BlubbsDE schrieb:
@Doc Foster
Deine Ausführungen mögen im Jura Seminar 1 stimmen.
Aber erkläre doch einmal, warum seit geraumer Zeit eBay überhaupt die Funktion dem Verkäufer zur Verfügung stellt. Auktionen auch nach erfolgten Geboten einfach wieder zurück zu ziehen?
Sieht man ganz konkret diesen Fall hier. Dann würde eine Einforderung zur Lieferung in der Wirklichkeit kein Erfolg haben. Theoretisch hast Du recht. Praktisch auch. Sähe der Fall noch etwas schärfer aus. Aber nicht hier.
Hast du denn schon mal eine juristische Fakultät geschweige denn ein Seminar von innen gesehen?
M.E. nicht, sonst würdest du hier nicht so einen Unsinn schreiben, der jetzt auch noch komplett vom Thema entkoppelt ist.
Warum ebay bestimmte Funktionen implementiert, entzieht sich meiner Kenntnis, ich arbeite ja dort nicht.
Ebay weist aber auf den rechtlichen Hilfeseiten explizit darauf hin, dass die Abgabe eines Gebotes verbindlich ist und eine Rücknahme nur in einigen wenigen, vorher definierten, Fällen möglich ist.
Selbst diese wenigen Fälle mögen einer gerichtlichen Überprüfung nicht unbedingt standhalten, Rechtsprechung zum Thema Verbindlichkeit von Gebotsabgaben und Anfechtung von denselben gibt es zuhauf.
Ob die Anfechtung einer Willenseerklärung wirksam ist, entscheidet schlussendlich ein Gericht und nicht selten haben die Anfechtenden diese Fälle verloren, auch wenn sie diese Funktion bei ebay nutzen konnten.
Außerdem ist der Fall hier ohnehin anders gelagert, da das Auktionsende ja erreicht war und ebay für diesen Fall ja m.W. ohnehin keine Ausstiegsmöglichkeit mehr vorsieht.
Was den Fall hier noch schärfer machen soll und inwieweit die Schärfe des Falles Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der gestellten Frage hat, bleibt wohl dein Geheimnis...