Meine Güte, was hier manche Leute für ein (Un)-rechtsempfinden haben, das ist stellenweise richtiggehend hart.
Ich empfehle dringend, dass sich jene, die bzgl. der Strafzumessung erregen, zum Aufbau von Grundlagenwissen einmal eingehender mit Generalprävention, Spezialprävention, Milderungs- und Erschwerungsgründen beschäftigen, bevor sie hier irgendwelche kruden Vergleiche von sich geben. Auch die Regeln für die Gewährung von bedingten Haftstrafen sollten da nicht fehlen.
Es geht hier nämlich nicht darum,
dass der gute Mann etwas programmiert hat, sondern
was er programmiert hat und welche Folgen das hatte. Gewerbsmäßigkeit, wie in diesem Falle ist im übrigen auch noch zu beachten (ist ein Erschwerungsgrund bei der Strafzumessung).
Erfreulicherweise ist das Strafrecht nicht vom Rachegedanken sondern vom Resozialisierungs- aber auch Schutzgedanken beseelt.
Ach, wenn ich ein Kind vergewaltige und es damit für den Rest seines Lebens versaue, da es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine feste Bindung mehr eingehen kann und womöglich noch ein Trauma davonträgt, dann ist dies nicht so schlimm wie Urheberrechtsverletzung in zigtausend Fällen?
Wir reden hier von Bits und Bytes oder Nullen und Einsen und nicht von etwas so wertvollem wie die Zukunft eines Kindes.
Es stimmt, im kontinentaleuropäischen Rechtskreis werden Vermögensdelikte ungleich schwerer bestraft als Delikte gegen Leib und Leben. Allerdings ist das bis zu einem gewissen Grad auch notwendig, denn Vermögensdelikte sind nun einmal die häufigsten, sodass hier auch eher versucht wird, durch höhere Strafen eine generalpräventive Wirkung zu erreichen.
Daher greift es mE viel zu kurz, zu sagen " Weil der Vergewaltiger (aus womöglich Fallspezifischen Gründen, die in solchen Vergleichen immer gerne weggelassen werden) nur Hausnummer 4 Jahre bekommen hat, darf jemand, der ein Vermögensdelikt begeht, keinesfalls mehr als die Hälfte davon erhalten, sonst ist es ja so ungerecht." Die Wertung sollte mE vielmehr auf die Fallgruppen ansich runtergeschraubt werden, denn solche Vergleiche zwischen den Deliktsgruppen werden in aller Regel nie allen zu beachtenden Aspekten gerecht, womit sie eigentlich wertlos werden.