EBay Kleinanzeigen Betrug - Paypal Konto nun im Minus

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Droitteur schrieb:
Zweitens nimmt Paypal mitnichten eine Mittelposition zwischen Kreditkarte und Überweisung ein, sondern entspricht zahlungstechnisch genau Letzterem.

Keine Ahnung ob das mittlwerweile anders ist, aber ich glaube nicht, dass PayPal mit einer Überweisung gleichzusetzen ist...
Mehr dazu auch hier: http://www.it-recht-kanzlei.de/Kommentar/1252/Was_viele_nicht_wissen_PAYPAL_Gutschriften_sind_inverse_Lastschriften.php

PS: Mir ist klar, dass das ein User Kommentar ohne Belege ist ;) (mit vielen Rechtschreibfehlern)


Eine Überweisung kann eben nicht einfach zurückgebucht werden. Überweist mir irgendjemand fälschlicherweise Geld, dann muss ich gefragt werden ob ich es zurücküberweise. Die Bank darf da nicht einfach handeln. (Ausnahme ist, wenn die Bank den Fehler gemacht hat)
Rechtlich hab ich keinen Anspruch auf das Geld, aber ich bin auch nicht verpflichted sofort zu reagieren bzw. eigentlich muss man erst reagieren wenn etwas rechtlich verbindliches kommt.
 
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nik_ schrieb:
lasst doch die spekulationen und wartet einfach ab. nen richter wird da schon was zu sagen

So sieht das aus, wenn es denn überhaupt dazu kommt. (was ich immer noch nicht glaube)
 
Mishi schrieb:
ich mache mich selbstverständlich nicht der hehlerei schuldig wenn ich nicht wissen konnte, dass die ware geklaut war. wie kommst du auf sowas?


Ich kann dann nicht wegen Hehlerei bestraft, wenn mir unbekannt war dass die Ware gestohlen ist, aber Eigentum an der Sache kann ich trotzdem nicht erwerben. Ergo, diese wird beschlagnahmt ohne die geringste Aussicht diese wieder zu erlangen. Auch wenn ich NICHT wusste dass die Sache aus einem fremdem Eigentum stammt und rechtswidrig angeeignet (Diebstahl, Betrug) wurde
 
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@boarder+Zitierter: selbstverständlich stellt sich hier niemand über das Gericht, welches ggf den Einzelfall, auch abhängig vom Parteivorbringen, unabhängig von uns entscheidet ^^
Die Spekulationen wollen daran nicht rütteln, sondern sind einfaches Überlegen und diskutieren.

@hallo: wie ich das verstehe, bezieht sich der Kommentar allein auf die Zahlungen zwischen Paypal und seinem eigenen Kunden. Wo ich sage, dass es sich technisch um Überweisungen handelt, meine ich nur das Verhältnis der Zahlung von Kunde zu Kunde. Schau dir das doch sehr gern mal in einem Fachbuch an, du bist doch allgemein tiefer interessiert? :) Fündig wirst du beim Thema Bankrecht, Zahlungsverkehr. Dort findest du dann weiter, dass es im Gesetz recht abstrakt formuliert ist und sich konkrete Fälle darunter fassen lassen, ohne dass eine klassische Bank dahinterstehen muss oder auch nur die Bezeichnung von Bedeutung ist. Ich habe freilich keine tiefe Erfahrung mit dem Thema, aber oben ja schon eine Menge dazu geschrieben. Wenn du da einen Fehler bei mir findest, der mich fälschlich zur Annahme führt,eshandle sich um eine Art Überweisung, freue ich mich über Hinweise und Diskussionen natürlich sehr :)
Ergänzung ()

@hallo: ich habe oben auch etwas dazu geschrieben, dass es sich mE nicht einfach um eine erzwungene Rückholung oä handelt. Auch diesbezüglich freue ich mich natürlich über fundierte Einwände oder einfach Nachfragen.
 
SydBe schrieb:
Ich kann dann nicht wegen Hehlerei bestraft, wenn mir unbekannt war dass die Ware gestohlen ist, aber Eigentum an der Sache kann ich trotzdem nicht erwerben. Ergo, diese wird beschlagnahmt ohne die geringste Aussicht diese wieder zu erlangen. Auch wenn ich NICHT wusste dass die Sache aus einem fremdem Eigentum stammt und rechtswidrig angeeignet (Diebstahl, Betrug) wurde

ist soweit klar, nur mit hehlerei hat das ganze eben überhaupt nichts zu tun.
 
Droitteur schrieb:
@hallo: wie ich das verstehe, bezieht sich der Kommentar allein auf die Zahlungen zwischen Paypal und seinem eigenen Kunden. Wo ich sage, dass es sich technisch um Überweisungen handelt, meine ich nur das Verhältnis der Zahlung von Kunde zu Kunde.

Schon, nur besteht eben immer der Faktor, dass PayPal quasi willkürlich entscheiden kann wenn Probleme auftreten. Eine Bank kann bzw. darf das nicht bzw. lässt es nicht dazu kommen, da viel geregeltere Abläufe stattfinden. Selbiges gilt für Kreditkartenzahlungen.

Ich hab mich damit früher etwas beschäftig, als PayPal noch etwas jünger war, aber man konnte sein Konto ja mittels Kreditkarte quasi ungedeckt aufladen und dann überweisen. Was passiert wenn der ursprüngliche Betrag nicht gedeckt war, ist mMn einfach nicht richtig. PayPal nimmt da einfach den einfachsten Weg um das Geld wieder zu bekommen, in dem es erst mal sowieso alles einfriert und dann dort etwas nimmt, wo sie was finden...
Das geht mMn einfach nicht, zumindest nicht wenn man Überweisung sein will. Überzieht man bei einer Bank um eine Zahlung zu tätigen, dann klagen die das vom Überzieher ein und nicht von dem, der es bekommen hat. Somit besteht für einen Zahlungseingang über PayPal keinerlei Sicherheit, ähnlich einer Kreditkarte.

Warum ist das mMn ein Problem? Weil sich der Empfänger nie sicher sein kann, ob das Geld jetzt da ist oder nicht. Und noch lustiger ist es, wenn der Empfänger das Geld bereits abezogen oder weitergeleitet hat... (Das ist bei einem Ebay Kauf meist kein Problem, da es ja eine Ware mit dem Gegenwert gibt, aber PayPal wird ja nicht nur für den Onlinehandel verwendet)

Das Geschäftsmodell von PayPal basiert jetzt aber quasi darauf, eine "Überweisung" so einfach wie eine "Kreditkartenzahlung" durchzuführen, nur haben sie nicht die "Klarheit und Sicherheit" der Überweisung und auch nicht die Vorbehalte einer "Kreditkartenzahlung".

Ich kenn mich mit der Fachliteratur nicht aus und ich weiß auch nicht was die genauen Vorraussetzungen für eine Banküberweisung sein müssen um als solche zu gelten (und in dem Fall will ich es auch gar nicht wissen, da ich mich dann auch mit Luxemburg und deren Eigenarten beschäftigen müsste), aber bei einer Banküberweisung ist das Geld weg wenn ichs überweise und jemand anderer hat es. Da gibt es einen Endzustand und jede Änderung bedarf einer neuen Anweisung.

SydBe schrieb:
Ich kann dann nicht wegen Hehlerei bestraft, wenn mir unbekannt war dass die Ware gestohlen ist, aber Eigentum an der Sache kann ich trotzdem nicht erwerben.

Durch gutgläubigen Erwerb vom befugten Gewerbsmann nach § 367 ABGB ist das sehr wohl möglich und auch Straffrei für den Erwerber. (Österreich) (Ich hab etwas dunkel in Erinnerung, dass das in D nicht so ist? Hatten wir das in einem anderen Thread nicht schonmal?)
 
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so wie ich das sehe wurden im thread im grunde bisher zwei argumentationslinien gefahren, die ich beide zumindest einigermaßen nachvollziehbar finde:

1.) die überweisung über paypal war ein fehler, der rückgängig gemacht werden muss. die relevante straftat ist der "diebstahl" des smartphones. der TE hätte beim verkauf des handys die käuferdaten besser prüfen müssen und bleibt daher erstmal auf dem schaden sitzen.

2.) der besitzer des "gehackten" paypal-accounts ist für die sicherheit seines accounts verantwortlich. der TE hat gutgläubig gehandelt und sogar einen kaufvertrag verfasst, man kann ihm also kaum fahrlässigkeit vorwerfen. die straftat liegt also nicht beim kauf des handys, sondern beim hacken und unerlaubten nutzen des paypalaccounts, für den der besitzer des accounts verantwortlich ist. der TE sollte daher gar nicht groß in den fall involviert werden und sein geld natürlich behalten dürfen.

meiner laienhaften rechtsauffassung nach wäre ganz klar fall 2.) die richtige entscheidung. der TE wurde im grunde mit gestohlenem geld bezahlt, konnte das aber eben nicht wissen. wenn sich ein bankräuber n eis kauft wird sich die bank wohl auch kaum das ausgegebene geld von der eisdiele zurückholen können.

bei einer kleinen googlesuche konnte ich zwar keine richtige antwort finden, dafür aber eine modulteilprüfung im zivilrecht, die sich bei frage 7 mit einem ähnlich gelagerten fall befasst. lustigerweise ist auch die lösung der frage herrlich uneindeutig.

beim thema geld per überweisung scheint es außerdem nochmal ganz spezielle regelungen und definitionen zu geben (geld als sache oder als vermögenswert), da blicke ich nicht durch, kA ob das irgendwie ausschlaggebend sein könnte. der "schutz des vertrauens in den rechtsverkehr mit geld" könnte auch im sinne des TE eine rolle spielen.
 
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"aber bei einer Banküberweisung ist das Geld weg wenn ichs überweise und jemand anderer hat es. Da gibt es einen Endzustand und jede Änderung bedarf einer neuen Anweisung."

Nein, so ist es eben nicht; auch nicht bei Banküberweisungen, weshalb ja die Lage so gut vergleichbar ist. Darum mein Verweis auf oben, wo genau das doch bereits angesprochen ist ;)

So kompliziert ist Fachliteratur auch nicht. Oben merkst du noch so positiv an, wo ellenlang Gesetze und Urteile einfach abgeschrieben wurden - da könntest du sinnvollerweise auch ein Kapitel in einem Fachbuch lesen ^^ so selbsterklärend und simpel sind schließlich Gesetze und Urteile ebenso nicht.

Daneben gilt - jedenfalls im Wesentlichen - deutsches Recht. Abgesehen davon, dass das Recht des Zahlungsverkehrs ohnehin europäisch durchgeregelt ist.
 
Das siehst du falsch.

Erstmal angenommen der Gehackte wurde wirklich gehackt.

Da ist die Rechtslage völlig klar. Der Begünstigte, also der TE hat kein Recht das Geld zu behalten, denn der hat sich zu Unrecht daran bereichert.

Das ein Diebstahl des Smartphones stattgefunden hat, ist wieder eine andere Sache.


Es gibt zwei Punkte bei denen Unklarheit herrscht.
Einmal ob PayPal das Geld überhaupt zurückbuchen darf. Eine Bank darf das nicht. Wäre es ein Bankkonto, so müsste der Gehackte das Geld selbst vom TE wiederholen. Und wenn der den Hack glaubhaft einem Richter darlegt, so würde der Gehackte die Klage gewinnen.

Die zweite Unklarheit ist, ob der Gehackte wirklich gehackt wurde. Das könnte ja auch nur eine Masche sein.
 
Nein, der Gehackte würde das Geld nicht vom Empfänger zurückholen müssen; siehe oben. Stattdessen "verschwindet" das Geld sozusagen rückwirkend gar nicht erst vom Konto, weil die Bank keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Gehackten hätte.
Ergänzung ()

@Mishi: wenn dich Beispielsfälle interessiere, kann ich gern mal was passendes raussuchen und ggf per pn schicken. Was du oben gefunden hast, spiegelt bei weitem nicht die Komplexität wider. Auch die Aufmachung scheint unnötig zu verwirren^^ das Ergebnis dort ist durchaus eindeutig, nur vielleicht ungünstig dargestellt.
Im "echten" Fall würde die Lösung einige Seiten lang sein und auch wirklich "Mehrdeutigkeiten" aufweisen, das aber sehr deutlich machen (und eben damit wird dann dargestellt, wo sinnvoll gestritten werden kann).

Ab morgen bin ich wieder zuhause.

Mir gefällt übrigens deine Bemühung, hier in die Diskussionen Ordnung herein zu bringen ;D
 
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Droitteur schrieb:
Nein, so ist es eben nicht; auch nicht bei Banküberweisungen, weshalb ja die Lage so gut vergleichbar ist. Darum mein Verweis auf oben, wo genau das doch bereits angesprochen ist ;)

Wenn es keine "Hausüberweisung" ist schon. Gut bei PayPal trifft das immer zu. Allerdings gilt das ja trotzdem nur, wenn eine unauthorisierte Zahlung stattgefunden hat. Bei einem Fehler seitens des Kunden, muss die Bank zwar mithelfen, kann aber nicht einfach zurückbuchen (auch nicht bei eine "Hausüberweisung").

Weiters gibt es ja die Möglichkeit, dass der Empfänger das Geld bereits an ein weiteres Institut weitergeleitet hat und somit hat die Überweiserbank wieder keine Handhabe, außer der Herausgabe der Daten des Empfängers. Bei PayPal durchaus üblich, in dem man sein Guthaben entsprechend auf sein Konto überweist. Somit hätte PayPal hier keine Handhabe mehr, zumindest nach meiner Auffassung der wirklich schwer zu lesenden Absätze hier: https://books.google.at/books?id=WRXM4Nr-pVUC&pg=PA314&lpg=PA314&dq=überweisung+stornieren+empfängerbank+gleich&source=bl&ots=0NMBJuLnzG&sig=zrMlnZ1Snq2vTmmkt-sErxUGeWs&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjR1-iQgfPKAhXKORoKHa6KAXIQ6AEITjAH#v=onepage&q=%C3%BCberweisung%20stornieren%20empf%C3%A4ngerbank%20gleich&f=false (die könnten die Urteile/Paragraphen doch wirklich in Referenzen packen und nur die Nummern hinschreiben, wie es in wissenschaftlichen Arbeiten üblich ist^^)

PS: Ich finde es immernoch äußerst seltsam warum PayPal keine PIN/TAN Verfahren nutzen muss, da sie ja mittlerweile den Bankstatus haben und denen das quasi vorgeschrieben wird. Weiters müssen sie die Kunden über Angriffe usw. ausreichend aufklären, was ja auch im Fall des TE nicht erfolgt ist.
 
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Ja, Fußnoten wären viel geiler^^

Was du in der Sache sagst, trifft aber nur auf Fälle zu, in denen der "Zahler" autorisiert hat oder sich die Zahlung nach Anscheinsgrundsätzen zurechnen lassen muss. Und in Fällen, in denen er zB einen Zahlendreher oder sonstwie eine falsche Nummer angibt. Dann muss die Bank weitgehend helfen.

Im Fall aber, dass der Zahler keinen Fehler macht, muss er auch kein Geld vom Empfänger fordern. Stattdessen wird ihm ganz einfach gar kein Geld abgezogen (rückwirkend). Dazu muss man sich klarmachen, dass *nicht etwa* Geld direkt von dem einen Konto weggenommen und auf das andere gleichsam körperlich hingetragen wird. Ansonsten wirkt das natürlich sehr abstrus (aber das wohl sowieso ^^)

Nur vielleicht zur knappen Verdeutlichung: letztlich verschwindet Geld von Zahler Konten nicht etwa, weil es danach bei Empfängern landet, sondern weil die Banken der Zahler einen Erstattungsanspruch haben. Beim "Geld" auf den Konten handelt es sich eben nicht um das, was wir klassisch uns vorstellen in Händen haltend, sondern um Zahlungsansprüche oder Guthaben oä. Wir hinterlegen da kein Geld. Vielleicht trägt das ja zum Verständnis bei :/
Ergänzung ()

PS: @hallo, es würde sich lohnen, auch über die Grundsätze des Zahlungsverkehrs zu lesen. ich schaue morgen gern nach, ob ich dir ein Buch schicken kann, wenn du keine (elektronische) Bibliothek hast :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Droitteur schrieb:
Was du oben gefunden hast, spiegelt bei weitem nicht die Komplexität wider. Auch die Aufmachung scheint unnötig zu verwirren^^ das Ergebnis dort ist durchaus eindeutig, nur vielleicht ungünstig dargestellt.

habs hier mal rauskopiert:

7. Der kriminelle Dirk (D) stiehlt dem ehrlichen Ernst (E) dessen Geldbörse mit 100 Euro.
Dieses gestohlene Geld schenkt D seinem ahnungslosen Freund Fred (F), der glaubt, das
Geld gehöre dem D.

a) Wird D Eigenbesitzer der gestohlenen 100 Euro? [5]
Ja, gem. § 872 BGB besitzt der D die 100 Euro so, als würden sie ihm gehören.

b) Wird F Eigentümer dieser 100 Euro, die ihm von D übergeben werden? [20]
- Gem. § 929 S. 1 BGB nein, weil der zwischen D und F zustande gekommene abstrakte
dingliche Vertrag (Einigung) aufgrund der Tatsache, dass D nicht zur Übereignung des
Geldes berechtigt war, keine Wirksamkeit erlangte und auch die Übergabe des Geldes
ohne Berechtigung erfolgte.

- Gem. §§ 932, 929 S. 1 BGB ja, weil aufgrund der Gutgläubigkeit des F (kein grob fahr-
lässiges Verhalten des F i.S.d. § 932 II BGB) die an ihn durch § 929 BGB erfolgte Ver-
äußerung des Geldes (Einigung und Übergabe) seitens des nichtberechtigten D zum
gutgläubigen Eigentumserwerb am Geld führt, obwohl das Geld dem E gestohlen wur-
de, wodurch grundsätzlich gutgläubiger Eigentumserwerb ausgeschlossen ist (§ 935 I
BGB), da betreffs gestohlenem Geld gem. § 935 II BGB die Regelung in § 935 I BGB
keine Anwendung findet (Schutz des Vertrauens in den Rechtsverkehr mit Geld).

einmal ja, einmal nein, jeweils mit entsprechender begründung. inwiefern ließt du daraus ein eindeutiges ergebnis ab?
 
@Mishi: Das hatten wir hier glaub ich auch schon mal. Gem. §§ 932, 929 S. 1 BGB bezieht sich angeblich nur auf Bargeld und nicht auf Buchgeld. Droitteur weiß da aber mehr darüber, wenn ich mich recht erinnere.

Droitteur schrieb:
Ja, Fußnoten wären viel geiler^^

Nein, Fußnoten gehen überhaupt nicht^^ Ordentliche Referenzen mit Literaturverzeichnis.

Droitteur schrieb:
Dann muss die Bank weitgehend helfen.

Ja kann sie, aber direkt nur wenn die Überweisung innerhalb der Bank stattgefunden hat. Ist eine weitere Bank involviert kann sie nur mit Daten dienen bzw. eben anfragen ob der Empfänger rücküberweist. Sagt der Empfänger "nein" oder ignoriert die Anfrage müsse der Sender zivilrechtlich vorgehen.

Droitteur schrieb:
Was du in der Sache sagst, trifft aber nur auf Fälle zu, in denen der "Zahler" autorisiert hat oder sich die Zahlung nach Anscheinsgrundsätzen zurechnen lassen muss.

Das ist ja das abstruse bei PayPal. Bei einer normalen Bank mit aktuellen TAN Verfahren hat ein Kunde, dessen Konto "gehackt" wird meist auch eine Schuld, da dieser dafür meist einen Fehler begehen muss.

Das verlinkte Buch beschäftigt sich auch näher, inwiefern Phishing Attacken dem Kunden zuzuschreiben sind oder nicht usw. Alles weitere hängt dann von dieser Ausgangsposition ab. Wie konnte eine unauthorisierte Überweisung stattfinden? Auch Schadteilungen sind hier genannt, wenn das Geld eben über Drittbanken weitergebucht wurde und weg ist.

Bei PayPal gibt es diese Verfahren nicht, obwohl sie doch auch eine Bank sind und auch Überweisungen tätigen? Wie kann das sein?
 
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Kann gerade so schlecht arbeiten, habe nur Handy. Allein das Schreiben macht mich fertig ^^

Der Text ist passig, man muss nur aufpassen, was genau wann gemeint ist und was man nicht reinlesen darf. Bei der Frage von TAN und Haftung geht es zum Beispiel rein um das Verhältnis zwischen Bank und Zahler. Und so ist auch bei der Erörterung der Relevanz ob Hausbank oder nicht zu beachten, dass es da gerade nur um den Anspruch der Empfängerbank gegen den Empfänger geht. Die ersten beiden Randnummern beschreiben die Lage des isolierten Zahlers gut und prägnant bis, wie ich meine, abschließend, sofern er nicht selbst einen Fehler tat, wovon ja das Gegenteil vermutet wird.
Um da beim Lesen nichts zu übersehen rate ich darum dazu, sich haarklein mit den Grundlagen zu beschäftigen. Und damit meine ich gar nicht die Tiefe, wie dort im Buch (das wird danach interessant ^^), sondern die Erläuterung der einfachsten Gegenstände, was zB bei einer Überweisung überhaupt passiert, die zwar auch im Buch, aber an anderer Stelle besprochen wird.

@Mishi: das erste von dir hervorgehobene "Nein" bezieht sich allein auf den dort geprüften Paragraphen. Man hätte dort (grob gesagt) auch Paragraph 100 prüfen können und wäre ebenfalls bei einem "Nein" gelandet^^

Das "ja" bejaht demgegenüber die zweite Prüfung unter weiterem Paragraphen und kann mithin denn auch als Ja zur Ausgangsfrage verstanden werden, soweit sich dem keine weitere einschränkende Prüfung anschließt (zum Beispiel könnte ich mir wieder weitere Unterausnahmen vorstellen für Sammlermünzen oder auch bestimmte Inhaberpapiere [da war was, fällt mir aber gerade nicht ein]).

Gesetze wirken im Grunde nie allein, müssen immer zusammengenommen werden. Man wendet sozusagen immer sämtliche existierenden Gesetze an, und wenn es nur die Feststellung ist, dass eines nicht anzuwenden ist ;)
Ob eine rechtliche Frage bejaht oder verneint wird, hängt insofern immer auch ein bisschen davon ab, an welcher Stelle man die Prüfung abbricht. Darum steht bei dir da oben einmal Ja und einmal Nein ^^ das Ja überlagert das Nein allerdings und so ist das Ergebnis dann eindeutig :)
 
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Mishi schrieb:
wenn sich ein bankräuber n eis kauft wird sich die bank wohl auch kaum das ausgegebene geld von der eisdiele zurückholen können.
Erstens geht es hier nicht um Bargeld und zweitens hat genau das Bargeld einen anderen Rechtsstatus wenn es um den Erwerb von Eigentum an gestohlenen Sachen geht, wenn eben Bargeld diese gestohlene Sache ist. Hätte der Käufer jemandem das Bargeld auf der Straße geklaut und damit den TE bei Übergabe bezahlt, so wäre er selbst dann aus dem Schneider wenn jemand die ganze Aktion gehen hat und bezeugen kann, dass die Scheine die ihm übergeben wurden eben gerade erst einem anderen geraubt oder entwendet wurden. Damit sollte das Thema Bargeld hier durch sein, weil es eben nicht relvant ist, der TE hat sich nun einmal auf eine Zahhlung über Paypal eingelassen.

WhiteShark schrieb:
Erstmal angenommen der Gehackte wurde wirklich gehackt.

Da ist die Rechtslage völlig klar. Der Begünstigte, also der TE hat kein Recht das Geld zu behalten, denn der hat sich zu Unrecht daran bereichert.
Richtig, aber:
WhiteShark schrieb:
Die zweite Unklarheit ist, ob der Gehackte wirklich gehackt wurde. Das könnte ja auch nur eine Masche sein.
Damit muss der Gehackte eigentlich zuerst beweisen überhaupt gehackt worden zu sein, nur hat Paypal ihn dieses in gewisser Weise ja abgenommen, da sie ihm das Geld zulasten des TE zurücküberwiesen haben. Welcher Beweis dahinter steht und ob der vor Gericht verwertbar und vom Richter anerkannt wird, sollte sich dann im Prozess ergeben. Dies möchte der TE ja auch offenbar und das ist für mich auch nachvollziehbar.
WhiteShark schrieb:
Einmal ob PayPal das Geld überhaupt zurückbuchen darf. Eine Bank darf das nicht. Wäre es ein Bankkonto, so müsste der Gehackte das Geld selbst vom TE wiederholen. Und wenn der den Hack glaubhaft einem Richter darlegt, so würde der Gehackte die Klage gewinnen.
Eben und damit wären wir bei dem gleichen Punkt, der Gehackte muss eben belegen können, dass die Überweisung nicht von ihm selbst ausgeführt wurde. Ersatzweise wird in diesem Fall ggf. Paypal die Beweisführung übernehmen.

WhiteShark schrieb:
Das ein Diebstahl des Smartphones stattgefunden hat, ist wieder eine andere Sache.
Einen Diebstahl kann ich hier nicht erkennen, es geht klar um einen Betrug.

WhiteShark schrieb:
Das der TE seine ware an jemand fremdem raus gegeben hat, ist wieder eine andere Sache die nicht direkt was mit der Geld Transaktion Zutun hat.
Das kann man so nun auch nicht sehen, denn ohne die Transaktion von Paypal die den TE hat annehmen lasse die Bezahlung für die Ware erhalten zu haben, hätte er die Ware sicher nicht rausgegeben. Außerdem hat er die Ware einem Fremden übergeben, da die Person aber Ort und Zeit der Übergabe kannte die ja nur dem Käufer bekannt war, müsste er ja schon davon ausgehen es mit vom Käufer dem beauftragen Abholer zu tun zu haben, denn andere hätten davon ja nichts wissen können.

Das wird ein interessanter Fall, boarder-winterman nimm Dir einen Anwalt, fechte das durch wenn Du es für richtig erachtest und lass uns wissen wie es weitergeht. Die Masche von Paypal finde ich schmutzig genug, die verweigern sich der Implementierung jeglicher Sicherheitsmassnahmen um die Benutzung so einfach wie möglich zu gestaltet und damit möglichst viele Zahlungsvorgängen abzuwickeln, also auch möglichst viel zu verdienen. Zugleich weigern sie sich aber möglichst für die dadurch entstehenden Schäden aufzukommen, wobei da aber schon der Verkäuferschutz im Falle des Postversandes gegriffen hätte, leider war es eine Abholung an der Haustür. Das würde dann auch der Anwalt der Gegenseite vorbringen, von daher steht und fällt der Fall mit dem Beweis für die Behauptung des Gehackten gehackt worden zu sein.
 
Einen Anwalt nehme ich mir nur, wenn es wirklich zum Prozess kommen sollte.
Daran glaube ich weiterhin nicht.
 
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