Lizenzverträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Obwohl die Lizenz in allen
Rechtsgebieten inzwischen gesetzliche Anerkennung gefunden hat, fehlt es an einer
Legaldefinition und an Aussagen zum Lizenzvertrag.
[12] In ihrer umfassenden Bedeutung ist die Lizenz jede Berechtigung zur gewerblichen Nutzung von
Immaterialgütern.
[13] Der Lizenzvertrag zwischen
Lizenzgeber (
Rechtsinhaber) und
Lizenznehmer ist meist ein
Dauerschuldverhältnis und beinhaltet als
Hauptleistungspflichten die Rechteüberlassung durch den Lizenzgeber und als
Gegenleistung die vom Lizenznehmer zu entrichtenden Lizenzgebühren. Die Überlassung der Rechte geschieht nicht etwa durch deren
Abtretung an den Lizenznehmer, sondern vielmehr durch Einräumung eines
Nutzungsrechts. Dadurch verbleibt das
Eigentum am Recht beim Lizenzgeber, während der Lizenznehmer ein mit der
Pacht vergleichbares Nutzungsrecht erhält. Die Lizenzgebühren (
englisch royalties) orientieren sich meist am lizenzbezogenen Umsatz und sind gemäß Art. 12 Abs. 2 OECD-Musterabkommen
Betriebsausgaben für Rechte oder Vermögenswerte, zu denen die verschiedenen Arten der
künstlerischen oder
literarischen Urheberrechte und bestimmte Arten gewerblicher Vermögensrechte sowie
Gebühren für die Überlassung
gewerblicher,
kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Erfahrungen gehören.
[14]
Ein Lizenzvertrag ist ein im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht eigens geregelter Vertragstyp. Er wird deshalb auch als Vertrag eigener Art (
Vertrag sui generis) klassifiziert. Durch den
Vertrag erteilt der Rechteinhaber eines geschützten Rechts dem Lizenznehmer ein definiertes Nutzungsrecht. Lizenzen werden vor allem für die Nutzung von
Patenten,
Gebrauchsmustern,
Marken,
Know-how oder
Software erteilt. Kernpunkte eines Lizenzvertrags sind die Beschreibung des Lizenzgegenstands, die Festlegung des zur Nutzung freigegebenen
Marktsegments bzw. der Marktregion, die
Laufzeit, das Entgelt und gegebenenfalls auch Vertragsstrafen. Das Entgelt wird häufig in Form eines
Down payments am Anfang und einer laufenden Gebühr in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg bzw. Nutzen geregelt. Dem Lizenzvertrag ähnlich ist der
Franchisevertrag, letzterer basiert aber auf anderen rechtlichen Grundlagen.