Doc Foster
Fleet Admiral
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Persönlichkeitsstörung?
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Es ist zwischen vertraglichem und gesetzlichem Rücktrittsrecht zu unterscheiden. Bei letzterem zwingt nach deutschem Gesetzestext nur ein Verstoss gegen die eigenübliche Sorgfalt zu Nutzungsentschädigungszahlungen.(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, 1.wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Bei mangelbedingter Rückabwicklung des Kaufvertrages - also auf Grund eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes - besteht keine Wertersatzpflicht hinsichtlich der Kaufsache.
Es verbleibt bei der Nutzungsersatzpflicht.
Doc Foster schrieb:Persönlichkeitsstörung?
ThomasK_7 schrieb:Das siehst Du falsch.
Deine Acer Garantie beinhaltet nur folgende Reparaturleistungen:
Nach bestimmungsgemäßem Gebrauch steht dem TE meines Erachtens eine volle Kaufpreiserstattung (keine Gutschrift) zu. Das Notebooks mit bestimmten Nvidiagrafikchips herstellerbedingte Qualitätsmängel haben, ist branchenbekannt.
Doc Foster schrieb:Hast du dafür einen Nachweis?
Das LG Mosbach sieht das offenbar anders.
Oder verstehe ich dich nur falsch, weil du weiter unten ja folgendes schreibst:
Doc Foster schrieb:Soweit ist das klar, nur ergibt sich daraus für mich eben nicht, dass der Käufer generell keinen Wertersatz für eine untergegangene Sache leisten muss sondern eben nur in den Fällen des Absatzes 3.
Aber weil der 346 im Examen ja kein unwahrscheinlicher Kandidat ist, danke ich für die willkommene Auffrischung.-)
I.Ü. dürfte der Fall des Wertersatzes für die nicht zurückzugebende Kaufsache ja ohnehin weit weniger praxisrelevant sein, als die des Wertersatzes für gezogene Nutzungen, also Gebrauchsvorteile (so auch hier).
Andersherum wird ein Schuh draus.Doc Foster schrieb:Soweit ist das klar, nur ergibt sich daraus für mich eben nicht, dass der Käufer generell keinen Wertersatz für eine untergegangene Sache leisten muss sondern eben nur in den Fällen des Absatzes 3.
Bei mangelbedingter Rückabwicklung des Kaufvertrages - also auf Grund eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes - besteht keine Wertersatzpflicht hinsichtlich der Kaufsache.
Bublik79 schrieb:habe am 18 einen Termin beim Anwalt!