Also generell geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Mangel in den ersten 6 Monaten bereits bei Kauf vorlag. Weigert sich der Händler, seinen Gewährleistungspflichten nachzukommen, muss er beweisen, dass der Mangel bei Auslieferung nicht bestand. Soweit sind wir uns alle einig.
Dazu möchte ich mal einen ähnlich gelagerten Fall beschreiben, der mir als Hobbyastronom passierte:
Ich kaufte im Laden eines Fachhändlers ein sogenanntes GoTo-Teleskop (mit computergesteuerter Positionierung und Nachführung), das mir als Vorführgerät etwas günstiger und laut Rechnung als Neugerät verkauft wurde. Im Beisein meiner Frau erklärte mir der Händler, das Gerät hätte etwa 2 Monate in seinem Laden gestanden und sei aus der Produktion des laufenden Jahres.
Nun, nach einigen Justierungsversuchen bekam ich einfach keine richtig scharfe Abbildung zustande und ließ einen bekannten Profi an das Gerät heran. Der stellte dann bei Untersuchung des Hauptspiegels fest, dass an diesem bereits ein unsachgemäßer Reinigungsversuch stattgefunden hatte und die Beschichtung des Hauptspiegels in großen Teilen beschädigt war. Nach Rücksprache beim Hersteller stellte sich dann anhand der Seriennummer heraus, dass das Gerät in Wirklichkeit bereits einige Jahre alt war und ursprünglich von einem anderen Händler verkauft wurde.
Als ich den Händler mit diesen Fakten konfrontierte und mein Geld zurück haben wollte, hat sich dieser mit dem Hinweis geweigert, ich hätte den Schaden selbst verursacht. Nach ergebnisloser Diskussion packte ich das Gerät ein und erklärte ihm, dass ich dann den Rechtsweg beschreiten werde.
Gesagt getan. Nachdem sich der Händler auch nach Anschreiben meines Anwaltes weiterhin weigerte, den Kaufvertrag zu wandeln und den Kaufpreis zurückzuerstatten, wurde Klage beim zuständigen Amtsgericht erhoben. Bereits vor der Hauptverhandlung gab die zuständige Richterin zu erkennen, dass es sich um einen klassischen Gewährleistungsfall handele und dass der Händler seinen Pflichten nachkommen müsse.
In der Hauptverhandlung selbst wurde das Argument des Händlers, der Schaden könne auch durch mich selbst entstanden sein, in keiner Weise berücksichtigt. Entscheidend war lediglich der Umstand, dass der Händler innerhalb der ersten 6 Monate für den Mangel verantwortlich ist, sofern er nicht zweifelsfrei beweisen kann, dass der Mangel nicht zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag UND dass dieser Mangel auch nicht vom Wesen her auf einen konstruktiven und herstellungtechnischen Fehler zurückzuführen sein kann. Nach Ansicht der Richterin hätte der Händler auch dann volle Beweispflicht, wenn der Fehler tatsächlich durch mich entstanden sei. Dann müsse er nämlich substantiiert nachweisen, dass der Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sei.
Übertragen auf unseren Fall bedeutet das nichts anderes, als dass der Händler zweifelsfrei nachweisen müsste, dass der Schaden am Sockel durch unsachgemäße Nutzung bzw. unsachgemäßen Ein- oder Ausbau der CPU oder der Abdeckung zustande kam. Die Unterstellung alleine genügt dafür nicht. Schließlich muss ein solcher Sockel so konstruiert und ausgelegt sein, dass er mindestens einige Installationen überstehen muss. Und wie wir alle wissen, ist eine solche Beschädigung durch bloßes Ein- und Ausstecken der CPU sehr unwahrscheinlich, wenn natürlich auch nicht unmöglich.
Langer Reder kurzer Sinn, selbst wenn der Händler nachweisen könnte, dass das Mainboard sein Haus mangelfrei verlassen hat, so entbindet ihn das nicht von der Haftung für eine ganz wesentliche Produkteigenschaft, nämlich dass ein solches Mainboard genau für den Einsatzzweck des mehrfachen CPU-Wechsels vorgesehen ist. Wird ein solcher Sockel bereits beim ersten sachgemäßen Einbau beschädigt, kann man von einem konstruktiven Mangel ausgehen. Ansonsten müsste der Händler einen unsachgemäßen Gebrauch nachweisen, was wohl sehr schwierig bis unmöglich ist.