Verhandlung "Brunner"

morphium schrieb:
hätte der verstorbene nicht zuerst zugeschlagen,

Losgelöst von der der ganzen Diskussion hier, noch ganz verschlafen und an meinem Kaffe nuckelnd hat mich diese Aussage doch irgendwie zum überlegen gebracht.

Was bewegt einen Menschen überhaupt dazu gleich 2 Leute auf einmal anzzugreifen?
Überheblichkeit und das Wunschdenken, dass sie sich fürchten und weiter gehen oder doch Angst im Sinne von Notwehr?

Wir werdens wohl nie wissen warum D. Brunner dies tat.

PS: Ich gehe von einem Urteil knapp unter dem Höchststrafmaß aus.
 
Höchststrafmaß für was? Wir diskutieren ja gerade noch darüber, was man den beiden überhaupt strafrechtlich vorwerfen kann. "Schwere Körperverletzung mit Todesfolge" (§227)? Oder "Fahrlässige Tötung" (§222)? Gefährliche Körperverletzung, vorsätzliche Körperverletzung etc. Und nach welchem Recht, Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht?
 
fahrlässige tötung? denke mal die körperverletzung ist wohl klar und von fahrlässigkeit kann bei einem vorsätzlichen angriff keine rede sein, oder? ich mein, fahrlässige tötung ist doch, wenn ich aus fahrlässigkeit einen tötlichen unfall schuldhaft herbeigeführt habe. das passt in diesem fall nicht wirklich, oder?
 
Fahrlässigkeit trifft mMn auf die Herzattacke schon zu. Ich denke ich hab das in diesem Zusammenhang schon mal gelesen.
 
Soweit ich das kapiere ist die Tötung immer eine mögliche Folge der Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch. Die Tötung ist zwar eine Folge der vorsätzlichen Körperverletzung, aber die Schläge haben ja offensichtlich nicht zum Tod Brunners geführt. Dann ist nur noch die fahrlässige Tötung möglich, da

a) den Tätern schwer ein Vorsatz nachgewiesen werden kann und
b) das Versagen des Herzens aufgrund der unrechtmäßigen Tat (Körperverletzung) eingetreten ist

Diese erhöht dann das Strafmaß in Tateinheit mit der vorsätzlichen Körperverletzung. Nach Erwachsenenstrafrecht wären das irgendwas um die fünf Jahre Strafvollzug.
 
also ich hätte jetzt gedacht, dass es deshalb schwere körperverletzung mit todesfolge statt mord ist. hätten die schläge gezielt oder mit billigung der täter zum tod geführt, wäre es mord.
da aber keine tötungsabsicht vorlag und unterstellen wir mal auch nicht wohlwollend in kauf genommen wurde, wär es körperverletzung mit todesfolge.

irre ich mich da etwa?
 
Jetzt mal ernsthaft. Wenn man in eine Situtation kommt, wo ich absehen kann, dass es eskaliert und es zwei Leute sind, gibt es zwei Möglichkeiten: Rennen, oder man ergreift die Initiative und sucht sich den vermeintlich schwächsten raus und knockt den um, um eine 1on1-Situation hervorzurufen.

Inwiefern Flucht eine Alternative war, kann ich nicht sagen, da ich nicht die Gegebenheiten kenne, aber ich würds ansonsten genausomachen, aber er hätte den einen direkt ausknocken sollen... wenn das schiefgeht und die Jungs nicht überrascht sind, geht es natürlich in die Hose.

Der Moment der Überraschung ist sehr effektiv und deshalb verstehe ich auch nicht, weshalb er sich so in Stellung begeben hat. Die Straße ist kein Box-Ring und wer als erster liegt, hat ein Problem, denn damals war es noch nicht zwingend so, dass man daraufhin totgetreten wird. Heute dagegen schon.
 
Wird zukünftig eigentlich jeder Täter danach beurteilt, ob seine Taten ein kerngesundes Opfer schädigen würden (und wenn das Opfer nicht kerngesung war, ist es eben an der erlittenen Schädigung selbst schuld, da der Täter ja nicht wissen kann dass jemand nicht kerngesund ist)?

Nur weil die beiden einen kerngesunden Menschen nicht ermordert hätten, kann es doch nicht das Pech von Brunner sein, dass er gestorben ist, weil die beiden Jugendlichen nun scheinbar eine Art pervertiertes Recht auf einen körperlich topfitten Gegner zu haben scheinen.
 
Ehrlich gesagt kann ich dieses Gesundheitsargumment auch nicht nachvollziehen und verwundere mich, dass es hier auch Anwendung findet.
Ich meine, man kann doch nicht davon ausgehen, dass jeder Mitmensch kerngesund ist.

Ist denn dies Argumment tatsächlich in der Verhandlung zugegen/von relvanz oder ist die nur medial präsent?
 
Muss ich damit rechnen, dass ein Mensch tot umfällt, wenn ich ihn am Fasching erschrecke? Muss ich damit rechnen, dass jeder ein schwaches Herz haben könnte? Oder irgendwas, an das ich nicht einmal denken kann, weil ich es nicht kenne?

Ich finde das schwer zu beurteilen und bin auf das Urteil und die Begründung gespannt.
 
Stimmt schon, das ist keine ganz einfache Frage.

Allerdings darf ich damit rechnen, dass wenn ich einen am Boden liegenden 22-mal trete und dabei mehrfach rufe "Ich bring Dich um", dass er dann auch tatsächlich stibt. Wenn ich zu inkompetent bin ihm dadurch auch tatsächlich lethale Verletzungen zu zu fügen, kann ich mich doch nicht darauf berufen, dass ich ihn ja gar nicht töten wollte und er wegen meiner Handlungen ja auch gar nicht gestorben ist.
 
Ja ist es denn nun strafrechtlich relevant oder nicht?
Ich meine jetzt damit, dass jemand gesundheitlich( was man ja nicht wissen kann) beeinträchtigt ist oder nicht?
 
Die zitieren ja allerhand niedere Motive, die alle in Richtung Mord gehen. So drastisch hätte ich das noch gar nicht gesehen.
 
DDM_Reaper20 schrieb:
Dass man kein Recht auf Notwehr hat, wenn man einen Angriff selber provoziert hat, ist mir schon klar. Wäre ja sonst paradiesisch einfach, sich ungeliebter Zeitgenossen zu entledigen.


Natürlich hat man das recht auf notwehr wenn man den angriff selbst provoziert hat wenn das opfer übetrieben die notwehr anwendet
 
Das ist Unsinn. Notwehr ist nur gegen rechtswidrige Angriffe möglich, nicht aber gegen Notwehrhandlungen des Gegenüber. Vergleiche Kindhäuser AT § 16 Rn. 21 und Fischer StGB § 32 Rn. 11.
 
Falls diese Brutalos nicht 15 Jahre bekommen, versagt in meinen Augen die Justiz. Dann muss die Gesetzteslage geändert werden. Wenn jemand auf dem Boden liegt und die Täter auf seinen Kopf treten, dann ist es in meinen Augen Todschlag oder Mord , egal wie man es nennt. Hauptsache die werden weggespert. Solche Schläger unterscheiden sich nicht vom Affen, nur dann gehören die in den Zoo. Von mir aus Lebenslänglich.
 
Wir dürfen nicht vergessen, dass einer der Täter volljährig war, der andere jedoch nicht. Das deutsche Recht sieht hier eine Veurteilung der Täter entweder nach Jugendstrafrecht oder Strafrecht (für Erwachsene) vor. Findet das Jugendstrafrecht Anwendung, so ist die maximale Dauer der Jugendstrafe 10 Jahre. Da der Ältere noch als "Heranwachsender" gilt, ist auch hier die Anwendung des Jugendstrafrechts noch möglich (und mit 90 Prozent auch die Norm). Vor allem, da die Beurteilung des Reifegrades für die Entscheidung relevant ist, ob Jugendstrafrecht oder Strafrecht angewendet wird. Und "ich wollt nicht blöd da stehn" bzw. die exzessive Gewalt lässt nicht gerade auf eine erwachsene Persönlichkeit schließen.
 
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