keinen Anspruch auf ein anderes Pferd. Wir reden von Nacherfüllung und unterscheiden zwischen Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) und Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache).

Hat Pferd Y dagegen nur 3 Beine, dürfte eine Nachbesserung unmöglich sein, jetzt stellt sich erst die Frage, ob man sich möglicherweise auf Pferd Z (gleiche oder andere Rasse) als Ersatzlieferung einigen kann. Ausgeschlossen ist das nicht, es ist zumindest denkbar, vielleicht passt Pferd Z besser zur neuen Reitkleidung oder ist etwas kleiner, was dem Käufer durchaus entgegen kommt, schrumpft er selbst von Jahr zu Jahr. Man kann sich also auf eine Ersatzlieferung einigen - wenn man will.

Es sind viele Konstellationen denkbar, wo bei einer Stückschuld eine Nacherfüllung generell unmöglich sein kann. Dann kann sie weder nachgebessert werden, noch ist eine Ersatzlieferung möglich. Weiterhin ist zu unterscheiden zwischen neu und gebraucht.

Jetzt mögen Tierfreunde an die Decke gehen, ein 6 Monate altes Hengstfohlen ist jedenfalls nicht "gebraucht".

Nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ist auch beim Tierkauf zwischen "neuen" und "gebrauchten" Kaufobjekten zu unterscheiden; jedenfalls junge Haustiere sollen danach nicht als "gebraucht", sondern als "neu" anzusehen sein (BT-Drucks. 14/6040, S. 245). Der bloße Zeitablauf ist daher unerheblich, solange das Tier noch „jung“ ist. Das war bei dem im Zeitpunkt des Verkaufs erst sechs Monate alten Fohlen, das sich überdies noch nicht von der Mutterstute "abgesetzt" hatte, ohne Zweifel der Fall.

Ob eine Sache oder ein Tier neu oder gebraucht ist, bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab; anders als Berufungsgericht gemeint hat, konnten die Parteien somit auch nicht rechtswirksam vereinbaren, dass es sich bei dem verkauften Fohlen um ein gebrauchtes Tier handele, weil durch eine solche Vereinbarung der vom Gesetzgeber beabsichtigte Verbraucherschutz ausgehöhlt würde.

BGH VIII ZR 3/06

Wenn Pferd Y ein ausgebildetes Reitpferd wäre, wäre es sicherlich "gebraucht".

Hier noch aus einem Urteil des BGH (Stückschuld - Gattungsschuld, neu - gebraucht, Nachbesserung Ersatzlieferung).
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger ein Rücktrittsrecht zustand. Gemäß § 437 Nr. 2, 1. Alt. BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache nach § 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten. Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht unfallfrei war (§ 434 Abs. 1 BGB). Der Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB setzt weiter voraus, dass der Verkäufer nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei einem Sachmangel hat der Käufer zwar einen vorrangigen Anspruch auf Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB. Ein solcher Nacherfüllungsanspruch des Klägers ist jedoch gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Beklagten, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind. Eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB) kommt nicht in Betracht, weil sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht durch Nachbesserung korrigieren lässt (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 209; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1425). Auch die andere Art der Nacherfüllung, die Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB), ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf unmöglich.

aa) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass die Lieferung eines anderen - funktionell und vertragsmäßig gleichwertigen - Gebrauchtwagens nicht schon deshalb ausscheidet, weil es sich um einen Stückkauf handelt. Demgegenüber soll nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung eine Ersatzlieferung beim Stückkauf in jedem Fall unmöglich sein (Ackermann, JZ 2002, 378; Faust, ZGS 2004, 252 m.w.Nachw.; P. Huber, NJW 2002, 1004, 1006; U. Huber, Festschrift für Schlechtriem, 2003, S. 521, 523 Fn. 9; Tiedtke/Schmitt, JuS 2005, 583, 586; Lorenz, JZ 2001, 742, 744, anders jedoch nunmehr ders. in MünchKommBGB, 4. Aufl., Vor § 474 Rdnr. 17). Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Leistungspflicht des Verkäufers beim Stückkauf nur auf die verkaufte Sache beziehe und somit jede andere Sache von vorneherein untauglich sei, den vertraglich geschuldeten Zustand herbeizuführen (vgl. U. Huber, aaO, m.w.Nachw.; Ackermann, aaO, 379).

Dieser Auffassung, die in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum abgelehnt wird (OLG Braunschweig, NJW 2003, 1053, 1054; LG Ellwangen, NJW 2003, 517; Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114, 2119 f.; Canaris, JZ 2003, 831, 1156; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 439 Rdnr. 11 f.; Pa-landt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 439 Rdnr. 15; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 439 Rdnr. 28 ff.; Ball, NZV 2004, 217, 220), ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Eine einschränkende Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB dahin, dass der Käufer einer Stücksache eine Ersatzlieferung in keinem Fall verlangen kann, findet im Wortlaut des § 439 Abs. 1 BGB keine Stütze und ist mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar; sie würde dazu führen, dass der Vorrang des Anspruchs auf Nacherfüllung, der den §§ 437 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. hierzu Entwurfsbegründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6040, S. 94 f., 220 f., 230; BGHZ 162, 219, 226 ff.), beim Stückkauf von vornherein entfiele. Das widerspräche dem Willen des Gesetzgebers.

(1) Gemäß § 439 Abs. 1 BGB, der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist, kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Wortlaut der Bestimmung, wonach es weder hinsichtlich der Nachbesserung noch der Ersatzlieferung darauf ankommt, ob ein Stückkauf oder ein Gattungskauf vorliegt, enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass ein Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung nur bei einem Gattungskauf, nicht dagegen bei einem Stückkauf gegeben sei. Die nach früherem Recht bestehende Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, wonach der Käufer nur im letzteren Falle die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen konnte (§ 480 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), ist im neuen Recht aufgegeben worden (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 230).

(2) Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Schaffung des - in §§ 459 ff. BGB a.F. nicht geregelten - Nacherfüllungsanspruchs des Käufers unabhängig davon, ob ein Stückkauf oder ein Gattungskauf vorliegt, sowohl den Interessen des Käufers als auch denen des Verkäufers entspricht, und hat die Möglichkeit der Nacherfüllung durch die Lieferung einer mangelfreien anderen Sache bewusst auch für den Fall eines Stückkaufs vorgesehen. In der Entwurfsbegründung wird hierzu ausgeführt, der Käufer habe nicht in erster Linie ein Interesse an der Rückgängigmachung des Kaufs oder an der Herabsetzung des Kaufpreises; ihm gehe es vor allem darum, eine mangelfreie Sache zu erhalten. Dieses Interesse könne "in den meisten Fällen - auch beim Stückkauf - durch Nachbesserung oder Lieferung einer anderen gleichartigen Sache befriedigt werden" (BT-Drucks. 14/6040, S. 89, 220, 230). Daraus ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache beim Stückkauf nicht als grundsätzlich ausgeschlossen angesehen hat.

bb) Auch wenn danach, wie dargelegt, eine Ersatzlieferung beim Stückkauf nicht von vorneherein ausscheidet, so ist sie doch, wie schon in der Entwurfsbegründung betont worden ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 209), nicht in jedem Fall möglich; dies gilt insbesondere für den Kauf gebrauchter Sachen. In den Gesetzesmaterialien wird darauf hingewiesen, dass beim Kauf einer bestimmten gebrauchten Sache eine Nachlieferung "zumeist von vornherein ausscheiden" werde (BT-Drucks. 14/6040, S. 232). Die mit dieser Erwägung in Einklang stehende Annahme des Berufungsgerichts, dass auch im hier vorliegenden Fall eines Gebrauchtwagenkaufs die Ersatzlieferung eines anderen Fahrzeugs unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB; vgl. Palandt/Putzo, aaO, § 439 Rdnr. 15). Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Das Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung des Kaufvertrages zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kaufsache nach dem Willen der Beteiligten austauschbar war, und hat dies damit begründet, dass der Kläger seine Kaufentscheidung nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des bei der Besichtigung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Fahrzeug getroffen habe. Diese tatrichterliche Würdigung, die vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision meint, der Beklagten sei die Lieferung eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs nicht unmöglich, weil der Kläger nicht auf ein bestimmtes individuelles Fahrzeug Wert gelegt habe, sondern es ihm nur um einen bestimmten Typ mit einer bestimmten Ausstattung gegangen sei, kann sie damit keinen Erfolg haben. Der tatrichterlichen Auslegung des Kaufentschlusses durch das Berufungsgericht setzt die Revision nur ihre eigene Auffassung von der Austauschbarkeit des Fahrzeugs entgegen, ohne Auslegungsfehler aufzuzeigen.

Die Auslegung des Berufungsgerichts beruht auf der Überlegung, dass beim Kauf eines Gebrauchtwagens, auch wenn es dem Käufer - wie von der Revision unter Bezugnahme auf entsprechendes Vorbringen in der Klageschrift dargetan - auf einen bestimmten Typ und eine bestimmte Ausstattung des Fahrzeugs ankommt, in der Regel erst der bei einer persönlichen Besichtigung gewonnene Gesamteindruck von den technischen Eigenschaften, der Funktionsfähigkeit und dem äußeren Erscheinungsbild des individuellen Fahrzeugs ausschlaggebend für den Entschluss des Käufers ist, das konkrete Fahrzeug zu kaufen, das in der Gesamtheit seiner Eigenschaften dann nicht gegen ein anderes austauschbar sein soll. Diese Sichtweise des Berufungsgerichts liegt nicht nur beim Gebrauchtwagenkauf nahe, sondern ist beim Kauf gebrauchter Sachen in der Regel sachgerecht. Angesichts der vielfältigen Unterschiede im Abnutzungsgrad gebrauchter Sachen - auch gleichen Typs - ist Zurückhaltung bei der Annahme geboten, dass beim Kauf einer gebrauchten Sache auch die Lieferung einer anderen Sache dem Parteiwillen entspreche. Wenn eine Ersatzlieferung als möglich angesehen wird, hat dies auf Grund des Vorrangs der Nacherfüllung zur Folge, dass sich die Parteien zunächst über die Lieferung einer anderen gebrauchten Sache auseinander zu setzen haben, bevor ein Rücktritt vom Vertrag oder ein anderes Recht aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB beansprucht werden kann. Angesichts des naturgemäß unterschiedlichen Erhaltungszustands gebrauchter Sachen und der damit verbundenen Schwierigkeit, eine in jeder Hinsicht gleichwertige Ersatzsache zu beschaffen, wäre häufiger Streit über die Gleichwertigkeit der angebotenen oder zu beschaffenden Ersatzsache absehbar, wenn auch bei gebrauchten Sachen regelmäßig Anspruch auf eine Ersatzlieferung bestünde. Dies liefe den Interessen beider Kaufvertragsparteien zuwider. Das wollte auch der Gesetzgeber vermeiden, indem er zum Ausdruck brachte, dass beim Kauf einer bestimmten gebrauchten Sache eine Nachlieferung "zumeist von vorneherein ausscheiden" werde (BT-Drucks. 14/6040, S. 232; ebenso zum Gebrauchtwagenkauf: Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 1421 f.; vgl. dazu auch Ball, aaO). Umstände, welche bei einem Gebrauchtwagenkauf, wie er hier vorliegt, die Annahme eines Ausnahmefalles nahe legen könnten, in dem die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als möglich erscheint (dazu Ball, aaO), sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05
 
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@reactor1
Verzeih mir die kleine Ungenauigkeit, natürlich war die Nachlieferung gemeint. Dein Fall (die Einigung) geht natürlich, es handelt sich dann um eine Annahme an Erfüllungs statt.

Zu dem Urteil:
Dieses sagt dreierlei im konkreten Fall.
1. Eine Nachlieferung (;)) scheidet nicht allein deshalb aus, weil eine Stückschuld besteht.
2. Ob eine Nachlieferung möglich ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Nacherfüllungsanspruch ist ein "verlängerter" Erfüllungsanspruch. Insofern ist bei Stückschulden nach Ansicht des BGH zu ermitteln ("dieses Fahrzeug"), ob andere Fahrzeuge existieren, die diese wesentlichen Kriterien ebenfalls erfüllen (deshalb auch der Vergleich zur Vertretbarkeit; dass es sich um eine vertretbare Sache handeln müsste, habe ich auch nicht behauptet; es muss allerdings vergleichbar sein; Beispiele: wohl Tageszulassungen, da hier noch keine Individualisierung über den Gebrauch erfolgen konnte, Jahreswagen wird dann schon problematischer).
3. Die Revision scheiterte, weil der Revisionsführer die Auslegung des Berufungsgerichtes "kritisierte", ohne Auslegungsfehler nachzuweisen. Eine Revision prüft nur auf Rechtsfehler und stellt keine eigenen Sachwürdigungen an (in der Regel, Ausnahmen sind denkbar).

Widerspruch zu meinen Aussagen? Nein. Schaffe ich Probleme wo keine sind? Nein, ich spreche nur die bekannten Probleme an.
Und nun ziehe ich mich zurück, um am Aufsatz im ÖRecht weiterzuarbeiten.
 
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