@mi.ca.h.lu.tz87
Verträge lassen sich nicht einseitig anpassen. In Deutschland quasi nicht existent da durch diverse Gesetze geregelt.
Um einen Vertrag ändern zu können benötigst du die Zustimmung des Vertragsnehmers.
Selbst bei Mietverträgen benötigt es die Zustimmung des Mieters, ohne die wird die Erhöhung nicht durchgeführt. Rechtsanspruch besteht dort nur, wenn die geltenden Limits (+15, +20 %) nicht überschritten werden.
Daran ändert AGB rein gar nichts. Du änderst auch die Bedingungen wenn du die AGB oder die Tarife anpasst. Dadurch wird eine neue Zustimmung erforderlich.
Du solltest mal ins BGB sehen. Das widerspricht dir ganz hart.
Es müssen nämlich auch Preissenkungen weitergegeben werden ansonsten ist jeder Passus dieser Art ungültig.
Insbesondere stört mich auch, das du glatt unterschlägst das der Kunde Schadensersatz geltend machen kann, wenn sich der Vertragsrausgeber nicht an geltende Gesetze hält.
Stellt das Gericht fest das die Bedingungen nicht akzeptabel waren, ist mindestens die Erstattung aber teilweise auch Ansprüche zuzüglich Zinsen geltend zu machen.
Bei Bauprojekten kannst du vom Vertrag zurücktreten (Kündigung) wenn die abgemachten Beträge nicht eingehalten werden. Das heisst es besteht die Wahl und du bist nicht verpflichtet Pfuscher zu bezahlen.
Was vor 2021 war interessiert nicht mehr, die Gesetze die im Text stehen gelten heute und zukünftig bis auf Weiteres.
Selbst Hausratversicherung und Kfz Versicherung kann gekündigt werden bei Inflationsanpassungen. In jedem der Briefe stand das so drin. Wüsste mal gerne welche Verträge du noch hast? Ich habe das schon x-mal gemacht.
(2)
Eine Preisklausel ist nicht hinreichend bestimmt, wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder von einem anderen Maßstab abhängen soll, der nicht erkennen lässt, welche Preise oder Werte bestimmend sein sollen.
(3) Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn
1.
einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsanspruchs bewirkt,
2.
nur eine Vertragspartei das Recht hat, eine Anpassung zu verlangen, oder
3.
der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern kann.