Zutritt für Kinder und Jugendliche verboten!
Soweit Gewerbetreibende auch mit indizierten Medien handeln, dürfen sie diese nicht an Orten ausstellen oder anbieten, die Kindern und Jugendlichen zugänglich sind oder von ihnen eingesehen werden können. Das heißt indizierte Medien dürfen nur "unter dem Ladentisch" verkauft werden.
Werden indizierte Medien gewerblich vermietet (zum Beispiel Videoverleih), so sind an die Räumlichkeiten besondere Anforderungen zu stellen:
Indizierte Medien, die an Kunden vermietet werden, dürfen nur in sogenannten Ladengeschäften ausgestellt oder angeboten werden. Ladengeschäfte, in denen indizierte Medien ausgestellt oder angeboten werden, müssen Kindern oder Jugendlichen den Zutritt untersagen. Außerdem darf dieses Geschäft nicht von außen einsehbar sein.
Ein Ladengeschäft ist ein Einzelhandelsgeschäft, das einen separaten Außeneingang hat und räumlich und organisatorisch eigenständig betrieben wird. Das heißt:
Es muss von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus zu betreten sein;
Es darf nur durch den separaten Außeneingang zugänglich sein;
Es muss eigenes, nur für diesen Ladenbereich zuständiges Personal haben;
Die gesamte Geschäftsabwicklung, vom Auswählen des indizierten Objektes durch den Kunden bis hin zum Bezahlen des Kauf- oder Verleihpreises an einer Kasse, muss sich in diesem Ladengeschäft abspielen.