I. Die Nacherfüllung per Reparatur und deren zulässige Dauer
Erhält ein Kunde eine mangelhafte Kaufsache, greift zu seinen Gunsten die gesetzliche Gewährleistung ein. Nach seiner Wahl darf er vom Verkäufer entweder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache oder die Reparatur des defekten Kaufgegenstandes verlangen, § 437 Nr. 1 BGB i.V.m. § 439 Abs. 1 BGB.
Entscheidet sich der Käufer für die Reparatur, hat er selbstverständlich ein Interesse daran, dass der Mangel einerseits effektiv, andererseits aber auch möglichst kurzfristig behoben wird.
In rechtlicher Hinsicht existieren für die zulässige Dauer einer Reparatur keine fixen Zeitvorgaben.
Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass die Reparatur (als Nacherfüllung)
binnen angemessener Frist abgeschlossen werden muss.
In der Rechtsprechung anerkannt ist eine
Reparaturdauer von einer Woche bis zu einem Monat. Wird diese Dauer überschritten, muss der Verkäufer darlegen, dass die Reparatur aufgrund von mangelbezogenen (nicht: reparateurbezogenen) Kriterien länger dauern durfte.
Die Frist wird nicht bereits durch Abschluss der Reparatur, sondern erst dadurch gewahrt, dass die reparierte Sache dem Käufer nach der Reparatur übergeben wurde.
2.) Schadensersatz, § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. §§280, 281 BGB
Alternativ zum Rücktritt kann der Käufer bei überlanger Reparaturdauer einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.
Der Schadensersatz erfordert ebenfalls das Setzen und fruchtlose Verstreichen einer angemessenen Frist.
Der Schadenersatz erfasst grundsätzlich ebenfalls den gezahlten Kaufpreis (steht also bezüglich des Anspruchsumfangs dem Rücktritt gleich).
https://www.it-recht-kanzlei.de/gew...ung-reparatur-ueberlang-dauer-rechtslage.html