S
Sinthuria
Gast
websurfer83 schrieb:Nein, es geht um das Mitschneiden von legalen Inhalten im Internet für den Privatgebrauch.
Beispiel: Legale Musikvideos von Seiten wie VEVO, MyVideo, Clipfish etc.
Anderes Beispiel: Videos aus den Mediatheken diverser Fernsehsender.
Die dazugehörige Regelung aus dem § 54 UrhG gab es schon zu Zeiten der Leercassette. Es ging dabei darum einen Ausgleich zu schaffen. Eine Privatkopie sollte bei gleichzeitigem Ausgleich der wirtschaftlichen Interessen von Urhebern geschaffen werden. Die Abgabe richtet sich eigentlich auch gegen die Hersteller, die diese ihrerseits natürlich auf den Verbraucher umlegen.
Anbei noch der entsprechende Gesetzestext: (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__54.html