Tohdgenahgt
Ensign
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@ Fetter Fettsack, KlackKlack
KlackKlack hat mit seinen Ausführungen zur Beweislastumkehr recht.
Es ist so, dass das Vorliegen eines Mangels grds. vom Käufer bewiesen werden muss. Auch bewiesen werden muss, dass der Mangel bei Gefahrübergang (=meist Erhalt der Ware) bereits vorgelegen hat. Nur dann liegt ein Sachmangel nach § 434 BGB vor. Das einzige was die Beweislastumkehr aus § 476 macht, ist, dass sollte ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auftreten, eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Käufers greift, dass dieser Mangel auch bereits bei Gefahrübergang vorlag. D.h. Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auf - für diesen ist immernoch der Käufer beweispflichtig - obliegt es dem Verkäufer die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen des Mangels bereits bei Gefahrübergang zu widerlegen.
Konkret:
Käufer beweist Mangel + Mangelhaftigkeit bereits bei Gefahrübergang. Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auf, muss er den zweiten Punkt nicht beweisen, das Gesetz vermutet diesen für ihn.
So gut und lobenswert ich den Artikel finde, in diesem Punkt ist er mir zu schwammig. Unter dem Punkt "Rechtslage Zivilrecht" schreibt ihr im zweiten Absatz:
"Diese [Beweislastumkehr] besagt, dass innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Kaufes der Händler die Mangelfreiheit – konkret: die Erfüllung der Zertifikatsanforderungen zum Übergabezeitpunkt – des verkauften Netzteiles beweisen muss, wenn ihm der Verbraucher die reine Existenz des Mangels darlegen kann."
Die Ausführungen unter "konkret" sind richtig. Streicht man jedoch den Einschub zwischen den Gedankenstrichen raus - was grammatikalisch zulässig wäre -, entsteht der Eindruck, dass der Händler die Mangelfreiheit beweisen muss. Das ist nicht richtig.
Im fünften Absatz verfestigt sich der vorher angedeutete Eindruck:
"Problematisch für beide Seiten ist bei der Inanspruchnahme der Gewährleistung, dass der Mangel prinzipiell am konkreten Gerät nachgewiesen werden muss. D.h. der Händler hat dem Kunden innerhalb der ersten sechs Monate zu belegen, dass die versprochene Effizienz bei diesem Gerät – innerhalb „fachlich gerechter Toleranzen“ – erreicht wird, danach hat der Kunde nachzuweisen, dass sie nicht erreicht wird. Das ist aber jeweils nur mit einem hohen technischen Aufwand möglich."
Das passt leider nicht. Es ist eben nicht so, dass der Händler die versprochene Effizienz beweisen muss. Das obliegt dem Käufer! Und zwar, wie ihr richtig schreibt, bei dem konkret fraglichen Gerät.
Selbstverständlich kann das wohl kaum jemand. Das würde in einem Prozess regelmäßig ein Sachverständiger machen.
Es geht darum, dass ich den Eindruck verhindern will, man könne sich als Käufer eines solchen Netzteiles zurücklehnen und nach zwei Sätzen mit einem verlinkten Netzteiltestbericht an den Onlineshop seiner Wahl, entspannt deren Reaktion abwarten. Ob ein Test eines Netzteils einen entsprechend großen Mangelverdacht dergestalt begründen kann, dass er der Sache so offenkundig anhaftet, dass das wiederum für den Beweis eines Sachmangels ausreicht, ist keineswegs einfach zu beantworten. Es kann sein, dass das ausreicht. Genauso gut kann das im Ernstfall zurückgewiesen werden. Es gibt Argumente in beide Richtungen.
Freilich werden die allermeisten Shops in so einem Fall positiv reagieren. Dennoch sollte man in diesen Fällen nicht vorschnell etwaige Warengutscheine im Onlineshop nach dem Motto: "Geld zurück oder Prozess" ablehnen.
KlackKlack hat mit seinen Ausführungen zur Beweislastumkehr recht.
Es ist so, dass das Vorliegen eines Mangels grds. vom Käufer bewiesen werden muss. Auch bewiesen werden muss, dass der Mangel bei Gefahrübergang (=meist Erhalt der Ware) bereits vorgelegen hat. Nur dann liegt ein Sachmangel nach § 434 BGB vor. Das einzige was die Beweislastumkehr aus § 476 macht, ist, dass sollte ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auftreten, eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Käufers greift, dass dieser Mangel auch bereits bei Gefahrübergang vorlag. D.h. Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auf - für diesen ist immernoch der Käufer beweispflichtig - obliegt es dem Verkäufer die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen des Mangels bereits bei Gefahrübergang zu widerlegen.
Konkret:
Käufer beweist Mangel + Mangelhaftigkeit bereits bei Gefahrübergang. Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auf, muss er den zweiten Punkt nicht beweisen, das Gesetz vermutet diesen für ihn.
So gut und lobenswert ich den Artikel finde, in diesem Punkt ist er mir zu schwammig. Unter dem Punkt "Rechtslage Zivilrecht" schreibt ihr im zweiten Absatz:
"Diese [Beweislastumkehr] besagt, dass innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Kaufes der Händler die Mangelfreiheit – konkret: die Erfüllung der Zertifikatsanforderungen zum Übergabezeitpunkt – des verkauften Netzteiles beweisen muss, wenn ihm der Verbraucher die reine Existenz des Mangels darlegen kann."
Die Ausführungen unter "konkret" sind richtig. Streicht man jedoch den Einschub zwischen den Gedankenstrichen raus - was grammatikalisch zulässig wäre -, entsteht der Eindruck, dass der Händler die Mangelfreiheit beweisen muss. Das ist nicht richtig.
Im fünften Absatz verfestigt sich der vorher angedeutete Eindruck:
"Problematisch für beide Seiten ist bei der Inanspruchnahme der Gewährleistung, dass der Mangel prinzipiell am konkreten Gerät nachgewiesen werden muss. D.h. der Händler hat dem Kunden innerhalb der ersten sechs Monate zu belegen, dass die versprochene Effizienz bei diesem Gerät – innerhalb „fachlich gerechter Toleranzen“ – erreicht wird, danach hat der Kunde nachzuweisen, dass sie nicht erreicht wird. Das ist aber jeweils nur mit einem hohen technischen Aufwand möglich."
Das passt leider nicht. Es ist eben nicht so, dass der Händler die versprochene Effizienz beweisen muss. Das obliegt dem Käufer! Und zwar, wie ihr richtig schreibt, bei dem konkret fraglichen Gerät.
Selbstverständlich kann das wohl kaum jemand. Das würde in einem Prozess regelmäßig ein Sachverständiger machen.
Es geht darum, dass ich den Eindruck verhindern will, man könne sich als Käufer eines solchen Netzteiles zurücklehnen und nach zwei Sätzen mit einem verlinkten Netzteiltestbericht an den Onlineshop seiner Wahl, entspannt deren Reaktion abwarten. Ob ein Test eines Netzteils einen entsprechend großen Mangelverdacht dergestalt begründen kann, dass er der Sache so offenkundig anhaftet, dass das wiederum für den Beweis eines Sachmangels ausreicht, ist keineswegs einfach zu beantworten. Es kann sein, dass das ausreicht. Genauso gut kann das im Ernstfall zurückgewiesen werden. Es gibt Argumente in beide Richtungen.
Freilich werden die allermeisten Shops in so einem Fall positiv reagieren. Dennoch sollte man in diesen Fällen nicht vorschnell etwaige Warengutscheine im Onlineshop nach dem Motto: "Geld zurück oder Prozess" ablehnen.