EBay Kleinanzeigen Betrug - Paypal Konto nun im Minus

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BGB schrieb:
§ 929 Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

§ 930 Besitzkonstitut
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt


§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
Das bringt uns zur Frage, ob Paypal-Guthaben/Überweisungen Geld im Sinne von § 935 (2) sind?

Geld soll nach herrschender Meinung grundsätzlich alles das sein, was umlauffähiges, nicht einzeln identifizierbares Geld ist (Stichwort Geldvermengung).
Geld in diesem Sinne ist in- und ausländisches Bargeld sowie Giroguthaben.
Kein Geld in diesem Sinne sollen Legitimationspapiere sein: z. Bsp. Sparbücher, Schecks.
Kein Geld sollen laut BGH Sammlermünzen trotz Ihrer Zulassung als offizielles Zahlungsmittel sein.
Paypal-Guthaben/interne Überweisungen werden rechtlich zum Cybergeld/elektronischen Geld gezählt, was rechtlich wohl bislang kein Girogeld ist (??). Spätestens mit der Überweisung auf sein Girokonto durch PayPal wurde es aber zu Girogeld.

Ich habe noch kein höheres Urteil gefunden, welches eine eindeutige Zuordnung von elektronischem Geld zu Geld im Sinne von § 935 (2) bekräftigt oder verneint! Dies ist übrigens auch wichtig für die Beurteilung, welcher Straftatbestand hier im Fall vorliegt.

Erste Urteile gibt es zu elektronischen Geldkarten, insbesondere den vorausbezahlten (=aufgeladenen) Geldkarten, welche man üblicherweise zum Einkaufen benutzt. Hier wir der Geldempfänger zum Beispiel nicht verpflichtet zu prüfen, ob Identität des Käufers mit dem Karteninhaber vorliegt.
Anscheinend gibt es aber noch kein Urteil konkret zu Paypal.

Bei Paypal ist schon zu unterscheiden, ob es um Paypal-Guthaben oder um Paypal-Überweisungen geht und ob verifiziert oder nicht verifiziertes Paypal-Konto!
Letztere können mit Überweisungen, Lastschriften und Kreditkartenzahlungen kombiniert werden.
Zahlungen aus Paypal-Guthaben (=eine Art aufgeladene Geldkarte?) sind so unter Umständen vielleicht anders zu bewerten wie Zahlungen als Paypal-Überweisungen mittels Lastschrift und Kreditkarte. Denn Aufladungen des eigenen Paypal-Kontos mit diesen 2 Zahlungsarten ist nicht erlaubt ! (Wer ist sich dieses Umstandes schon bewusst?)


Ein weiterer Gesichtspunkt ist die von Droitteur bemängelte Identitätsfeststellung Seitens des Verkäufers gegen den Erwerber (=immer gleich zu setzen mit "dem vermeintlichen Erwerber " o.ä.).
Da geht es um ein Grundsatzproblem des Onlinehandels.

Im Gegensatz zum klassischen Ladengeschäft, in welchem z. Bsp. ein sich als Verkäufer Ausgebender wirksam Waren gegenüber Dritten auch gegen den Willen des Geschäftsinhabers veräußern darf (=gutgläubiger Erwerb), hat der Onlineverkäufer regelmäßig keine weitergehenden Identitätsmöglichkeiten betreffs des Käufers, genauso wie der Käufer nur eingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten des Verkäufers hat (z. Bsp. Sicherheitszertifikate).
Der Verkäufer muss sich auf die freiwilligen Angaben des Käufers bei der Bestellung verlassen! Der Einkauf über geprüfte Email-Accounts wie de-Mail oder den neuen elektronischen Personalausweis, sind doch bislang die absoluten Ausnahmen.

Wenn der Verkäufer also gar keine belastbaren Prüfungsmöglichkeiten hat, so darf man ihm doch nicht vorwerfen, nicht geprüft zu haben. Was hätte ihm es gebracht, den Ausweis des Abholenden sich zeigen zu lassen? Der Abholende war doch gar nicht der Vertragspartner, sondern nur ein Erfüllungsgehilfe des Käufers.

Die Risikoverteilung im Onlinehandel soll nun sicherlich nicht einseitig verteilt werden.
Jeder der so ein unsicheres System benutzt, sollte gleichsam haften, der Ver- wie auch der Käufer.
Der Verkäufer musste durch die Erfüllung der Kaufpreiszahlung (Paypal-Geldeingang) davon ausgehen, dass er verpflichtet ist, die Ware vertragsgemäß auszuhändigen (Kaufvertrag->Bezahlung->Ware). Er konnte überhaupt gar keinen Betrug erkennen, selbst wenn ihm ein gefälschter oder gestohlener Personalausweis o.ä. als Bild zugemailt worden wäre. Gleiches gilt natürlich auch für den Käufer, dem z. Bsp. gestohlene Ware über einen Erfüllungsgehilfen hätte angedreht werden können.

Nun liegt im konkreten Fall meiner Meinung nach die Risikoverteilung eindeutig auf Käuferseite.
Der Käufer hat sich sein Paypal-Geld klauen lassen, nicht der Verkäufer!
Ohne diesen Diebstahl, hätte es keine Entreicherung des Verkäufers (=Warenabgabe) gegeben. Eine Kausalität!

Muss sich jetzt der Käufer die Schuld zurechnen lassen?
Dafür hatte ich die Urteile des LG/BGH und die Gesetzesparagrafen gepostet. Sie sollen zeigen, wie stark der Anscheinsbeweis zu Lasten des Zahlungsauftraggebers tendiert! Jeder Auftrag unter Angabe von korrekter PIN/TAN (bei PayPal wohl Mail/Passwort) ist grundsätzlich als authentifizierter Auftrag anzusehen, auch ohne AGB des Zahlungsdienstleisters.
Da darf man sich schon fragen, warum PayPal dann entschieden hat, dass eine unautorisierte Zahlungsanweisung vorgelegen haben soll. Und hier finde ich es legitim, von PayPal Aufklärung zu fordern und sehe auch eine Auskunftspflicht/Beweispflicht durch Paypal als gegeben!

Im übrigen finde ich es auch hilfreich, wenn der TE bei der Polizei Anzeige gegen seinen vermeintlichen Käufer unter Angabe der bisherigen Paypal-Auskünfte erstattet.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist schon alles richtig und gut, wer aber sagt denn, dass nicht der Paypal-Kontoinhaber hier einen Betrug begangen und den Mißbrauch seines Kontos nur vorgetäuscht hat, um kostenlos an das iPhone des Verkäufers zu kommen; man kan doch nicht einfach so davon ausgehen, dass der Sachverhalt, wie er hier jetzt angenommen wird, auch tatsächlich zutrifft !
 
das hier bei ebay entdeckt, trotz 2 mal melden weigern sie sich, diesen Typen zu sperren...ekelhafte Masche. Eine China-128 bit Karte, der Typ weigert sich auch, einen Link oder datenblatt vom Hersteller zu verlinken. Man mag denken, so doof ist doch keiner. Aber wenn sich einer ne Grafikkarte wünscht und die Mutter die kauft..meine Mutter z.B hatte überhaupt keine Ahnung, der hätteste alles andrehen können. Einfach nur dreist.

http://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/gtx-780-alternative-mit-mehr-leistung/391816289-225-19145
 
Die Tage kam die erste Mahnung vom Inkassobüro.
​Ich bleibe standhaft ;)
 
Nicht einfach nur standhaft bleiben.
Auch dem Inkasso die Bestätigung über die Anzeigenerstattung schicken (an PayPal haste die ja hoffentlich geschickt) und darum bitten abzuwarten bis das Verfahren abgeschlossen ist.

das hier bei ebay entdeckt, trotz 2 mal melden weigern sie sich, diesen Typen zu sperren...ekelhafte Masche.
Was hat das bitte mit dem Thema zutun? Und ich sehe keinen Sperrgrund. Ist ja kein Betrug oder dergleichen, sondern halt nur ne schlechte Grafikkarte.
 
Das Inkassounternehmen hat dem Hinweis auf das laufende Verfahren keinerlei Beachtung geschenkt, nach zwei weiteren Bettelbriefen kam heute die letztmalige Forderung vor Einleitung eines gerichtlichen Mahnbescheids.

Diesem werde ich natürlich fristgerecht widersprechen.
Ich warte dann mal gespannt darauf, dass sie mich als ersten Kunden in Deutschland verklagen (oder auch nicht ;)).

Das Leben ohne PayPal ist übrigens auch möglich, zahle ich halt viel mehr Dinge direkt mit Kreditkarte :)
 
Bin mal gespannt, wie es weitergeht.
Konnte man aus dem Mahnbescheid ersehen, ob automatisch ein Verfahren eingeleitet wird (ist ja optional beim Antrag möglich).
 
Bisher ist der Mahnbescheid ja noch nicht eingegangen, nur die Ankündigung diesen zu versenden seitens des Inkassobüros.
 
Ich bin auch gespannt. Man hat bisher immer nur so "Gerüchte" dazu im Internet gelesen. Hier kann man das mal quasi "live" miterleben.
 
So heute ist der Mahnbescheid bei mir eingegangen, Montag werde ich mal zum Amtsgericht gehen um den Widerspruch korrekt auszufüllen.
Einen Zeugen gibt es dann auch noch gratis :)

Die sehen von mir keinen Cent, wenn können sie das Thema in einer Verhandlung mit mir erörtern, ich gehe aber weiter davon aus, dass nie eine Verhandlung stattfinden wird.
 
boarder-winterman schrieb:
So heute ist der Mahnbescheid bei mir eingegangen, Montag werde ich mal zum Amtsgericht gehen um den Widerspruch korrekt auszufüllen.
Einen Zeugen gibt es dann auch noch gratis :)

Da gibt es nichts korrekt auszufüllen, einfach das Kreuz bei "ich widerspreche komplett machen, per Einschreiben zurück und fertig. Auch der Zeuge interessiert das Amtsgericht nicht, die prüfen den Vorgang in keinster Weise. Der Gläubiger bekommt Info, dass du widersprochen hast und entscheidet dann ob er klagen will, oder nicht.
 
wenn man sowas zum ersten mal macht, warum sich nicht richtig beraten lassen. zumal das ja normalerweise nichts kosten sollte
 
naja die Frage ist, wen spreche ich da im Amtsgericht an? Normalerweise kann man da nicht einfach "reinspazieren" und fragen, vor allem da das Amtsgericht nichts mit dem Mahnbescheid zu tun hat, die erstellen den nur und prüfen nicht, ob die Forderung gerechtfertigt ist.
Ich hatte mal vor einiger Zeit deswegen richtig Ärger, da jeder erstmal für rund 25€ einen Bescheid erstellen lassen kann, dieser wird dann ohne Prüfung der Forderung einfach erstellt und zugestellt.
 
nik_ schrieb:
wenn man sowas zum ersten mal macht, warum sich nicht richtig beraten lassen. zumal das ja normalerweise nichts kosten sollte
Weil die beim Amtsgericht einem auch nur zeigen wo man das Kreuz machen muss, wenn überhaupt.
Da wird man nicht beraten. Hier gibt es auch nichts wobei man beraten werden könnte.
Es ist keine komplizierte Steuererklärung, sondern nur ein einziges Kreuz das man machen muss.


Ich bin aber mal sehr gespannt ob PayPal klagt. Da PayPals Gewinnchancen sehr hoch sind, ist eine Klage sehr gut möglich.
 
Wenn man dennoch zum Amtsgericht geht, dann ist für solche Dinge eine Rechtsantragsstelle eingerichtet, wo man auch schon mal sehr nette Menschen treffen kann, mit denen auch eine allgemeinere Unterhaltung möglich ist :)
 
Ich hoffe einfach auf einen unabhängigen Zeugen, der mir das Ausfüllen des Formulars bestätigen kann und ebenfalls, dass sich das Formular danach im korrekten Umschlag befindet.
Zudem gehe ich bei diesen rechtlichen Fragen lieber auf Nummer Sicher.

Ich glaube weiterhin nicht, dass PayPal klagt (zudem hat PayPal die Forderung längst abgegeben), da ich bis heute keinen einzigen Beweis erhalten habe, dass das Konto wirklich gehackt wurde.
 
Hmm, sehr interessanter Fall... Natürlich eine bittere Pille die Geschichte, aber sowas passiert dir wohl nie wieder. Bin gespannt wie es weitergeht und drücke dir natürlich die Daumen!
 
boarder-winterman schrieb:
Ich hoffe einfach auf einen unabhängigen Zeugen, der mir das Ausfüllen des Formulars bestätigen kann und ebenfalls, dass sich das Formular danach im korrekten Umschlag befindet.
Zudem gehe ich bei diesen rechtlichen Fragen lieber auf Nummer Sicher.
Verstehe das bitte nicht falsch, aber jeden tag werden hunderte Mahnbescheide verschickt, die Leute im Amtsgericht würden sich sicher ein Loch in den Bauch freuen, wenn dann jeder dort auflaufen würde. Ich glaube auch nicht, dass du dort jemanden finden wirst, der dir das bestätigt. Nochmal, Kreuz machen, Einwurfeinschreiben fertig. Kannst ja nach ner Woche beim zuständigen Amtsgericht anrufen und fragen ob der Widerspruch eingegangen ist.
 
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