Danke lieber EuGH für die Stärkung dieser Wegelagerei.
Dazu sollte vielleicht erwähnt werden, dass der EuGH nicht aktiv EU-Normen erzeugen darf. Er darf sie nur in einem vorgegebenen Rahmen überprüfen und wenn eine Norm insofern alles einhält, muss er sie in seiner Rechtsprechung anwenden. Ob die Richter die Norm inhaltlich mögen oder nicht, darf da keine Rolle spielen.
in österrreichischen Medien wird davon gesprochen, dass die Festplattenabgabe jetzt obsolet ist oder ihr die rechtliche Grundlage entzogen wurde.
Hier lese ich genau das Gegenteil!
Ich habe mir gestern stundenlang das Urteil durchgelesen und versucht Begründungen in diesem für die von dir verlinkten Artikel zu finden. Es gelang mir nicht. Meines Erachtens gibt es weder im Urteilsspruch noch in der Begründung einen Hinweis darauf, dass der EuGH die Festplattenabgabe killen wollte. Der einzige - vermeintliche - Grund, warum man das schreiben könnte, ist der, dass im "Rechtlichen Rahmen" des Urteils der Erwägungsgrund 35 zur Richtlinie 2001/29/EG erwähnt wird. Dort gibt es eine Passage, in der etwas von der Unzulässigkeit einer Doppelbelastung (die eine Festplattenabgabe ja ist) sagt, wenn schon vorher - etwa im Wege einer Lizenz - Geld entrichtet wurde.
Allerdings wurde dieser Erwägungsgrund mE nur deswegen aufgeführt, weil man sich im Urteilsspruch auf eine andere Passage in ihm bezog (hinsichtlich gerechter Ausgleich und dessen Aussetzbarkeit, wenn nur ein geringfügiger Schaden zu erwarten ist). Das scheint wohl missinterpretiert worden zu sein. Zum anderen sind - soweit ich das noch im Kopf habe - Erwägungsgründe Auslegungshilfen für die eigentliche Richtlinie (also den einzelnen Artikeln) und keine selbstständigen Normen. Im Grunde war das ein sehr kompliziertes, aber inhaltlich unaufgeregtes Urteil.
Interpretiere ich da was falsch bzw. entgeht mir etwas im Zusammenhang, oder stellt die folgende Aussage erst einmal jegliche Privatperson unter den Verdacht, "Schaden herbeizuführen"?
Nein, genau das will man vermeiden. Weil es eben so schwer ist, all jene zu finden, die das machen, hat man sich dazu entschieden, die Abgaben gleich dort abzuholen, wo der Zugriff einfach ist - beim Händler.
Rechtliche Fiktion dahinter: wenn etwas technisch zu einer Vervielfältigung in der Lage ist, dann wird die Funktion auch genutzt. Ergo passt es rechtlich, aus diesem Grund heraus von jeder Festplatte eine Abgabe zu fordern.