News Mining-Grafikkarten: PNY behält sich Ablehnung der Garantie vor

Das ist ja hanebüchen. Seltsamer Schritt von PNY.
 
Etwas aufwendig aber machbar ist das überprüfen der spannungswandler die nach Temperatur und Betriebsstunden linear altern.
 
Klassikfan schrieb:
Klagen vor einem Zivilgericht kannst du gegen alles und jeden. In dem Falle auf Vertragseinhaltung (Kaufvertrag). Ob du damit Erfolg hast, ist halt die Frage!

Dein Vertragspartner ist aber der Händler, die Garantie gibt jedoch der Hersteller. Keine Rechtsschutz Versicherung wird das übernehmen und ich persönlich sehe noch immer keine rechtliche Grundlage, eine Garantie einzufordern. Eine Freiwilligkeit kann man nicht einklagen, weshalb man diese langen Laufzeiten eher als Zeiträume sehen sollte, wo man eine Kulanz Anfrage stellen kann.

@JohnDoe1982

Genau so sieht es aus. Es wäre naiv anzunehmen, dass man die Elektro Migration aufgrund Dauerlast nicht nachweisen könnte
 
Es ist eigentlich ganz einfach festzustellen, ob eine Grafikkarte für Mining benutzt wurde.

Wahrscheinlich gibt es 2 Methoden:

Die erste Methode:
Wenn eine Grafikkarte nach sagen wir mal 11 Monaten den Dienst im Dauerbetrieb quittiert, sieht man einen Dauerbetrieb unter dem Mikroskop am Kugellager der Lüfter ganz deutlich.

Wirklich niemand lässt eine Grafikkarte im Dauerbetrieb laufen außer für Mining.

Die zweite Methode basiert auf der Grundlage, dass elektronische Bauteile mit steigenden Betriebsstunden eicht andere messbare Werte aufweisen und man an der Abweichung von Neuteilen die Betriebsstunden ablesen kann.

Vielleicht ändert sich auch die Schaltgeschwindigkeit von Halbleitern mit steigenden Betriebsstunden. Vielleicht an einer Kapazitätsänderung von Kondensatoren. Vielleicht ist ein größeres Grundrauschen messbar. Spannungen werden nicht mehr so 100% geglättet. Eine ältere Elektronik kann man bestimmt messtechnisch ermitteln. Ich bin mir relativ sicher, dass man sowas relativ einfach herausfinden kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Palmdale schrieb:
@JohnDoe1982

Genau so sieht es aus. Es wäre naiv anzunehmen, dass man die Elektro Migration aufgrund Dauerlast nicht nachweisen könnte

Ja, aber wie will man dann den Gamer vom Miner unterscheiden?
Weiterhin, ja die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung. Wenn diese aber bei Kauf beworben wird, ist sie prinzipiell Bestandteil des Kaufvertrages. Da kann der Hersteller dann im nachhinein nicht einfach so die Leistung kürzen. Das geht eigentlich nicht.
 
Sun_set_1 schrieb:
Ja, aber wie will man dann den Gamer vom Miner unterscheiden?
Weiterhin, ja die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung. Wenn diese aber bei Kauf beworben wird, ist sie prinzipiell Bestandteil des Kaufvertrages. Da kann der Hersteller dann im nachhinein nicht einfach so die Leistung kürzen. Das geht eigentlich nicht.

Welcher Gamer zockt denn mehr als 14 Stunden pro Tag? Also ich bin der Meinung, da gibt es einen Unterschied der messbar oder sogar sichtbar ist. Denn eine Graka die auf Dauerlast läuft, übertrifft jeden Dauer-Gamer in seiner Anwedungszeit aber deutlich.
 
@sun_set_1
Doch, weil er sich genau dieses Recht in seiner Freiwilligkeit einräumt. Lest doch mal die Bestimmungen durch, auf Basis derer hier so bereitwillig geklagt werden soll
 
Ich kenne keinen lebenden Gamer der es schafft 24/7 durch zu spielen, und eben da liegt der Unterschied

Als Miner Garantie beanspruchen nach sagen wir 3 Monaten sieht ganz anders aus wie 3 Monaten zocken.
 
Palmdale schrieb:
Dein Vertragspartner ist aber der Händler, die Garantie gibt jedoch der Hersteller. Keine Rechtsschutz Versicherung wird das übernehmen und ich persönlich sehe noch immer keine rechtliche Grundlage, eine Garantie einzufordern.

Nun, ganz so einfach wirds nicht sein, da die Garantie des Herstellers an das Produkt gebunden ist, das du per Kaufvertrag rechtmäßig erworben hast.
So muß es ja für die von mir erwähnten Prozesse von Kunden gegen die Autohersteller (Garantie gegen Durchrostung) auch eine rechtliche Grundlage gegeben haben. Denn direkt beim Hersteller gekauft wurden die Autos ja auch nicht - sondern von Vertragshändlern, die per se juristisch eigenständig sind.

Grundsätrzlich gilt, daß du wegen allem und jedem zivilrechtlich klagen kannst. Ob die Klage Erfolg hat, steht auf einam anderen Blatt.
 
Klassikfan schrieb:
Nun, ganz so einfach wirds nicht sein, da die Garantie des Herstellers an das Produkt gebunden ist, das du per Kaufvertrag rechtmäßig erworben hast.
...

Das ist nicht korrekt. Der Kaufvertrag wird mit dem Händler geschlossen, die Garantieansprüche entstehen gegenüber demjenigen, welcher sie abgegeben hat - das ist bei nahezu allen Produkten zumeist der Hersteller.

Doch skizzieren wir den Fall mal durch. Ein Kondensator einer durch Mining durchgenudelten Grafikkarte platzt und man startet ein RMA Verfahren, da im Rahmen der Gewährleistung bei Beweislastumkehr eh keine Aussicht auf Erfolg sein dürfte.

Exemplarisch prüft ASUS die Karte, vermutet Überlastung durch Mining und damit unsachgemäßen Gebrauch und lehnt die Garantieabwicklung mit Verweis auf seine AGB/Garantiebestimmungen ab. Dort steht unter Punkt 1 und 6 folgendes:

Garantiebedingungen:
1. Allgemeines
ASUS garantiert, dass das Produkt während der Garantiezeit frei von Verarbeitungs- und Materialfehlern ist. ...
Diese Garantie erstreckt sich nicht auf Fehler, die durch unsachgemäße Installation, Bedienung, Reinigung oder Wartung, Unfälle, Beschädigungen, Missbrauch, falschen Gebrauch, nicht durch ASUS durchgeführte Modifikationen am Produkt, jegliche Softwareprogramme, normalen Verschleiß oder andere Ereignisse, Handlungen, Versäumnisse oder Unterlassungen außerhalb der Kontrolle von ASUS verursacht wurden. Weitere Informationen zu Einschränkungen der Garantie entnehmen Sie bitte Abschnitt 6.
...
6. Einschränkung der Garantie
ASUS garantiert nicht den ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb dieses Produktes. Die Garantie deckt ausschließlich technische
Hardwareprobleme unter normalen Benutzungsbedingungen während der Garantiezeit ab. Sie gilt nicht für Softwareprobleme oder
selbstverursachte Schäden und Umstände, wie unter anderem:
...
(f) Schäden am Produkt aufgrund von Krieg, Terrorismus, Brand, Unfall, Naturkatastrophen, beabsichtigtem oder versehentlichem
Missbrauch, falschem Gebrauch, Nachlässigkeit oder unsachgemäßer Wartung sowie Einsatz unter unnormalen Bedingungen;
(g) Schäden am Produkt aufgrund von unsachgemäßer Installation, Verbindung oder Fehlfunktionen von Peripheriegeräten, wie
beispielsweise Druckern, optischen Laufwerken, Netzwerkadaptern oder USB-Geräten
(h) Schäden am Produkt aufgrund einer externen elektrischen Störung oder eines Unfalls;
(i) Schäden am Produkt aufgrund einer Nutzung außerhalb der in der Betriebsanleitung angegebenen Betriebs- /
Aufbewahrungsanforderungen;
...

(https://eu-rma.asus.com/pick_eu/de/agb.pdf)

Ende der Geschichte. Die Beweislast liegt beim Käufer und wie erwähnt denke ich es wäre naiv anzunehmen, dass ASUS genau diese Überlastung aufgrund der Beschaffenheit der verwendeten Bauteile nicht feststellen kann. Eine Garantieerklärung bleibt ein rein freiwilliges, nicht einklagbares und jederzeit einschränkbares Leistungsversprechen zur Erweiterung ggf. der gesetzlich verbrieften Gewährleistungsansprüche
 
Zuletzt bearbeitet:
Das die GPU Chips einen Schaden durch Dauerlast erhalten habe ich bisher noch selten gehört.
Es ist ehr der Grafikspeicher welcher Probleme macht.

Da man fürs Mining die GPU Undervoltet aber den Grafikspeicher so hoch wie möglich taktet wird dieser noch stärker belastet als sonst schon. Das führt bei 24/7 Mining belastung halt öfter zu defekten Speicherbausteinen als wenn man nur Games zockt bei denen der Speicher sich meist ausruhen kann
 
Palmdale schrieb:
@sun_set_1
Doch, weil er sich genau dieses Recht in seiner Freiwilligkeit einräumt. Lest doch mal die Bestimmungen durch, auf Basis derer hier so bereitwillig geklagt werden soll

Nein. Wenn ich ein Produkt mit Garantiebedingungen verkaufe, dann sind eben diese Rechte und Pflichten, die sich hieraus ergeben, nicht im Nachhinein zum Nachteil des Verbrauchers abänderbar. Die Garantieleistung ist sozusagen Teil des Produktes. Ich kann als Verbraucher bewusst auf Basis besserer Garantiebedingungen zu einem Konkurrenten gehen bzw. mich für ein anderes Produkt/Verkäufer entscheiden. Die Garantieleistung ist somit Teil des verkauften Produktes.

Dann könnte man es als Verkäufer auf die Spitze treiben ala „Ich verkaufe ein Produkt XY mit 20 Jahren Garantie“ nachdem alle Kunden von der Konkurrenz abgeworben sind: Ätschi Bätsch, ich verkürze die Garantiezeit jetzt auf ein Jahr.

Nein das geht nicht. Einmal feste zugesagt, kann eine Garantie nicht im Nachgang nachteilig zum Verbraucher geändert werden.

Siehe Auch:
https://www.welt.de/motor/news/article149782710/Recht-Reparatur-auf-Garantie.html
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bezog mich auf die Ansprüche aus der Garantie, nicht die Laufzeit als solche. Siehe mein Beispiel von Asus.
 
@Palmdale

Kein Einspruch! Wir sind da auch gar nicht wiert auseinander!

Aber um überhaupt außerhalb der Gewährleistung ein RMA/Garantieverfahren beim Hersteller in Gang setzen zu können, muß es ja eine Rechtsgrundlage geben - und die bietet die mit dem Produkt erworbenen Garantie. Gäbe es die nicht, würden die Hersteller-Leuite mit den Schultern zucken, und das Teil in den Müll schmeißen oder kostenpflichtig zurückschicken.

Und natürlich kann man im Ernstfall auch klagen. Nur ob man recht bekommt, oder der Hersteller die Garantieleistung mit Verweis auf die meist sehr weit gefaßten Garnatiebedingungen abweisen kann, ist im Einzelfall sehr unterschiedlich zu bewerten. In jedem Fall ist der Hersteller auf der besseren Seite, weil es SEIN "Spielfeld" ist, das er eben mit den Garantiebestimmungen selbst abgesteckt hat.
 
@Klassikfan

Da sind wir einer Meinung :)

Sagen wirs mal so, im §443 BGB ist die Garantie ja grundsätzlich behandelt, nur sehe ich eine vermeintliche Klage als aussichtslos an. Insbesondere dann, wenn es wie hier postuliert um eine defekte, früher als Mining genutzte Grafikkarte geht. Der Streitwert ist gering, die Aussicht auf Erfolg 0, die Beweislast liegt beim Käufer und der Hersteller kennt seine elektronischen Bauteile, weshalb die Kosten dann bei einer Niederlage vor Gericht nicht gering sein könnten.
 
Richtig. Und wenn man sich die Mountainbike Industrie anguckt sieht man schön wie das mit dem "Garantie möglichst pauschal ablehnen" gelebt wird. ;)
 
Kann die Entscheidung auch voll nachvollziehen - wer über Monate hinweg Tag und Nacht die Karte am Limit betreibt oder exzessiv zum Minen übertaktet, hat meiner Meinung nach den Defekt selber verursacht.
 
Klassikfan schrieb:
Im Gewährleistungsrecht ist genau dieser Blödsinn aber geltendes Gesetz! Kannste glauben! Die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten ist eine Art Zugeständnis. Wenn der Händer krass drauf ist, hast du als Kunde keine Chance!

Von was sprechen wir hier die ganze Zeit? Von Garantie und nicht von Gewährleistung! 6, setzen für nicht richtiges Lesen!

Klassikfan schrieb:
Und auch Herstellergarantien kennen allesamt Einschränkungen, in denen ein "sachgerechter Umgang" Voraussetzung für das Gewähren der Ansprüche ist. Du kannst ja zB. - krasser Umschnitt - auch einen Laptop nicht aus dem Fenster schmeißen, und ihn dann auf Garantie tauschen lassen. Das läßt dir niemand durchgehen. Nur ist es im Falle der Grafikkarten nicht so leicht nachweisbar. Es sei denn, es gibt (sehr gut möglich) einen internen Betriebsstundenzähler.

Einen Laptop nicht aus dem Fenster schmeißen....
Für wie blöd hältst du mich denn eigentlich? Wenn ich das tue(aus dem Fenster schmeißen), ist es mir schon klar, dass ich jegliche Ansprüche verliere!

Dennoch habe ich das Recht, ihn auf Garantie tauschen zu lassen, nämlich wenn er innerhalb der Garantiefrist nicht mehr funktioniert!
Dass die Hersteller entsprechende Vereinbarungen haben, wonach die Garantie nur bei sachgerechten Umgang mit der Ware in Anspruch genommen werden kann, ist doch gar nicht Gegenstand der Debatte und ich stelle das auch nicht in Abrede.
Es geht einzig und allein darum, dass der Hersteller mir den nicht sachgerechten Umgang mit der Ware hat nach zu weisen und nicht umgekehrt!
Und falls es wirklich Betriebsstundenzähler geben sollte, hier in diesem Fall auf Grafikkarten, dann währen wir auch ganz, ganz schnell wieder beim Thema geplante Obsoleszenz. Die Hersteller könnten dann nämlich eine Art ,,Black Button" einbauen, dass die Hardware ganz zufällig nach so und so vielen Betriebsstunden nicht mehr funktioniert....
 
Matziking schrieb:
Darfst dich also beim Händler ärgern UND AB HERSTELLUNGSDATUM! Das nenn´ ich mal ne Garantieleistung!
Das ist doch nichts neues und ist schon lange völlig normal. Zum Beispiel macht das WD mit Festplatten schon ewig so. Ich würde mit sowas z.B. sofort zum Verkäufer gehen, wenn das Herstellungsdatum schon eine Weile her ist. Je nach dem, wie lang die eigentliche Garantie ist. Bei zwei Jahren, wenn die Herstellung schon mehr als drei, vier Monate zurück liegt. Bei Garantien von 5 Jahren, wenn das Herstellungsdatum länger als 6 Monate (+) her ist.
 
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