MichiSauer
Commander
- Registriert
- Feb. 2008
- Beiträge
- 2.866
Faszinierend wie wenige ihre Rechte und Pflichten kennen.
Faszinierend wie wenige wissen, wie leicht es ist die LAUFZEIT eines Halbleiterbauteils zu bestimmen.
Faszinierend wie viele Gewährleistung und Garantie durcheinander werfen.
Hier einige Fakten:
Rechte habt ihr, aber auch die Pflicht vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Dazu gehört es am Ende bei erfolgtem Klageweg auch die Nutzung des Produktes zu benennen. Damit verliert man dann zu 100%
Die Laufzeit von Halbleiterbauteilen lässt sich vergleichsweise einfach durch Transistorische Durchlässigkeiten, auch Elektronenmigration genannt bestimmen. Je älter ein Bauteil, desto stärker der Grad der Migration, desto länger auch die tatsächliche Laufzeit.
Gehen wir mal von einem Einfachen Experiment aus: Bei einem neuen Bauteil migrieren 5 Elektronen pro Zyklus fehlerhaft von einer zur anderen Seite. Bei einem Bauteil, das 2 Jahre alt, 12h am Tag gelaufen ist, sind es 50.
Beim eingeschickten Bauteil sind es jedoch 90. Angenommen es verliefe Linear müsste es entweder 24h gelaufen, oder aber 2 Jahre älter sein. Da es nicht 2 Jahre älter sein kann ist es länger gelaufen. Tada, Laufzeitnachweis erbracht, unsachgemäße Nutzung erbracht und damit keine Fragen mehr vor Gericht.
Gewährleistung und Garantie sind zwei völlig unterschiedliche Begriffe der Rechtssache, werden aber gerne fehlerhaft synonym verwandt.
Garantie: Eine freiwillige Leistung, die über die Gewährleistung hinausgeht. In der Regel die Garantie, dass ein Produkt für einen Zeitraum oder eine Laufleistung fehlerfrei funktioniert. Es können auch beide Einschränkungen gegeben sein.
Diese wird zudem an den durch den Hersteller definierten SACHGEMÄßEN Gebrauch geknüpft.
Garantieleistungen können abgelehnt werden. Der Kunde ist dann zur Klage berechtigt und Gerichte entscheiden.
Gewährleistung: Gesetzliche Zusicherung auf Fehlerfreiheit bei und nach Kauf. Diese ist in ZWEI Teile unterteilt.
1. 1. halbes Jahr, der Hersteller und in dessen Vertretung der Händler haben nachzuweisen, dass der Fehler nicht schon bei Kauf inherent war.
2. ab einem halben Jahr, der Kunde muss nachweisen, dass der Fehler bei Kauf inherent war oder innerhalb des ersten halben Jahres durch inherente Fehler aufgetreten ist.
Teil 3 erlaubt dem Hersteller in dem Fall 3-malige Nachbesserung.
Danke für Ihr Verständnis. Kurz knapp einfach und ich hoffe, jetzt hat hier jeder verstanden, weshalb PNY das nicht nur darf, sondern sogar machen MUSS.
Faszinierend wie wenige wissen, wie leicht es ist die LAUFZEIT eines Halbleiterbauteils zu bestimmen.
Faszinierend wie viele Gewährleistung und Garantie durcheinander werfen.
Hier einige Fakten:
Rechte habt ihr, aber auch die Pflicht vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Dazu gehört es am Ende bei erfolgtem Klageweg auch die Nutzung des Produktes zu benennen. Damit verliert man dann zu 100%
Die Laufzeit von Halbleiterbauteilen lässt sich vergleichsweise einfach durch Transistorische Durchlässigkeiten, auch Elektronenmigration genannt bestimmen. Je älter ein Bauteil, desto stärker der Grad der Migration, desto länger auch die tatsächliche Laufzeit.
Gehen wir mal von einem Einfachen Experiment aus: Bei einem neuen Bauteil migrieren 5 Elektronen pro Zyklus fehlerhaft von einer zur anderen Seite. Bei einem Bauteil, das 2 Jahre alt, 12h am Tag gelaufen ist, sind es 50.
Beim eingeschickten Bauteil sind es jedoch 90. Angenommen es verliefe Linear müsste es entweder 24h gelaufen, oder aber 2 Jahre älter sein. Da es nicht 2 Jahre älter sein kann ist es länger gelaufen. Tada, Laufzeitnachweis erbracht, unsachgemäße Nutzung erbracht und damit keine Fragen mehr vor Gericht.
Gewährleistung und Garantie sind zwei völlig unterschiedliche Begriffe der Rechtssache, werden aber gerne fehlerhaft synonym verwandt.
Garantie: Eine freiwillige Leistung, die über die Gewährleistung hinausgeht. In der Regel die Garantie, dass ein Produkt für einen Zeitraum oder eine Laufleistung fehlerfrei funktioniert. Es können auch beide Einschränkungen gegeben sein.
Diese wird zudem an den durch den Hersteller definierten SACHGEMÄßEN Gebrauch geknüpft.
Garantieleistungen können abgelehnt werden. Der Kunde ist dann zur Klage berechtigt und Gerichte entscheiden.
Gewährleistung: Gesetzliche Zusicherung auf Fehlerfreiheit bei und nach Kauf. Diese ist in ZWEI Teile unterteilt.
1. 1. halbes Jahr, der Hersteller und in dessen Vertretung der Händler haben nachzuweisen, dass der Fehler nicht schon bei Kauf inherent war.
2. ab einem halben Jahr, der Kunde muss nachweisen, dass der Fehler bei Kauf inherent war oder innerhalb des ersten halben Jahres durch inherente Fehler aufgetreten ist.
Teil 3 erlaubt dem Hersteller in dem Fall 3-malige Nachbesserung.
Danke für Ihr Verständnis. Kurz knapp einfach und ich hoffe, jetzt hat hier jeder verstanden, weshalb PNY das nicht nur darf, sondern sogar machen MUSS.