KlackKlack
Ensign
- Registriert
- Sep. 2013
- Beiträge
- 182
craxity schrieb:Meines Wissens nach trägt der Vertragspartner die Beweislast für die Mangelfreiheit nur bis zum Gefahrübergang. Ab diesem Zeitpunkt muss der Kunde beweisen, dass ein Magel überhaupt besteht. Wenn er das innerhalb von 6 Monaten nach dem Gefahrübergang schafft, wird nach § 476 BGB vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang bestand.
Ich stimme deinen Ausführungen komplett zu.
Im Artikel heißt es auf Seite 2:
" Hierbei ist die sogenannte Beweislastumkehr zu berücksichtigen. Diese besagt, dass innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Kaufes der Händler die Mangelfreiheit – konkret: die Erfüllung der Zertifikatsanforderungen zum Übergabezeitpunkt – des verkauften Netzteiles beweisen muss. "
Nun will ich nicht die Aussagen des Rechtsanwaltes bestreiten, bin aber doch im Hinblick auf den Wortlaut des § 476 BGB skeptisch. Denn nach dieser Norm muss der Sachmangel weiterhin vom Verbraucher bewiesen werden, die Beweislastumkehr regelt nur ein zeitliches Problem.
So ja auch der Beitrag auf Seite 1 der Kommentare: https://www.computerbase.de/forum/threads/falsche-netzteil-zertifikate.1251576/#post-14490005
Und da unser Kaufrecht an die verkaufte Sache anknüpft, muss es für die verkaufte Sache und nicht für eine andere bewiesen werden. Soweit ich weiß, gibt es bei Lebensmitteln die Meinung, dass ein Mangelverdacht unter bestimmten Umständen einem Mangel gleichstehen kann (siehe Palandt-Weidenkaff, § 434 Rn. 14 20, 68. Auflage, 2009). Ob das auf unseren Fall übertragbar ist, wird man erst in einem Prozess sehen. Vorher ist das Spekulation.
Nach meiner Auffassung obliegt es aber dem Käufer, den Mangel (=Netzteil trägt das Zeichen zu Unrecht) zu beweisen. Gelingt ihm dies innerhalb der ersten 6 Monate und ist er Verbraucher, so greift bloß in zeitlicher Hinsicht eine Beweislastumkehr. Nach meiner Auffassung ist für das hier dargestellte Problem mit einer Beweislastumkehr in zeitlicher Hinsicht nichts gewonnen. Denn kann man beweisen, dass das Netzteil zu Unrecht das Siegel trägt, wird es auch nicht mehr auf die Frage ankommen, ob dies bei Gefahrübergang so war. Denn dies liegt dann auf der Hand.
Somit sehe ich die Aussagen der zitierten Händler als bloße Kulanz an, wenn sie den Austausch bereits bei einem entsprechenden Onlinetest durchführen.
Wenn ihr das anders seht, würd ich mich über entsprechende Beiträge freuen.
Im übrigen finde ich die strafrechtlichen Ausführungen problematisch. Betrug setzt objektiv (neben anderen Merkmalen) eine Vermögensverfügung voraus und darüber hinaus im subjektiven Tatbestand auch eine Stoffgleichheit des erstrebten Vorteils mit dem erlittenen Schaden. Ich weiß nicht, wie das konstruiert werden soll. Nimmt man an, dass die Hersteller die Kunden täuschen (was ich für gewagt halte, da die meisten die Aussagen ja nicht vom Hersteller, sondern dem Händler beziehen - dann bliebe höchstens eine sogenannte mittelbare Täterschaft), so fehlt aber sowohl die Verfügungsverfügung des Kunden (!) an die Hersteller, wie auch die Stoffgleichheit. Denn es bedürfte erst einer Auszahlung an die Hersteller - gerade sowas erfüllt die Stoffgleichheit aber nicht.
Oder waren die Ausführungen auf das Verhältnis Hersteller-Händler bezogen?
Ich bedanke mich aber auch für den Artikel - ist immer wieder interessant, sowas zu lesen.
Zur Einordnung (damit will ich meiner Aussage kein zusätzliches Gewicht beimessen, sondern mich bloß als neues Forumsmitglied vorstellen ): Ich lese computerbase schon länger mit Vergnügen und habe mich nur angemeldet, um diesen Artikel zu kommentieren. Ich habe zwar Jura studiert, aber bitte versteht das nicht so, dass ich nun penibel rechtliche Aussagen durchforste - das will ich mir nicht anmaßen. Mir war nur eine Ungenauigkeit aufgefallen, die möglicherweise auch nur einem leserlichen Artikel geschuldet war.
Vielleicht habe ich euch aber auch bloß missverstanden!
Also, beste Grüße ins Forum