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Scrypton
Gast
Doch, ist es; unabhängig davon, dass Menschen darauf unterschiedlich reagieren können. Es kommt eben auf die Verhältnismäßigkeit an - und die ist in vielen Fällen eben gegeben.downforze schrieb:Wäre es nicht
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Doch, ist es; unabhängig davon, dass Menschen darauf unterschiedlich reagieren können. Es kommt eben auf die Verhältnismäßigkeit an - und die ist in vielen Fällen eben gegeben.downforze schrieb:Wäre es nicht
bundestag.de - Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer ImpfpflichtVereinbarkeit einer Impfpflicht mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Darüber hinaus hat der Bund bei der Gesetzgebung die Grundrechte zu wahren. Relevant ist hier das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S.1 GG. Dieses Grundrecht wäre verletzt, wenn eine Impfpflicht einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG darstellt und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre.
Sagte ich ja; und die Verhältnismäßigkeit ist - respektive wäre - bei einigen Impfungen bzw. Krankheiten gegeben.downforze schrieb:entscheidet eben doch die Verhältnismäßigkeit
Ist es indirekt eben schon; sieht man ja an der indirekten Impflicht an Schulen... - wird auf Dauer sehr teuer, die Schulpflicht nicht zu erfüllen.downforze schrieb:Wenn andere Eltern das anders sehen, sollte sie aber kein Gesetz dazu zwingen (was verfassungsrechtlich auch nicht möglich ist).
Doch wäre es. Tu nicht so, als wäre das dort unwiderbringlich festgelegt. Das GG äußert sich zur Impffplicht in keinsterweise. Dies ergibt sich erst aus Ableitungen und diese entscheiden Gerichte. Also neindownforze schrieb:(was verfassungsrechtlich auch nicht möglich ist).
Da bist du leider vollkommen auf dem Holzweg. Ich habe es doch oben schon zitiert. Wird vom Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S.1 GG abgeleitet und genau so hat der Wissentschaftliche Dienst (AZ: WD 3-3000-019/16) des Bundestages auch interpretationsfrei entschieden.Mustis schrieb:Das GG äußert sich zur Impffplicht in keinsterweise. Dies ergibt sich erst aus Ableitungen und diese entscheiden Gerichte. Also nein
Nö, da schließt du von dir auf andere.downforze schrieb:Da bist du leider vollkommen auf dem Holzweg.
Dieses GG ist aber nicht universell, sondern - ohnehin bereits - eingeschränkt.downforze schrieb:Wird vom Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S.1 GG abgeleitet
Es wird auch niemand ausgeschlossen - es steht den Eltern frei, das Kind impfen zu lassen.downforze schrieb:Rechtlich wurde aber schon geklärt, dass Kinder trotz fehlender Impfung nicht aus der Schule ausgeschlossen werden dürfen, da wir auch eine Schulpflicht haben und diese höher gewichtet wurde.
Von universell hat keiner was geschrieben. Alle deine Beispiele haben eine Ermächtigungsgrundlage. Diese gibt es aber nicht für die Impfpflicht und nur dann dürfen Grundrechte eingeschränkt werden.Scrypton schrieb:Dieses GG ist aber nicht universell, sondern - ohnehin bereits - eingeschränkt.
Auch das ist Unsinn.Ein Kind ohne diese Impfung wird an keiner Schule teilhaben - da wurde nichts "rechtlich" so geklärt, wie du das hier implizieren willst.
1. Sagte ich ganz klar, dass es sich wenn ABLEEITET und das GG sich selber nicht zur Impfpflicht äußert. Genau das bestätigst du doch indem du selber schreibst, es leitet sich ab. Wie kann ich da auf dem Holzweg sein, wenn du exakt wiederholst, was ich sage?downforze schrieb:Da bist du leider vollkommen auf dem Holzweg.
Ich lüge nicht, du interpretierst falsch. Ich habe nicht ohne Grund "müsste" geschrieben.Warum lügst du also dermaßen offensichtlich?
Das dürfen die Länder aber nur, wenn das BMG seine Ermächtigung nicht nutzt. Das Ergebnis wäre dann ein Flickenteppich von verschiedenen Regelungen, wie wir es ja jetzt schon haben. Das hat mit einer Allgemeinen Impfpflicht wenig zu tun.Relevant ist hier das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S.1 GG. Dieses Grundrecht wäre verletzt
🤦🏼♂️Mustis schrieb:Ich gewichte den Pieks mit einer modernen Impfspritze eben nicht als körperliche "Schädigung".
Ja und? Völlig uninteressant - denn die kann per Gesetz jederzeit geschaffen werden.downforze schrieb:Von universell hat keiner was geschrieben. Alle deine Beispiele haben eine Ermächtigungsgrundlage.
Richtig, von einer allgemeinen sprach ich, ich wiederhole es gerne, aber auch zu keinem Zeitpunkt. Das hast du unterstellt. ^^downforze schrieb:Das hat mit einer Allgemeinen Impfpflicht wenig zu tun.
Sorry, was ein Unsinn. Es werden keine potentiell gefährlichen Krnakheitserreger eingebracht. Diese sind entweder tot, oder Bruchstückhaft vorhanden, wenn überhaupt.... Diese Aussage ist schon deshalb so pauschal Unsinn, weil es diverse Arten von Impfstoffen gibt, die nicht alle nach dem selben Prinzip arbeiten.Tinkerton schrieb:1. es geht nicht um den „Pieks“, sondern um das Einbringen von potenziell gefährlichen Krankheitserregern zum Zwecke der Immunisierung in den Körper
Das ist art. 6 GG: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.htmlTinkerton schrieb:Artikel 6 GG ist tangiert
Artikel 6 steht oben, das hier ist Art. 19 GG:Tinkerton schrieb:3. Artikel 2 kann - unter engen Vorgaben - per Gesetz eingeschränkt werden, Artikel 6 nicht (siehe auch Artikel 19 GG)
Das ist nicht völlig uninteressant, denn die Hürden dafür sind hoch. Die Einschränkung ist nicht umsonst ein exklusives Parlamentsrecht.Scrypton schrieb:Ja und? Völlig uninteressant - denn die kann per Gesetz jederzeit geschaffen werden.
In Bezug auf was? Eine allgemeine Impfpflicht. Ja. Eine Impfplicht gegen Corona? Nein. AUch gegen Masern oder andere spezielle Krnakheiten kann ein entsprechene Impfplicht auf Basis des IfSG verordnet werden (Bzw. existiert diese im Falle Masern bereits). Und das für relativ große Teile der Bevölkerung. Safe ist damit ein Impfgegner nur, wenn er nicht zu diesen Gruppen zählt.downforze schrieb:Aktuell sind Impfgegner aber safe (zumindest rechtlich).
Nein, gemeint ist hier nicht eine einzelne Krankheit. Sonst würde das hier nicht existieren: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.htmldownforze schrieb:Masern wäre ein Einzelfall.
Im IfSG steht nur etwas von Infektionsschutz am Arbeitsplatz. Eine Impfpflicht ist das aber nicht. Verweigerer können dann halt nicht dort arbeiten.Mustis schrieb:AUch gegen Masern oder andere spezielle Krnakheiten kann ein entsprechene Impfplicht auf Basis des IfSG verordnet werden.