Rechtfrage zur Garantie und Erstattung

@XYN

Saturn hat nicht den Gewährleistungsfall angenommen! Sondern die Bitte vom Kunden, dass bei Acer eine Gutschrift beantragt werden soll, da das Gerät ja noch Garantie hat!

Wo steht denn drin, dass nicht im Garantiefall auch eine Gutschrift erstellt werden kann?
 
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Xyn schrieb:
ich kenne nicht viele Händler die einem eben 500 Euro als Gutschein geben, wenn sie es nicht müssten. Und die Gesetzliche Gewährleistung beträgt zwei Jahre (die Beweislast ungeachtet), in diesem Zeitraum hat der Käufer eben Rechte die ähnlich einer Haltbarkeitsgarantie sind. Die Pauschale Aussage viel Spass beim beweisen etc. ist milde gesagt Dumm. Besonders bei technischen Geräten lässt sich sowas leicht nachweisen.

Gruß

Genau genommen verjähren die entsprechenden Rechte 2 Jahre nach dem Kauf, mit einer Haltbarkeitsgarantie wie sie bspw. das ZGB-DDR gekannt hat, hat das aber nichts zu tun.

Und wie du bei einem Mainboard oder sonst irgendeinem technischen Bauteil problemlos beweisen willst, dass ein Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, erschließt sich mir nicht, denn solange du kein anerkannter Gutachter bist, interessiert sich kein Gericht für deine Laienmeinung.

PS:

Jeder gut beratene Konzern wird etwaige Kulanzleistungen als solche kenntlich machen und auch dokumentieren, dass dies ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, bzw. eines Anspruches geschieht.
 
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@Ribery88

Saturn in Neuss Rheinparkcenter.

Hier hatte im Forum einer gleiches Problem, nur das er bei Neckermann einen Medion PC gekauft hat und 2 Wochen vor Garantieende hat er KomplettenPreis erstattet bekommen, weil die auch es beim 3Mal nicht reparieren konnten.

Ich habe denen auch gesagt wo soll ich jetzt mit so einer Leistung für 400 Euro einen PC kaufen, die haben mir nicht mal einen Angebot bei denn gemacht.
Die aktullen PCs bei denen sind zZ. teuer die eine vergleichbare Graka Leistung haben.
 
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hmm da kenne ich leider keinen.....sonst hätte ich denen eine Mail geschrieben, da ich niemanden dort kenne bringt die Mail nichts....
Bublik 79 versuch doch mal mit dem Gesamtverkaufsleiter zu sprechen, vielleicht bekommst du wenigstens den Gutschein ausgezahlt.....ansonsten sieht es nicht gut aus...
 
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Wenn Acer so komische Garantiebestimmungen hat, dann würde ich ja nie wieder was von denen kaufen, Acer ist sowieso nicht das dollste. Wundert mich schon das die kein Austauschangebot gemacht haben, aber das ist stark Herstellerabhängig.

Aber das mit dem Verkaufsleiter ist ne gute Idee, vielleicht macht er dir ein gutes Angebot für etwas neues wenn du dein Leid klagst, nebenbei fragst du ihn einfach wie es bei anderen Herstellern so gehandhabt wird, vielleicht sollte man dahingehend eine Kaufentscheidung treffen.

Bin mal gespannt wie lange mein 6 Monate altes Dell Notebook durchhält, mein letztes Fujitsu hat knapp die Herstellergarantie überlebt
 
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Ja das ist es; will auch nichts mehr von Acer kaufen, werde selber einen zusammenbauen.
Möchte nur jetzt Gutschein in Bargeld umtauschen.

Naja; Danke euch Leute!
 
Doc Foster du verallgemeinerst grad.

Jeder gut beratende Konzern wird etwaige Kulanzleistungen als solche kenntlich machen und auch dokumentieren, dass dies ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, bzw. eines Anspruches geschieht.

Daher nochmal, der Post war von dir sehr zutreffend zu dem Thema, hier wäre ein Anwalt oder VZ der richtige Weg gewesen, da der Te unter Umständen mehr Rechte hat als er sie von Saturn anerkannt bekommen hat.

Alles andere sind Vermutungen.
 
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Doc Foster schrieb:
Jeder gut beratende Konzern wird etwaige Kulanzleistungen als solche kenntlich machen und auch dokumentieren, dass dies ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, bzw. eines Anspruches geschieht.
Oft genug sind die Garantiebestimmtungen nicht 100% eindeutig bestimmt. (zum Teil auch vorsätzlich)
Acers Angebot ist jedenfalls wirklich fair. (50% Kostenerstattung nach mehr als 18 Monaten - dass sich aus irgendeinem Grund Saturn diese Gutschrift einstreift ist wieder eine andere Geschichte. (ka ob das wirklich rechtens ist, imho hat Saturn mit der Garantie überhaupt nichts zu tun) Die Garantie ist eine Leistung, die rein zwischen Kundem und Hersteller besteht.
 
Mit dem Unterschied, dass im seltensten Fall der Hersteller direkt die Gutschrift an den Kunden überweist, somit ist jetzt mit Einschränkung zu entnehmen, dass Saturn nicht verpflichtet war, die Gutschrift auszuzahlen, da dies im Rahmen der Garantie geschehen ist, anders wäre es wenn es hier ganz klar um einen Gewährleistungsfall handeln würde.....:-)

EDIT:

Natürlich müsste vorher die Sachlage von einem Anwalt angeschaut werden, dies ist eine Vermutung meinerseits, aufgrund Praxis-Erfahrungen...besser so Doc Foster;-)
 
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Doc deswegen mit "Einschränkungen", denn genau weißt man es per Forum nicht..:-)
 
Bublik79 schrieb:
Habe einfach gedacht das ich bei Garantie etwas mehr an Rechten hab
welche rechte (und pflichten) du bei garantiefällen hast, steht in den garantiebedingungen. ich kenne keinen hersteller, der geld zurückerstattet bzw. dies in seinen garantiebedingungen vermerkt hat. warum auch? in aller regel hat man mit dem hersteller auch keinen kaufvertrag geschlossen, sondern mit dem händler. und gegen den händler hat man - sofern er nicht gesondert eine garantie gibt, in welchem fall dann wieder die entsprechenden garantiebedingungen gelten - ggf. gewährleistungsansprüche.

wenn ein HÄNDLER wegen einer GARANTIESACHE gegen den HERSTELLER geld auszahlt, ist das idr kulanz und hat nichts mit "recht haben" zu tun. evtl. besteht ein entsprechendes abkommen zwischen händler und hersteller, das mag sein. aber wenn ich einen garantiefall habe, kann ich vom händler kein geld zurückverlangen.. wer kommt nur immer wieder auf solch einen geistigen durchfall?

bitte (!) haltet doch endlich mal die begriffe auseinander, ist ja fast schon schmerzhaft, wie hier alles durcheinander geworfen wird.

doc foster hat eigentlich alles gesagt, aber bei soviel fehlendem menschenverstand konnte ich meine klappe nicht halten ;)
 
Manche haben es in diesem Forum drauf. Sie reden im Theard 1 vollkommend anders als im Theard 2 und im Theard 3 wissen die gar nicht mehr was die in 1 und 2 behauptet haben. Hier wird auch Grundsätzlich unterstellt das der Fall so sein muss, weil man es so aus der Praxis kennt. Das auch hier Details mal fehlen und damit gar nicht die Sache richtig bewertet wird, ignoriert man gerne. Schließlich muss man zeigen das man Ahnung hat, egal wie richtig diese ist oder nicht. Besonders dann wenn man sich einen Leitwolf hier raussucht dann hat dieser Grundsätzlich Recht auch wenn der sagt Schei... riecht gut.

Nur mal so am Rande wenn der Händler nichts mit der Garantie zu tun hat und ich dem mein defektes Teil einschicke, was liegt näher Gewährleistung oder Garantie? Auf welcher Grundlage schicke ich es ein?

Aber wie bereits gesagt, manche sagen eben mal das und gleich schon dies. Hauptsache man haut Parolen raus, die Gegenseite (mit der anderen Meinung) hat doch eh keine Ahnung.
 
"Nur mal so am Rande wenn der Händler nichts mit der Garantie zu tun hat und ich dem mein defektes Teil einschicke, was liegt näher Gewährleistung oder Garantie? Auf welcher Grundlage schicke ich es ein?"

Nur mal so am Rande, es zählt nicht auf welche Grundlage DU, dass Gerät einschickst, sondern wie die Rechtslage in dem Moment aussieht!!
Nur weil der Händler es vielleicht bearbeitet, heißt es noch lange nicht, dass der Händler dazu verpflichtet war, sondern es auf Kulanzbasis abwickelt!!
 
Das war ein Gedankenanstoß keine Tatsache. Das es so ist, hab ich also nicht behauptet.
 
also wie es aussieht steht man als Endverbraucher dumm da, der Hersteller hat nur mit Saturn als Kunden was zu tun und Verkaufer (Saturn) haftet nicht bei Garantie, sondern macht es aus Kulanz.:freak:
 
Das siehst Du falsch.
Deine Acer Garantie beinhaltet nur folgende Reparaturleistungen:
Acer homepage schrieb:
1. Geltungsbereich der Garantie
1.1 Acer räumt Ihnen mit dieser Garantieerklärung (siehe „Ausschlüsse” und „Einschränkungen” in Abschnitt 2)
bestimmte, nach Art und Inhalt begrenzte Rechte ein. Bitte lesen Sie dieses Dokument sorgfältig durch. Durch die
Ausübung von aus dieser Garantie abgeleiteten Rechten erklären Sie konkludent, dass Sie deren Bedingungen
verstanden und akzeptiert haben. Ihre gesetzlichen Rechte (Gewährleistung) gegenüber der Partei, von der Sie dieses
Acer Produkt unmittelbar erworben haben, bestehen, ohne durch diese Garantie berührt zu werden, neben und
unabhängig von dieser Garantie.
1.2 Acer garantiert, dass jedes „System“ (siehe sogleich), das in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums und
der Schweiz (das „Einzugsgebiet”) erstmalig von einem Händler an einen Endverbraucher verkauft wurde, bei
normaler Verwendung für die Dauer der auf der mit Ihrem System mitgelieferten Garantie-Karte („Garantiekarte“)
vermerkten Frist frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist. Als „System“ gilt hier lhr fabrikneues Acer-Produkt,
zuzüglich aller Acer-Originalbauteile und Komponenten (sofern diese zum Kaufzeitpunkt als „Optionen” und/oder
„Zubehör“ angeboten worden waren und bereits im Zusammenhang mit dem Kauf Ihres Acer-Produkts installiert
worden waren).
1.3 Software, die mit Ihrem System mitgeliefert wird, einschließlich des Betriebssystems, fällt nicht in den sachlichen
Geltungsbereich dieser Garantie. Acer garantiert nicht, dass diese Software ohne Unterbrechungen oder fehlerfrei
funktioniert oder Ihren Anforderungen genügt.
1.4 Im Garantiefall repariert oder ersetzt Acer nach billigem Ermessen schadhafte von dieser Garantie gedeckte
Systeme oder deren Teile durch neue oder neuwertige Teile oder Systeme. Sollte Acer neuwertige Teile oder Systeme
verwenden, so handelt es sich dabei um generalüberholte original Acer Produkte, deren Leistungsmerkmale denen
fabrikneuer Produkte gleichkommen. Alle ausgetauschten Teile und Systeme, die im Rahmen dieser eingeschränkten
Garantie ersetzt werden, gehen in das Eigentum von Acer über.
1.5 Die Garantiefrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Kaufs. Ihre Rechnung (Kassenzettel), mit dem Kaufdatum des
Systems, ist Ihr Kaufbeleg.
Quelle Zur Abwicklung von Garantiefällen erfährst Du hier mehr von Acer. Du kannst also selber mit Acer in Kontakt treten und Garantieleistungen abfordern.

Egal ob Du selber oder über den Händler von Acer die Garantie oder vom Händler die Gewährleistung einforderst, wenn Du mehr als das derzeit angebotene (Gutschrift) haben möchtest, musst Du wohl Klagen oder im Vorfeld als Empfehlung noch ein bisschen außergerichtlich einfordern. Da Dir das Grundwissen dazu aber erkennbar fehlt, bedarf es fachgerechter Hilfe (Verbraucherzentrale/Anwalt). Kostet vielleicht bei VZ 35 Euro und beim Anwalt vielleicht 135 Euro.
Willst Du dagegen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler geltend machen, weist Dir das Urteil AZ C-404/06 des EuGH den Weg. Wünschst Du Kaufvertragsrückabwicklung, wird der Händler eine Nutzungsentschädigung verlangen, welche aber neuerdings umstritten ist und Dank § 346 BGB
BGB schrieb:
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
. Mit der Rückgabe des Notebooks nach bestimmungsgemäßem Gebrauch steht dem TE meines Erachtens eine volle Kaufpreiserstattung (keine Gutschrift) zu. Das Notebooks mit bestimmten Nvidiagrafikchips herstellerbedingte Qualitätsmängel haben, ist branchenbekannt.
 
werde morgen VZ aufsuchen 35euro ist nicht so viel imVergleich zu 500
 
Ich gebe zu, dass man die markierte Passage des 346 BGB durchaus so wie beschrieben verstehen könnte.

Nach Lektüre der einschlägigen Kommentierung wird aber klar, dass dabei nur die Verschlechterung gemeint ist, die direkt auf den Akt der Ingebrauchnahme zurückzuführen ist. Für jede weitere Verschlechterung durch die Nutzung ist hingegen Ersatz zu leisten.
 
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